Abschnitt 1.040 VVNBG - Zu § 40 - Jederzeitige Entlassung von Beamten auf Widerruf -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
Vor der Entlassung wegen eines Dienstvergehens ist ein Verfahren nach § 126 Abs. 4 NDO durchzuführen. Rechtliche Einschränkungen bleiben unberührt (z.B. § 9 Abs. 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, § 7 Abs. 2 des Eignungsübungsgesetzes, § 10 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung [MuSchV], § 4 Abs. 1 der Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV - des Bundes).