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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.075a VVNBG - Zu § 75a - Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.1
Wird seitens des Dienstherrn, nicht aber von der oder dem Dienstvorgesetzten die Übertragung einer Nebentätigkeit gegen Vergütung auf die Beamtin oder den Beamten vorgeschlagen oder veranlaßt, ist hierfür das Einvernehmen mit der oder dem Dienstvorgesetzten herzustellen. Bei Herstellung des Einvernehmens liegt eine Nebentätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten i.S. des § 75a Abs. 1 Nr. 2 vor.

1.2
Liegt ein Vorschlag oder eine Veranlassung i.S. des § 75a Abs. 1 Nr. 2 vor, ist dies der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

2.
In der Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, in der Verfügung nach § 72 Satz 3 und in der Mitteilung nach Nr. 1.2 ist die Beamtin oder der Beamte auf die Ablieferungspflicht nach § 75a und die Pflicht zur Abrechnung nach § 75d hinzuweisen.