VVNBG,NI - VV zum NBG

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz
(VV zum NBG)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

Gem. RdErl. d. MI, d. StK u.d. übr. Min. v. 25.11.1992 - 15.2-03102/2.4 -

Vom 25. November 1992 (Nds. MBl. 1993 S. 93)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 1. September 2009 (Nds. MBl. S. 871)

- VORIS 20411 01 00 00 034 -

Inhaltsübersicht(1)Abschnitt
Verwaltungsvorschriften zu den Abschnitten I bis III und VII des Niedersächsischen BeamtengesetzesI
Zu
- Geltungsbereich -§ 1
- Öffentlicher Dienst -§ 1a
- Fälle und Form der Ernennung -§ 7
- Auslese -§ 8
- Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnbewerber und andere Bewerber -§ 9, 10
- Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit -§ 11
- Beförderung, Durchlaufen von Ämtern -§ 14
- Zuständigkeit für die Ernennung -§ 15
- Wirksamwerden der Ernennung -§ 16
- Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung -§ 18, 19
- Probezeit -§ 29
- Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn -§ 30
- Abordnung -§ 31
- Versetzung; Dienstherrnwechsel über den Landesbereich hinaus -§ 32, 33
- Beendigungsgründe -§ 35
- Entlassung kraft Gesetzes -§ 36
- Zwingende Entlassungsgründe -§ 37
- Entlassung an Stelle des Eintritts in den Ruhestand -§ 37a
- Entlassung auf Antrag -§ 38
- Besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe -§ 39
- Jederzeitige Entlassung von Beamten auf Widerruf -§ 40
- Einstweiliger Ruhestand -§ 47
- Beginn des einstweiligen Ruhestandes -§ 48
- Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand -§ 50
- Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze -§ 51
- Hinausschieben des Ruhestandbeginns über die Altersgrenze -§ 52
- Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit -§ 53
- Dienstunfähigkeit -§ 54
- Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Einverständnis des Beamten -§ 55
- Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beamten -§ 56
- Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze -§ 57
- Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand -§ 58
- Wiederverwendung aus dem Ruhestand -§ 59
- Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes -§ 60
- Diensteid -§ 65
- Ausschluß von Amtshandlungen -§ 66
- Schweigepflicht -§ 68
- Nebentätigkeit, Grundsatz -§ 71a
- Pflicht zur Nebentätigkeit -§ 72
- Genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit -§ 73
- Genehmigungsfreie Nebentätigkeit -§ 74
- Dienstliche Verantwortlichkeit; Ausübung einer Nebentätigkeit -§ 74a
- Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst -§ 75
- Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen -§ 75a
- Nutzungsentgelt -§ 75c
- Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütung -§ 75d
- Beendigung der mit dem Amt verbundenen Nebentätigkeit -§ 77
(weggefallen)§ 78
   1. Regelungszweck
   2. Begriffsbestimmungen
   3. Ausnahmen vom Annahmeverbot
   4. Dienstvergehen sowie strafrechtliche und beamtenrechtliche Folgen
   5. Pflichten der Dienstvorgesetzten
   6. Sonderregelungen
- Fernbleiben vom Dienst -§ 81
- Haftung -§ 86
   1. Zuständigkeit
   2. Verjährungsfrist
- Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn -§ 87
   1. Rechtsschutz
   2. Ausgleich für Reisezeiten und Rufbereitschaft
   2.1 Reisezeiten
   2.2 Rufbereitschaft
   2.3 Gemeinsame Vorschriften
   3. Arbeitsbedingungen auf Dienstposten mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik
   3.1 Begriffsbestimmungen
   3.2 Ausstattung und Gestaltung der Dienstposten
   3.3 Ärztliche Untersuchungen
   3.4 Einweisung und Einarbeitung
   3.5 Schutzvorschriften
   3.6 Verhaltens- und Leistungskontrolle
   3.7 Arbeitsunterbrechungen
   4. Übertragung der Festsetzung und Auszahlung von Beihilfen
- Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familiären Gründen -§ 87a
- Amtsbezeichnung -§ 89
- Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn -§ 95
- Ersatz von Sachschaden -§ 96
   1. Umfang des Dienstes
   2. Schadensereignis
   3. Gegenstände, für die Ersatz geleistet werden kann
   4. Vom Ersatz ausgeschlossene Schäden
   5. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen - allgemein -
   6. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen und Dienstgängen
   7. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen auf dem Weg von und nach der Dienststelle
   8. Ausnahmeregelungen
   9. Mitverschulden
   10. Bagatellgrenze
   11. Zuständigkeiten
- Offenheitsgrundsatz, Personalakten -§ 101
   1. Personalaktenbegriff
   2. Inhalt
   3. Entfernung von Schriftstücken
   4. Gliederung (Grundakte, Teil- und Nebenakten)
   5. Zuständigkeit, Abgabe, Aufbewahrung
   6. Vertraulichkeit
   7. Einsichtnahme
   8. Zugangsberechtigung
   9. Aufbewahrungsfristen
   10. Sonderregelungen
- Teilzeitbeschäftigung, Mandatsurlaub -§ 108b
- Polizeidienstunfähigkeit -§ 226
- Laufbahnwechsel bei Polizeidienstunfähigkeit -§ 227
Anwendung der Verwaltungsvorschriften auf Personen im öffentlich-rechtlichen AmtsverhältnisII
Kenntnisgabe von VerwaltungsvorschriftenIII
Anwendungsempfehlung der Verwaltungsvorschriften auf mittelbare Landesbeamtinnen und LandesbeamteIV
Aufhebung von VerwaltungsvorschriftenV
Anlagen
Richtlinien für die Einstellung von Diabetikerinnen und Diabetikern in den öffentlichen Dienst (s. Nr. 2.3 zu § 8) Anlage 1
Niederschrift über die Vereidigung (s. Nr. 4 zu § 65) Anlage 2

