Abschnitt 1.047 VVNBG - Zu § 47 - Einstweiliger Ruhestand -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
Beamtinnen oder Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, sind Ruhestandsbeamtinnen oder -beamte; auf sie finden die besonderen Vorschriften der §§ 48, 50, 51 Abs. 3, des § 53 Satz 2, im übrigen die für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung.