Abschnitt 1.075 VVNBG - Zu § 75 - Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
1.
Ein Rechtsanspruch auf Vergütung (§ 75 Nr. 1) besteht, wenn die Beamtin oder der Beamte z.B. auf Grund von Rechtsvorschriften eine Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 1a) verlangen kann.
2.
§ 75 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung der Nebentätigkeit in ihrem oder seinem Hauptamt in angemessenem Umfang entlastet wird. Unter dieser Voraussetzung ist auch in den Fällen des § 75 Nr. 3 eine Vergütung nicht zu zahlen.