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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.068 VVNBG - Zu § 68 - Schweigepflicht -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

Dienstlicher Verkehr i.S. von § 68 Abs. 1 Satz 2 liegt nicht vor, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Gericht als Zeugin oder Zeuge zu Ermittlungen aussagen soll, mit denen sie oder er in einer Straf- oder Verkehrsunfallsache betraut worden ist.