Abschnitt 1.038 VVNBG - Zu § 38 - Entlassung auf Antrag -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
Einer Belehrung der Beamtin oder des Beamten über die Folgen des Entlassungsantrages bedarf es in der Regel nicht. Ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, daß sich die Beamtin oder der Beamte in einem Irrtum über diese Folgen befindet, ist sie oder er hierüber rechtzeitig, bevor die Entlassung verfügt wird, zu belehren.