Abschnitt 1.077 VVNBG - Zu § 77 - Beendigung der mit dem Amt verbundenen Nebentätigkeit -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
1.
Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht insbesondere dann, wenn das Nebenamt oder die Nebenbeschäftigung durch Rechtsvorschrift oder durch eine Verwaltungsvorschrift, die nicht nur für einen oder mehrere Einzelfälle gilt, mit der Inhaberin oder dem Inhaber eines bestimmten Amtes verbunden ist oder wenn das Nebenamt oder die Nebenbeschäftigung der Beamtin oder dem Beamten übertragen ist, weil sie oder er Inhaberin oder Inhaber des Hauptamtes war.
2.
Die Nebentätigkeit endet nach § 77 nur dann, wenn sie der Beamtin oder dem Beamten beim Land, bei einer Gemeinde, einem Landkreis oder einer anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person nach landesrechtlichen Bestimmungen übertragen worden ist. Die Rechtsfolge des § 77 tritt somit insbesondere nicht ein bei Tätigkeiten in Organen privatrechtlicher Unternehmen (z.B. Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft); das Ausscheiden aus dem Organ richtet sich nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Soweit die Rechtsfolge des § 77 nicht eintritt, ist darauf hinzuwirken, daß die Beendigung der Nebentätigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses vereinbart wird.
3.1
Die Nebentätigkeit endet in den Fällen der Nr. 2 Satz 1 kraft Gesetzes; einer besonderen Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten bedarf es insoweit nicht. Die Beamtin oder der Beamte scheidet auch dann aus der Nebentätigkeit ohne weiteres aus, wenn sie ihr oder ihm für eine Zeit übertragen worden ist, die über den Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses hinausgeht. Die oder der Dienstvorgesetzte teilt der Beamtin oder dem Beamten die Beendigung der Nebentätigkeit mit.
3.2
Die oder der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses unverzüglich der Stelle, bei der die Beamtin oder der Beamte die Nebentätigkeit ausübt, unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 77 mitzuteilen.
3.3
Soll ausnahmsweise die Nebentätigkeit über die Beendigung des Beamtenverhältnisses hinaus fortdauern, bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten. Die Anordnung ist unmittelbar vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zu treffen; sie ist an die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten gebunden.
4.1
Übt die Beamtin oder der Beamte eine Nebentätigkeit in einem Organ eines Unternehmens auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten aus, ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses unverzüglich dem MF im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Verwaltung von Landesbeteiligungen mitzuteilen. Will dieses ausnahmsweise nicht das Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Organ veranlassen, stellt es hierfür das Einvernehmen mit der oder dem Dienstvorgesetzten her.
4.2
Endet eine andere auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit nicht nach § 77 oder auf Grund besonderer Vereinbarung (Nr. 2 Satz 3), wirkt die oder der Dienstvorgesetzte auf die Beendigung der Nebentätigkeit aus Anlaß der Beendigung des Beamtenverhältnisses hin. Die oder der Dienstvorgesetzte kann hiervon ausnahmsweise absehen.
4.3
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, einem Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten, die Nebentätigkeit zu beenden, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten nachzukommen. Von dem Verlangen ist das MF in Kenntnis zu setzen, wenn es sich um eine Nebentätigkeit i.S. der Nr. 4.1 Satz 1 handelt.
5.
§ 77 und Nr. 4 gelten auch bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.