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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 VVNBG - Abschnitt III  Kenntnisgabe von Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.
Die VV zu § 78 ist jeder Beamtin und jedem Beamten einmal jährlich zur Kenntnis zu geben.

2.
In den Landesdienst eintretenden Beamtinnen und Beamten sind die §§ 71a bis 77 und die VV hierzu sogleich nach der Einstellung oder Versetzung zur Kenntnis zu geben.

3.
Die Kenntnisnahme ist aktenkundig zu machen.