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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.036 VVNBG - Zu § 36 - Entlassung kraft Gesetzes -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.1
Die Entlassung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 tritt mit Ablauf des Tages ein, der dem Tag vorhergeht, an dem die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn wirksam wird.

1.2
Soll das bisherige Beamtenverhältnis fortdauern, muß dies nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn vor dem Wirksamwerden der Begründung des neuen Dienst- oder Amtsverhältnisses angeordnet werden. Es ist sicherzustellen, daß die Anordnung der Beamtin oder dem Beamten vor diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Eine rückwirkende Anordnung ist unzulässig; sie kann ebenso wie eine verspätet zugestellte Anordnung die bereits kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge der Entlassung nicht mehr beseitigen.

1.3
Die Anordnung hat lediglich die Wirkung, daß mit der Begründung des neuen Dienst- oder Amtsverhältnisses die Entlassung aus dem bisherigen Beamtenverhältnis nicht eintritt. Mit der Anordnung kann daher nicht eine Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt bewirkt werden. Eine Änderung der Rechtsstellung in dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis, z.B. die Umwandlung des neuen Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit, hat auf die Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses keinen Einfluß. In der Anordnung ist daher keine Befristung für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anzugeben und auch kein Vorbehalt hinsichtlich der Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten in dem neuen Dienst- oder Amtverhältnis aufzunehmen.

1.4
Soll die Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses im Hinblick auf das neue Dienst- oder Amtsverhältnis beendet werden, ist die Beamtin oder der Beamte aufzufordern, einen Entlassungsantrag nach § 38 zu stellen.

2.
Ein anderes Beamtenverhältnis i.S. des § 36 Abs. 3 ist auch ein Beamtenverhältnis auf Zeit (daher z.B. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit als Oberassistentin oder Oberassistent/Oberingenieurin oder Oberingenieur oder als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent als Folge der Ernennung zur Professorin oder zum Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit).