Abschnitt 1.052 VVNBG - Zu § 52 - Hinausschieben des Ruhestandbeginns über die Altersgrenze -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
1.
Auch bei Ausschöpfung des zulässigen Zeitraumes für das Hinausschieben des Ruhestandbeginns über die Altersgrenze hinaus treten die Beamtinnen und Beamten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das in § 52 Abs. 1 Satz 1 genannte Lebensjahr vollenden.
2.
Der Antrag der obersten Dienstbehörde auf Hinausschieben des Ruhestandbeginns über die Altersgrenze soll dem LM erst vorgelegt werden, nachdem die Beamtin oder der Beamte sowie der Landespersonalausschuß ihre Zustimmung erteilt haben. Beschließt das LM, den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist hinauszuschieben, hat die oberste Dienstbehörde dies der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben. Die Zustimmung des Landespersonalausschusses, der Beschluß des LM und die Bekanntgabe an die Beamtin oder den Beamten müssen vor dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes in den Ruhestand treten würde.