Abschnitt 1.068 VVNBG - Zu § 68 - Schweigepflicht -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
Dienstlicher Verkehr i.S. von § 68 Abs. 1 Satz 2 liegt nicht vor, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Gericht als Zeugin oder Zeuge zu Ermittlungen aussagen soll, mit denen sie oder er in einer Straf- oder Verkehrsunfallsache betraut worden ist.