Abschnitt 1.007 VVNBG - Zu § 7 - Fälle und Form der Ernennung -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
1.
Die Umwandlung eines anderen Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist im Hinblick auf § 36 Abs. 3 ausgeschlossen. Dagegen ist die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis anderer Art möglich. Wegen der Unzulässigkeit der Umwandlung eines Ehrenbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art oder eines solchen Beamtenverhältnisses in ein Ehrenbeamtenverhältnis vgl. § 195 Abs. 3.
2.1
Die Ernennungsurkunde ist grundsätzlich durch Übergabe von Person zu Person durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person, ggf. durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten einer anderen Behörde im Wege der Amtshilfe, gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Stehen gewichtige Gründe dieser Form der Aushändigung entgegen, kann ausnahmsweise die Ernennungsurkunde der oder dem zu Ernennenden durch die Post mittels eigenhändig zuzustellenden eingeschriebenen Briefes mit Rückschein (§ 4 VwZG, Abschnitte 4.1.2 bis 4.1.4 der Anlage 2a zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST für den Briefdienst Inhalt, Anlage zu der Vfg. P 356/1991, ABl. des BMPT, des Direktoriums der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundespost POSTDIENST 1991 S. 1017) oder mit Zustellungsurkunde unter Ausschluß der Ersatzzustellung (§ 3 VwZG, §§ 180, 195 Abs. 2 ZPO) zugestellt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, daß die oder der zu Ernennende ihrer oder seiner Ernennung zustimmt. Bei Übersendung der Ernennungsurkunde mittels Postzustellungsurkunde ist auf dem inneren Umschlag und im Kopf rot unterstrichen zu vermerken: "Keine Ersatzzustellung". Von der Aushändigung einer Ernennungsurkunde an eine bevollmächtigte Person der oder des zu Ernennenden ist abzusehen.
2.2
Beamtinnen und Beamten auf Zeit ist im Falle ihrer Wiederwahl oder bei Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit erneut eine Ernennungsurkunde auszuhändigen.
2.3
Eine Durchschrift der Ernennungsurkunde ist zur Personalakte zu nehmen. Der Tag der Aushändigung ist aktenkundig zu machen.
3.1
Keiner Ernennung bedarf es zur Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, ohne daß hiermit ein Wechsel der Laufbahngruppe verbunden ist, sowie zur Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. Die Mitteilung über die Übertragung des Amtes ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. Die Übertragung wird, wenn nicht in der Mitteilung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam; eine rückwirkende Amtsübertragung ist unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. Urteil des BVerwG vom 12.6.1979, ZBR 1979 S. 335).
3.2
Die Zustellung erfolgt entweder unmittelbar durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 1 VwZG) oder durch die Post in der in Nr. 2.1 Sätze 2 und 3 genannten Form. Der Tag, an dem der Beamtin oder dem Beamten die Mitteilung zugestellt worden ist, ist aktenkundig zu machen.
4.
Wegen der Muster und des Wortlauts der Ernennungsurkunden und der Mitteilung über die Übertragung eines Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung und höherem Endgrundgehalt oder anderer Amtsbezeichnung und gleichem Endgrundgehalt sowie wegen der Mitteilung über die Amtsübertragung im Zusammenhang mit einer Ernennung und über die Einweisung in eine Planstelle vgl. den Gem. RdErl. vom 18.10.1978 (Nds. MBl. S. 1968), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. vom 10.11.1992 (Nds. MBl. S. 1417).