Abschnitt 1.048 VVNBG - Zu § 48 - Beginn des einstweiligen Ruhestandes -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
1.
Über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erhält die Beamtin oder der Beamte eine Urkunde. Sie ist die Verfügung i.S. des § 48 Satz 2, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte erhält daneben eine besondere Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Letzterenfalls hat die Urkunde nur deklaratorische Bedeutung; sie soll erst ausgehändigt werden, wenn die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Bestandskraft erlangt hat.
2.
Wegen der Weitergewährung der Besoldung für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wird, und für die folgenden drei Monate vgl. § 4 Abs. 1 und 2 BBesG.