Abschnitt 1.008 VVNBG - Zu § 8 - Auslese -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
1.
Bei der Auslese der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in das Beamtenverhältnis ist zu prüfen, ob Schwerbehinderte berücksichtigt werden können (vgl. Nr. 3.1 des RdErl. vom 3.2.1975, Nds. MBl. S. 258, geändert durch RdErl. vom 4.10.1976, Nds. MBl. S. 1903).
2.1
Zur Eignung gehört auch die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht schwerbehindert sind, setzt die gesundheitliche Eignung für eine Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraus, daß die Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (vgl. Urteile des BVerwG vom 17.5.1962, ZBR 1963 S. 215, und vom 15.6.1989, Dokumentarische Berichte, Ausgabe B S. 253). Sofern die gesundheitliche Eignung für bestimmte Bereiche nach besonderen Kriterien zu beurteilen ist, bleiben diese Regelungen unberührt (z.B. Polizeidienstvorschrift 300). Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei Vorliegen eines Ausbildungsmonopols des Staates reicht es aus, wenn im Zeitpunkt der Einstellung zu erwarten ist, daß die Bewerberin oder der Bewerber gesundheitlich in der Lage sein wird, die Ausbildung abzuleisten.
2.2
Wegen der an Schwerbehinderte zu stellenden Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht
wird auf § 13 Abs. 1 NLVO hingewiesen. Die Eignung von Schwerbehinderten wird im allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden können, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet sind und unter Berücksichtigung dessen mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß vor Ablauf der Probezeit voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird, oder, wenn schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt werden sollen, im Zeitpunkt der Ernennung keine Dienstunfähigkeit vorliegt.
2.3
Die Erkrankung an Diabetes steht einer Einstellung in das Beamtenverhältnis und einer Übernahme der Beamtin oder des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nicht entgegen. Für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Diabetikerinnen und Diabetikern sind die Richtlinien der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (Anlage 1) zu berücksichtigen.
2.4
Vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis ist in der Regel zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Eignung in gesundheitlicher Hinsicht besitzt. Hierfür ist das Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes anzufordern; Dienststellen, die über eigene Ärztinnen oder Ärzte mit den für die Untersuchung notwendigen Einrichtungen verfügen, fordern dieses Zeugnis von einer oder einem dieser Ärztinnen oder Ärzte an. Soweit bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben, die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses nicht möglich ist, ist ein vertrauensärztliches Gesundheitszeugnis über die zuständige deutsche Auslandsvertretung anzufordern. Die Einstellungsbehörde darf von der untersuchenden Person grundsätzlich nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren anfordern. Fordert die Einstellungsbehörde die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten an, hat sie die Gründe hierfür aufzuzeichnen. Sie hat die Bewerberin oder den Bewerber in diesen Fällen zu unterrichten. Wird die Bewerberin oder der Bewerber mit dem Ziel einer späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt, so ist bei der Anforderung des Zeugnisses ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß zu der Frage Stellung genommen werden soll, ob die in Nr. 2.1 Satz 2 und Nr. 2.2 Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; entsprechend ist bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst auch in den Fällen zu verfahren, in denen das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 40 Abs. 2 Satz 2 endet, sofern von vornherein zu erwarten ist, daß die Bewerberin oder der Bewerber im Anschluß an den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden wird.
2.5
Eines Zeugnisses nach Nr. 2.4 bedarf es nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar im Anschluß an ein bereits bestehendes Dienstverhältnis eingestellt werden soll, es sei denn, daß ein derartiges Zeugnis nicht eingeholt worden ist oder sonst Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer erneuten Überprüfung Anlaß geben.
2.6
Die Kosten der Untersuchung trägt - soweit nicht Gebührenbefreiung besteht - das Land als Dienstherr; sie sind von der Behörde zu übernehmen, die die Untersuchung veranlaßt hat. Zu den Kosten gehören auch die entstandenen notwendigen Fahrkosten, dagegen nicht ein etwaiger Verdienstausfall; die Kosten sind in entsprechender Anwendung der Regelung über die Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen (s. RdErl. vom 13.8.1976, Nds. MBl. S. 1510, geändert durch RdErl. vom 9.11.1981, Nds. MBl. S. 1318) zu erstatten. Sofern für die Anforderung des Zeugnisses Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte i.d.F. vom 10.6.1988 (BGBl. I S. 818, ber. S. 1590) zu erheben sind, ist zur Vorlage bei der Ärztin oder dem Arzt eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 a.a.O. auszufertigen.
3.
Bei Stellenausschreibungen ist in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, ob die zu besetzenden Stellen für eine Teilzeitbeschäftigung geeignet sind. Beamtinnen sind bei Einstellungen und Beförderungen unter Beachtung des Leistungsprinzips stärker als bisher zu berücksichtigen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden.
4.
Falls die vorgesehene Verwendung (bei der Einstellung oder der späteren Übertragung eines entsprechenden Dienstpostens) es erfordert und eine Einstellung beabsichtigt ist, kann von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Erklärung verlangt werden, daß ihre oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind; von ihr oder ihm kann auch eine Erklärung über die Höhe eventueller Schulden und deren voraussichtliche Tilgung verlangt werden.
5.1
Erst wenn eine Einstellung beabsichtigt ist, ist die Bewerberin oder der Bewerber aufzufordern, bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der - jeweils genau zu bezeichnenden - Einstellungsbehörde zu beantragen (§ 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG -). Ein von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegtes Führungszeugnis für eigene Zwecke (§ 28 Abs. 1 BZRG) kann anerkannt werden, wenn das Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegt und kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß Tatbestände vorliegen, die gemäß § 30 Abs. 3 BZRG nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen werden (s. Gem. RdErl. vom 21.12.1971, Nds. MBl. 1972 S. 223).
5.2
Das Führungszeugnis muß bis zur Einstellung vorliegen. Die Gebühr für das Führungszeugnis trägt die Bewerberin oder der Bewerber.
5.3
Das den obersten Landesbehörden nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG zustehende Recht, unbeschränkt Auskunft aus dem Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt. Von dem Auskunftsrecht darf nur in besonders begründeten Einzelfällen Gebrauch gemacht werden.
5.4
Unabhängig von der Einholung eines Führungszeugnisses ist von der zur Einstellung vorgesehenen Bewerberin oder dem Bewerber eine schriftliche Erklärung zu fordern, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.