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Abschnitt 1.001 VVNBG - Zu § 1 - Geltungsbereich -

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Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
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Verwaltungsvorschrift
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20411010000034

Bei den Entscheidungen nach dem NBG sind, auch soweit darauf in den VV zum NBG nicht besonders verwiesen wird, die einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. Dies gilt insbesondere für Vorschriften des Nds. VwVfG, soweit nicht das NBG inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält, und des Nds. PersVG.

Abschnitt 1.001a VVNBG - Zu § 1a - Öffentlicher Dienst -

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20411010000034

1.1
Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände gemäß § 1a Satz 1 ist nur die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses. Dagegen umfaßt die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 1a Satz 2) auch eine selbständige Tätigkeit, z.B. im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages oder eines Auftragsverhältnisses, und eine Tätigkeit im Rahmen eines gesetzlich begründeten Rechtsverhältnisses.

1.2
Als "Verband" öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ist ein Zusammenschluß mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen (BVerwGE 72, 174 [178]), dem solche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 3.2.1988, ZBR 1988 S. 348). Dabei ist nicht die rechtliche Grundlage der gewählten Organisationsform oder die Rechtsform des Handelns der Rechtspersönlichkeit maßgebend. Auch ist nicht entscheidend, ob ihr Kapital insgesamt oder überwiegend in öffentlicher Hand liegt oder ob sie öffentliche Aufgaben mit Mitteln des Privatrechts wahrnimmt (vgl. BVerfGE 27, 364). Es kommt vielmehr darauf an, ob die Rechtspersönlichkeit und die beteiligten Träger öffentlicher Verwaltung zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen, so daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist (BVerwGE 72, 174 [180]).

2.
Öffentlicher Dienst i.S. des NBG sind nicht Tätigkeiten im Dienst von

  1. a)
    Fraktionen des Bundestages, der Landtage und der kommunalen Vertretungskörperschaften,
  2. b)
    öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und deren Verbänden,
  3. c)
    Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, auch wenn deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich ganz oder teilweise in öffentlicher Hand befindet, soweit nicht ein Verband nach Nr. 1.2 vorliegt,
  4. d)
    zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, auch wenn eine juristische Person oder ein Verband i.S. des § 1a durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.

