Abschnitt 1.009 VVNBG - Zu §§ 9, 10 - Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnbewerber und andere Bewerber -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
Ob die Bewerberin oder der Bewerber Deutsche oder Deutscher i.S. des Artikels 116 GG ist, ist an Hand der Bewerbungsunterlagen zu prüfen. Die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises oder einer Urkunde über die Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher (s. RdErl. vom 19.8.1977, Nds. MBl. S. 1193, geändert durch RdErl. vom 18.11.1977, Nds. MBl. S. 1488) ist nur in Zweifelsfällen zu fordern.