Abschnitt 1.051 VVNBG - Zu § 51 - Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
1.
Über den Eintritt in den Ruhestand erhält die Beamtin oder der Beamte eine Urkunde. Die Erteilung der Urkunde ist auf den Eintritt in den Ruhestand ohne Einfluß; der Ruhestand tritt kraft Gesetzes ein.
2.
Beamtinnen und Beamte, die am ersten Tage eines Kalendermonats geboren sind, erreichen die Altersgrenze bereits mit Ablauf des letzten Tages des vorhergehenden Monats.
3.
Unter den Begriff "Lehrer" (§ 51 Abs. 2) fallen auch die Leiterinnen und Leiter der Schulen.
4.
Den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten ist im Fall des
§ 51 Abs. 3 schriftlich bekanntzugeben, von welchem Zeitpunkt an sie sich im dauernden Ruhestand
befinden.