Abschnitt 1.066 VVNBG - Zu § 66 - Ausschluß von Amtshandlungen -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten die Sachverhalte zu melden, die ihnen bei der Vornahme von Amtshandlungen Beschränkungen auferlegen.