Abschnitt 1.065 VVNBG - Zu § 65 - Diensteid -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
1.
Der Diensteid ist durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder beauftragten Beamten abzunehmen. Mehrere Beamtinnen und Beamte können gleichzeitig vereidigt werden.
2.
Vor der Eidesleistung ist die Beamtin oder der Beamte mit dem Inhalt des Diensteides
bekannt zu machen sowie auf seine Bedeutung und die Folgen einer Eidesverweigerung
hinzuweisen.
3.
Der Diensteid wird durch Nachsprechen der vollständigen Eidesformel geleistet.
4.
Über jede Vereidigung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen, die von der Beamtin oder dem Beamten, die oder der den Eid geleistet hat, sowie von derjenigen oder demjenigen, die oder der den Eid abgenommen hat, zu unterzeichnen ist. Wird der Diensteid verweigert, ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist zur Personalakte zu nehmen.
5.
Neu eintretende Beamtinnen und Beamte sollen möglichst am Tage des Dienstantritts vereidigt werden. Das gleiche gilt für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter, die in das Beamtenverhältnis übernommen werden.
6.
Beamtinnen und Beamte, die sich weigern, den Diensteid zu leisten, sind zu entlassen
(§ 37 Abs. 1 Nr. 1). Die Entlassung tritt mit der Zustellung der Entlassungsverfügung ein (§ 41 Abs. 3 Satz 1). Bis zur Entlassung ist der Beamtin oder dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 67).
7.1
Frühere Beamtinnen und Beamte haben bei Wiederberufung in das Beamtenverhältnis den Diensteid erneut zu leisten. Dies gilt auch, wenn das Beamtenverhältnis im unmittelbaren Anschluß an ein bei einem anderen Dienstherrn beendetes Beamtenverhältnis neu begründet wird. Der Eid ist auch zu leisten, wenn die Beamtin oder der Beamte von einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des NBG versetzt wird.
7.2
Der Eidesleistung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte
- a)im unmittelbaren Anschluß an ein Beamtenverhältnis wieder in ein Beamtenverhältnis,
- b)neben dem fortbestehenden in ein weiteres Beamtenverhältnis
bei demselben Dienstherrn berufen wird. Bei der erneuten Berufung ist die Beamtin oder der Beamte darauf hinzuweisen, daß der früher geleistete Diensteid sie oder ihn auch in dem neuen Beamtenverhältnis bindet. Über den Hinweis ist ein Vermerk zur Personalakte zu nehmen.
8.
Die Nrn. 1 bis 7 gelten für das Gelöbnis (§ 65 Abs. 2 und 3) entsprechend.