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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 VVNBG - Richtlinien für die Einstellung von Diabetikerinnen und Diabetikern in den öffentlichen Dienst

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

(s. Nr. 2.3 zu § 8)

1.
Der generelle Ausschluß der Diabetikerin oder des Diabetikers von pensionsberechtigten Anstellungen im Staatsdienst und vergleichbaren Institutionen ist aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt.

2.
Für die Einstellung in die genannten Tätigkeiten kommen alle arbeitsfähigen Diabetikerinnen und Diabetiker in Betracht, deren Stoffwechselstörung mit Diät allein, mit Diät und oralen Antidiabetika und/oder Insulin auf Dauer gut einstellbar ist. Durch eine gute Stoffwechselkontrolle wird das Risiko für das Auftreten diabetesspezifischer Komplikationen verringert.

3.
Diabetische Bewerberinnen und Bewerber um solche Stellen sollten frei von diabetesspezifischen Komplikationen an Augen und Nieren sein. Die Feststellung solcher Befunde hat durch fachärztliche Augenhintergrunduntersuchung (Funduskopie) sowie durch den Kompletten Harnstatus und die Bestimmung des Kreatininwertes im Serum zu erfolgen.

4.
Diabetikerinnen und Diabetiker, die rein diätetisch behandelt werden, können jede Tätigkeit ausüben, zu der sie nach Vorbildung und Leistung auch sonst geeignet wären. Insulinbehandelte Diabetikerinnen und Diabetiker sollten nach Möglichkeit keine Tätigkeiten verrichten, die unregelmäßige Arbeitszeiten erfordern. Sie sollten ferner nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die beim Eintritt hypoglykämischer Reaktionen Gefahren für sie selbst oder ihre Umwelt mit sich bringen, z.B. als Fahrerinnen oder Fahrer öffentlicher Verkehrsmittel.

5.
Diabetische Bewerberinnen und Bewerber müssen ein ärztliches Zeugnis vorweisen, aus dem die Qualität der Stoffwechselführung, der Nachweis regelmäßiger und langfristiger Stoffwechselkontrollen sowie die Bereitschaft zur Kooperation hervorgehen. Zur Beurteilung der Einstellungsqualität werden die unter Punkt 6 genannten Grenzwerte für die Blutzuckerkonzentration zugrunde gelegt. Zusätzlich kann die Bestimmung des glykosylierten Hämaglobins (HbA 1 oder HbA 1c) herangezogen werden. Die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers soll in der Regel durch ein fachärztliches Gutachten geklärt werden, das von diabetologisch erfahrenen Ärztinnen oder Ärzten oder in einer Diabetesklinik erstattet werden sollte (siehe Punkt 7).

6.
Die Beurteilung der Qualität der Stoffwechselführung soll individuell erfolgen. Ein überwiegend ausgeglichener Stoffwechselzustand sollte dokumentiert sein. Für nicht mit Insulin behandelte Diabetikerinnen und Diabetiker ist überwiegend Harnzuckerfreiheit zu fordern, bei insulinbehandelten Diabetikerinnen und Diabetikern sollte die Mehrzahl der Harnproben zuckerfrei sein. Zur Beurteilung der Stoffwechsellage sind einzelne Blutzuckerwerte, besonders im Nüchternzustand, ungeeignet. Dasselbe gilt für die Untersuchung einer einzelnen Urinportion. Es ist erforderlich, wenigstens drei Blutzuckerwerte zu geeigneten Zeiten im Tagesverlauf zu messen, die Maximalwerte sollten bei insulinbehandelten Diabetikerinnen und Diabetikern eine bis zwei Stunden nach den Mahlzeiten nicht wesentlich über 220 mg/dl Glukose liegen, bei diät- und tablettenbehandelten nicht über 160 mg/dl.

7.
Untersuchungskatalog

7.1
Körperliche Gesamtuntersuchung

- u.a. Blutdruckmessung, Palpation der Pulse an den typischen Stellen, Inspektion der Füße -.

7.2
EKG, Röntgenuntersuchung der Lungen.

7.3
Laboruntersuchungen

Es werden nur solche Untersuchungen gefordert, die zur Beurteilung des Diabetes oder evtl. diabetesspezifischer Komplikationen notwendig sind. Bei pathologischen Werten ist vor einer Stellungnahme die Bestätigung durch Kontrollen erforderlich.

  • Kreatinin im Serum,
  • kompletter Harnstatus.

7.4
Ophthalmologische Untersuchung

Durch eine Ophthalmologin oder einen Ophthalmologen müssen diabetesspezifische Fundusveränderungen ausgeschlossen werden. Der Befund muß dokumentiert werden, bei sehr geringen Veränderungen sollte eine Nachuntersuchung nach mindestens einem halben Jahr erfolgen.

7.5
Bewerberinnen und Bewerber sollten regelmäßige ärztliche Stoffwechselkontrollen wahrnehmen und häusliche Stoffwechselselbstkontrollen durchführen. Zur Beurteilung der Kooperationsbereitschaft dienen u.a. die von den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten bescheinigten Untersuchungsbefunde und die von den Bewerberinnen oder Bewerbern dokumentierten Ergebnisse der regelmäßigen Stoffwechselselbstkontrollen.