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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.047 VVNBG - Zu § 47 - Einstweiliger Ruhestand -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

Beamtinnen oder Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, sind Ruhestandsbeamtinnen oder -beamte; auf sie finden die besonderen Vorschriften der §§ 48, 50, 51 Abs. 3, des § 53 Satz 2, im übrigen die für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung.