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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.072 VVNBG - Zu § 72 - Pflicht zur Nebentätigkeit -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.1
Wegen des Begriffs der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst vgl. die VV zu § 1a.

1.2
Der Wahrung von Belangen i.S. des § 72 Satz 2 dient insbesondere eine Nebentätigkeit in Organen von Gesellschaften, Genossenschaften oder Unternehmen anderer Rechtsform, deren Kapital sich ganz oder teilweise in öffentlicher Hand befindet.

2.1
Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit darf nicht verlangt werden, wenn sie zusammen mit dem Hauptamt die Beamtin oder den Beamten über Gebühr in Anspruch nehmen würde. Hält in einem solchen Falle die oder der Dienstvorgesetzte die Ausübung der Nebentätigkeit für unumgänglich, ist die Beamtin oder der Beamte im Hauptamt zu entlasten.

2.2
Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit darf ferner nicht verlangt werden, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.