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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.032 VVNBG - Zu §§ 32, 33 - Versetzung; Dienstherrnwechsel über den Landesbereich hinaus -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.
Bei der Übertragung eines neuen Amtes im Wege der Versetzung der Beamtin oder des Beamten wird das bisherige Beamtenverhältnis nicht beendet und ein neues nicht begründet.

2.
Die Versetzung wird im Rahmen der Zuständigkeit für die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse von der abgebenden Behörde im Einvernehmen mit der aufnehmenden Behörde verfügt, wenn nicht eine gemeinsam übergeordnete Behörde zuständig ist.

3.
Die Versetzung wird mit dem in der Versetzungsverfügung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Tage der Bekanntgabe an die Beamtin oder den Beamten wirksam.

4.
Bei Versetzung der Beamtin oder des Beamten von einem anderen Dienstherrn ist sinngemäß nach Nrn. 2.4 bis 2.6 zu § 8 zu verfahren. Wegen der Altersgrenze vgl. den Beschluß des LM vom 19.4.1988 (Nds. MBl. S. 403).