Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.11.2001, Az.: 1 OA 3532/01

Mobilfunkanlage; Nachbarklage; Streitwert; Streitwertbeschwerde; öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.11.2001
Aktenzeichen
1 OA 3532/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 4 A 1339/0000

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für Streitigkeiten eines Mieters gegen eine auf seinem Wohnhaus aufgestellte Mobilfunkanlage gilt nicht der Auffangwert; vielmehr ist der Wert § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zu entnehmen. Er beträgt regelmäßig 20.000,-- DM.

Gründe

1

Mit dem angegriffenen Beschluss bezifferte das Verwaltungsgericht den Wert des Bestrebens, die Beklagte zum Einschreiten gegen eine Mobilfunksendeanlage auf dem Flachdach des Gebäudes zu veranlassen, in dessen zehntem Obergeschoss der Kläger zur Miete wohnt, mit 20.000,-- DM. Der Kläger ist mit seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde demgegenüber der Auffassung, dieses Interesse könne nicht beziffert werden, dementsprechend habe der Auffangwert maßgeblich zu sein.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Erst dann, wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür (überhaupt) keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 8.000,-- DM anzunehmen.

3

Entgegen der Auffassung des Klägers, der sich insoweit allerdings auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Dezember 1994 (- 4 TH 2064/94 -, NVwZ 1995, 1010 [OVG Berlin 26.01.1995 - 2 S 35/94] <Ausführungen zum Streitwert in den Anmerkungen der Schriftleitung> = ESVGH 45, 164 ) stützen kann, liegen ausreichende Anhaltspunkte zur Bezifferung des klägerischen Interesses an einer ihm günstigen Entscheidung vor. Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben sich wiederholt der Aufgabe stellen müssen, das Interesse von Klägern finanziell zu gewichten, welche sich gerade mit Rücksicht auf die befürchteten Auswirkungen auf ihre Gesundheit gegen emittierende Anlagen gewehrt haben. Dabei hat sich als Faustformel/Anhaltspunkt herausgebildet, die Beschwer in solchen Fällen in dem Rahmen zwischen 10.000,-- DM und 50.000,-- DM anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 25). Dies entspricht im Grundsatz auch den Erwägungen, welche in dem von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten sogenannten Streitwertkatalog, Fassung Januar 1996 (NVwZ 1996, 563), entwickelt worden sind. Nach dessen Nr. II. 16.2 i.V.m. 1.2.2 ist für Klagen Drittbetroffener wegen sonstiger Beeinträchtigungen durch Immissionen ein Streitwert von 20.000,-- DM anzunehmen. Dieser Streitwert gilt auch gegenüber allen Wirkungen, welche der Kläger von Mobilfunkanlagen befürchtet (ebenso BWVGH, Urt. v. 15.4.1997 - 10 S 4/96 -, NVwZ 1998, 416; Erwägungen zur Streitwertbemessung in den Anmerkungen der Schriftleitung). Die Wahl des sogenannten Auffangstreitwertes wäre in diesem Fall nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG "ermessensgerecht". Denn der Kläger erstrebt mit seiner Klage der Sache nach ein Einschreiten gegen seinen Vermieter. Für einen derartigen, unmittelbar zwischen ihm und seiner Vermieterseite von ordentlichen Gerichten geführten Rechtsstreit würde der Streitwert von 8.000,-- DM ebenfalls keine Geltung beanspruchen können.

4

Insoweit schließt sich der Senat der Mitteilung des Berichterstatters in der Verfügung vom 24. August 2000 nicht an.