Abschnitt 1.011 VVNBG - Zu § 11 - Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
Auf die Frist des § 11 Abs. 2 wird die Dienstzeit in einem früheren Beamtenverhältnis auf Probe nicht angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn zum Zweck des Dienstherrnwechsels das frühere Beamtenverhältnis durch Entlassung beendet und im unmittelbaren Anschluß daran ein neues Beamtenverhältnis begründet worden ist. Im übrigen vgl. wegen der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Ablauf der Probezeit Nr. 2.1 zu § 39.