Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.11.2001, Az.: 1 L 3759/00
Abstand; Anbau; Brandwand; Erforderlichkeit; landwirtschaftliches Betriebsgelände; Wohngebäude
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.11.2001
- Aktenzeichen
- 1 L 3759/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 31.08.2000 - AZ: 2 A 75/99
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs 1 Nr 3 BauODV ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bestimmter Größe auf demselben Baugrundstück sind Brandwände nicht unabhängig vom Abstand der Gebäude zu errichten, wie das der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 3 DVNBauO nahelegen könnte. Vielmehr sind Brandwände nur zwischen Wohngebäuden und bestimmten angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden erforderlich.
Gründe
Der Kläger, der Eigentümer eines ehemaligen landwirtschaftlichen Hofes Am K. 2 in S.-R. ist, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. August 1997 zum Umbau und zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Pferdestalles in einem Wohn- und Stallgebäude auf dem westlich benachbarten Grundstück L.Straße 5.
Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das einen Abstand von mindestens 10 m von der westlichen Grenze einhält, die Nebengebäude sind weiter entfernt. Auf dem Grundstück der Beigeladenen steht ein im 19. Jahrhundert errichtetes, 21 m langes Wohn- und Stallgebäude in Nordsüdrichtung, das im Norden einen Abstand von ca. 4,63 m und im Süden von 5,37 m vom Grundstück des Klägers einhält. Im Nordteil des Gebäudes befand sich früher ein Pferdestall. Die Traufenhöhe des Hauses liegt bei ca. 5,20 m, die Firsthöhe bei ca. 11 m. Mit Baugenehmigung vom 14. August 1997 genehmigte die Beklagte den Umbau und die Nutzungsänderung des Wohn- und Stallgebäudes in ein Wohngebäude. Etwa 6,50 m nördlich von dem Gebäude steht das Wirtschaftsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebes der Beigeladenen.
Widerspruch und Klage des Klägers hatten keinen Erfolg.
Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger leitet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils daraus ab, dass das Verwaltungsgericht als unstrittig angesehen habe, dass der Raum unmittelbar über dem Stall bereits früher als Wohnraum genutzt worden sei. Dies sei nicht zutreffend, er habe im Verfahren immer wieder darauf hingewiesen, dass der Raum über dem Stall keine Fenster gehabt habe und daher auch nicht Wohnzwecken gedient habe. Diese Rüge führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil der Erfolg der Klage nicht davon abhängt, ob der Raum über dem Stall bereits früher als Wohnraum genutzt wurde. Die Darstellung des Klägers stellt nicht in Frage, dass der genehmigte Umbau einen Teil eines Gebäudes betrifft, das auch genehmigte Aufenthaltsräume - im Südteil - enthält. Dementsprechend hat die Beklagte die Baugenehmigung zu Recht auf § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO gestützt.
Auch die Rüge des Klägers, die Baugenehmigung verletze ihn in seinen Rechten, weil zum Abschluss des Wohnhauses gegenüber dem in ca. 6,5 m Entfernung gelegenen Wirtschaftsgebäude eine Brandwand hätte errichtet werden müssen, greift nicht durch. § 8 Abs. 1 Nr. 3 DVNBauO schreibt Brandwände vor
zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
auf demselben Baugrundstück und zwischen Wohnräumen und
landwirtschaftlichen Betriebsräumen, wenn die Betriebsgebäude oder
die Betriebsräume insgesamt mehr als 2000 m³ Bruttorauminhalt haben.
Der Wortlaut der Vorschrift allein schließt nicht aus, dass zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bestimmter Größe auf demselben Baugrundstück Brandwände unabhängig von dem Abstand der Gebäude zu errichten sind. Das würde aber dem Sinn und Zweck der Brandschutzvorschriften zuwider laufen, denn wie sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 DVNBauO ergibt, erübrigt sich eine Brandwand zum Abschluss eines Gebäudes immer dann, wenn das Gebäude einen größeren Abstand als 2,5 m von der Grenze einhält. Da es keinen Anlass gibt, zu Gebäuden auf Nachbargrundstücken geringere Abstände einzuhalten als zu Gebäuden auf demselben Baugrundstück, kann § 8 Abs. 1 Nr. 3 DVNBauO nicht dahin ausgelegt werden, dass auch zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf demselben Baugrundstück unabhängig vom Abstand eine Brandwand herzustellen ist. Die zweite Alternative des § 8 Abs. 1 Nr. 3 DVNBauO, dass zwischen Wohnräumen und landwirtschaftlichen Betriebsräumen in bestimmten Fällen eine Brandwand zu errichten ist, legt es zudem nahe, dass die Vorschrift Wohngebäude und angebaute landwirtschaftliche Betriebsgebäude im Auge hat. Wie die Bezirksregierung B. im Widerspruchsbescheid vom 20. März 1998 im Einzelnen dargelegt hat, schrieb § 8 Abs. 1 Nr. 1 DVNBauO vom 24. Juni 1976 (NdsGVBl. S. 141) ausdrücklich vor, dass Brandwände zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bestimmter Größe herzustellen sind. Wie die Nachfrage der Bezirksregierung bei dem Niedersächsischen Sozialministerium, dem Verordnungsgeber, ergeben hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der Neufassung vom 11. März 1987 (NdsGVBl. S. 29) eine Änderung beabsichtigt war. Es spricht daher alles dafür, dass der Wegfall des Wortes "angebauten" ein Redaktionsversehen darstellt. Das bestätigt schließlich auch § 28 Abs. 1 Nr. 3 NBauO 1996, der Brandwände zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf demselben Baugrundstück fordert, wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes größer als 2000 m³ ist. Da das umstrittene Gebäude nicht an ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude angebaut ist, liegt der vom Kläger beanstandete Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 DVNBauO nicht vor.
Wie sich aus diesen Darlegungen ergibt, weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu. Es kann insoweit auch offen bleiben, ob der Kläger seinen Darlegungspflichten nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nachgekommen ist.