3.
Im Falle der Beschäftigung bei einem nicht rechtsfähigen Zusammenschluß (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, nichteingetragener Verein) kann davon ausgegangen werden, daß die einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) dieses Zusammenschlusses Arbeitgeber sind (Urteil des BAG vom 6.7.1989, Der Betrieb 1989 S. 1973). Wenn eine Beamtin oder ein Beamter bei einem nicht rechtsfähigen Zusammenschluß tätig ist, dem Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihre Verbände angehören (z.B. Gemeinschaftsstelle, Arbeitsgemeinschaft), liegt öffentlicher Dienst daher insoweit vor, als die Beschäftigung auf diese Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihre Verbände entfällt.

Abschnitt 1.007 VVNBG - Zu § 7 - Fälle und Form der Ernennung -

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1.
Die Umwandlung eines anderen Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist im Hinblick auf § 36 Abs. 3 ausgeschlossen. Dagegen ist die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis anderer Art möglich. Wegen der Unzulässigkeit der Umwandlung eines Ehrenbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art oder eines solchen Beamtenverhältnisses in ein Ehrenbeamtenverhältnis vgl. § 195 Abs. 3.

2.1
Die Ernennungsurkunde ist grundsätzlich durch Übergabe von Person zu Person durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person, ggf. durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten einer anderen Behörde im Wege der Amtshilfe, gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Stehen gewichtige Gründe dieser Form der Aushändigung entgegen, kann ausnahmsweise die Ernennungsurkunde der oder dem zu Ernennenden durch die Post mittels eigenhändig zuzustellenden eingeschriebenen Briefes mit Rückschein (§ 4 VwZG, Abschnitte 4.1.2 bis 4.1.4 der Anlage 2a zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST für den Briefdienst Inhalt, Anlage zu der Vfg. P 356/1991, ABl. des BMPT, des Direktoriums der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundespost POSTDIENST 1991 S. 1017) oder mit Zustellungsurkunde unter Ausschluß der Ersatzzustellung (§ 3 VwZG, §§ 180, 195 Abs. 2 ZPO) zugestellt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, daß die oder der zu Ernennende ihrer oder seiner Ernennung zustimmt. Bei Übersendung der Ernennungsurkunde mittels Postzustellungsurkunde ist auf dem inneren Umschlag und im Kopf rot unterstrichen zu vermerken: "Keine Ersatzzustellung". Von der Aushändigung einer Ernennungsurkunde an eine bevollmächtigte Person der oder des zu Ernennenden ist abzusehen.

2.2
Beamtinnen und Beamten auf Zeit ist im Falle ihrer Wiederwahl oder bei Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit erneut eine Ernennungsurkunde auszuhändigen.

2.3
Eine Durchschrift der Ernennungsurkunde ist zur Personalakte zu nehmen. Der Tag der Aushändigung ist aktenkundig zu machen.

3.1
Keiner Ernennung bedarf es zur Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, ohne daß hiermit ein Wechsel der Laufbahngruppe verbunden ist, sowie zur Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. Die Mitteilung über die Übertragung des Amtes ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. Die Übertragung wird, wenn nicht in der Mitteilung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam; eine rückwirkende Amtsübertragung ist unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. Urteil des BVerwG vom 12.6.1979, ZBR 1979 S. 335).

3.2
Die Zustellung erfolgt entweder unmittelbar durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 1 VwZG) oder durch die Post in der in Nr. 2.1 Sätze 2 und 3 genannten Form. Der Tag, an dem der Beamtin oder dem Beamten die Mitteilung zugestellt worden ist, ist aktenkundig zu machen.

4.
Wegen der Muster und des Wortlauts der Ernennungsurkunden und der Mitteilung über die Übertragung eines Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung und höherem Endgrundgehalt oder anderer Amtsbezeichnung und gleichem Endgrundgehalt sowie wegen der Mitteilung über die Amtsübertragung im Zusammenhang mit einer Ernennung und über die Einweisung in eine Planstelle vgl. den Gem. RdErl. vom 18.10.1978 (Nds. MBl. S. 1968), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. vom 10.11.1992 (Nds. MBl. S. 1417).