Abschnitt 1.075c VVNBG - Zu § 75c - Nutzungsentgelt -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
1.
Der Genehmigung nach § 75c Abs. 1 bedarf es unabhängig davon, ob der Beamtin oder dem Beamten die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn außerhalb der Anwendung dieser Vorschrift gestattet worden ist. Ggf. hat die Beamtin oder der Beamte die Genehmigung nach § 75c Abs. 1 zusätzlich einzuholen.
2.
Zu den Einrichtungen und zum Material des Dienstherrn gehören z.B. Diensträume, Instrumente, Apparate, Maschinen, alle verbrauchbaren Sachen, die Energie. Die Benutzung wissenschaftlicher Literatur im Eigentum des Dienstherrn gilt nicht als Benutzung von Einrichtungen des Dienstherrn.
3.
Als Entgelt kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, wenn z.B. die Einzelberechnung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen würde. Auch ein Pauschalbetrag ist nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs zu berechnen. Die Höhe des Pauschalbetrages ist in angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen. Das pauschalierte Entgelt kann auch in einem Vomhundertsatz des Bruttoeinkommens aus der Nebentätigkeit (ggf. einschließlich Mehrwertsteuer) bemessen werden.
4.1
Die Entscheidungen nach § 75c Abs. 1 und 2 trifft die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte. Sie oder er setzt das Entgelt
nach § 75c Abs. 3 fest.
4.2
Der Antrag auf Genehmigung der Inanspruchnahme, die Entscheidungen über den Antrag und nach § 75c Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die Festsetzung des Entgelts bedürfen der Schriftform.