Abschnitt 1.055 VVNBG - Zu § 55 - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Einverständnis des Beamten -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
1.
Die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte darf die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten erst feststellen, wenn das amtsärztliche Zeugnis über den Gesundheitszustand vorliegt. In besonderen Fällen kann auf Anordnung oder mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zusätzlich ein fachärztliches Gutachten beigezogen werden. Nr. 2.6 zu § 8 und Nr. 2.2 zu § 54 sind entsprechend anzuwenden.
2.
In dem ärztlichen Gutachten ist auch Stellung zu nehmen, ob
- mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gerechnet werden kann und wann ggf. eine Nachuntersuchung erfolgen sollte oder
- nach den Umständen, insbesondere nach Art oder Schwere der gesundheitlichen Schädigung, eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von vornherein ausgeschlossen erscheint.
3.
Die untersuchenden Stellen sind unter Fristsetzung zu einer möglichst zügigen Abgabe der ärztlichen Gutachten aufzufordern.