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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.108b VVNBG - Zu § 108b - Teilzeitbeschäftigung, Mandatsurlaub -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.
Der Tätigkeit i.S. des § 108b Abs. 3 sind grundsätzlich die Aufgaben zuzuordnen, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben. Hierzu gehört die Teilnahme an Rats-/Kreistags- und Ausschußsitzungen. Auch die Teilnahme an Fraktionssitzungen ist in die Tätigkeit einzubeziehen, für die ein Urlaubsanspruch gegeben ist.

2.
Weitere Verpflichtungen aus dem Mandat werden von § 108b Abs. 3 erfaßt, wenn sie durch die Aufgaben der Vertretungskörperschaft - und daraus abgeleitet der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers - als geboten erscheinen. Nur unter dieser Voraussetzung wird ein Urlaubsanspruch ausgelöst, insbesondere auch für die Tätigkeit in Kommissionen und Arbeitskreisen, für die Teilnahme an Verwaltungs- und Aufsichtsratssitzungen kommunaler Eigenbetriebe, an Verwaltungsratssitzungen bei Sparkassen, an Sitzungen von Vereinigungen (z.B. kommunaler Spitzenverbände), in denen die Körperschaft Mitglied ist, und an Verbandsversammlungen kommunaler Zweckverbände. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen, zu denen die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger geladen wird, sowie für Repräsentationspflichten, sofern es sich hierbei um Aufgaben handelt, deren Wahrnehmung einer der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger übertragenen besonderen Funktion entspricht (z.B. Landrätin oder Landrat, Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Ausschußvorsitzende oder -vorsitzender) oder die ihr oder ihm durch Beschluß der Körperschaft übertragen werden.

3.
Die enge Verbundenheit von Dienst- und Besichtigungsreisen mit den der Vertretungskörperschaft obliegenden Aufgaben wird ihren Ausdruck grundsätzlich nur in einem von der Verantwortung der Körperschaft getragenen Beschluß finden können.

4.
Die bloße Vorbereitung auf Tätigkeiten i.S. des § 108b Abs. 3 löst keinen Urlaubsanspruch aus.

5.
Erforderlich ist der Urlaub nur insoweit, als eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht der Beamtin oder des Beamten mit einer zeitlich festgelegten Mandatstätigkeit zeitlich zusammentrifft, so daß hierdurch die Beamtin oder der Beamte ohne den Urlaub an der betreffenden Mandatstätigkeit unmittelbar gehindert wäre. Soweit danach Dienst endgültig ausfällt, wird dies - im begrenzten Umfang - lediglich in Kauf genommen. Dagegen ist es nicht Ziel der Vorschrift, bei Beamtinnen und Beamten den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen.