Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.11.2001, Az.: 8 L 4553/99

Anerkennung; Berufsausübung; Gebietsbezeichnung; Gemeinwohlbelang; Konkurrentenschutz; Teilgebietsbezeichnung; Weiterbildung; Zahnarzt; Zahnmedizin; Zusatzbezeichnung; Ärztekammer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.11.2001
Aktenzeichen
8 L 4553/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.09.2002 - AZ: 5 A 2310/97

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine verfassungskonforme Auslegung von § 35 Abs. 4 Satz 1 HKG gebietet es, in Niedersachsen die ärztlichen Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen anzuerkennen, die in einem anderen Bundesland erworben wurden und in der dortigen Weiterbildungsordnung vorgesehen sind.

Gründe

1

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klage darauf gerichtet war, die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, der Klägerin die Führung der Bezeichnung „Zahnärztin für Oralchirurgie“ zu gestatten. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Kammerversammlung der Beklagten eine Änderung ihrer Weiterbildungsordnung beschlossen und die Beklagte sich daraufhin bereit erklärt hat, der Klägerin die begehrte Gebietsbezeichnung zu erteilen. Im übrigen ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, weil die Klägerin ihren im erstinstanzlichen Verfahren gestellten weitergehenden Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Tätigkeit als Zahnärztin und als Zahnärztin für Oralchirurgie zu gestatten, im Berufungsverfahren nicht mehr verfolgt hat.

2

Des weiteren ist festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist, soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

3

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu 1/3, weil das Verwaltungsgericht ihre Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Tätigkeit als Zahnärztin und als Zahnärztin für Oralchirurgie zu gestatten, rechtskräftig abgewiesen hat; der Anteil dieses Antrags am Streitgegenstand beträgt 1/3. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten nach § 161 Abs. 2 VwGO zur Last. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, der Beklagten diese Kosten aufzuerlegen, weil die Teilberufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgreich gewesen wäre.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet war, die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, der Klägerin die Führung der Bezeichnung „Zahnärztin für Oralchirurgie“ zu gestatten. Die Klägerin, der die Zahnärztekammer Berlin die Anerkennung als „Zahnarzt für Oralchirurgie“ gemäß ihrer Weiterbildungsordnung vom 11. September 1979 verliehen hat, konnte  verlangen, dass die Beklagte ihr das Führen dieser Bezeichnung gestattet. Dass die Bezeichnung „Zahnärztin für Oralchirurgie“ in der Weiterbildungsordnung der Beklagten noch nicht vorgesehen ist, steht dem nicht entgegen.

5

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe – HKG – vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 423), können Kammermitglieder, die durch Weiterbildung besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet oder Teilgebiet oder andere zusätzliche Kenntnisse erworben haben, nach Maßgabe dieses Gesetzes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Gebietsbezeichnung, Teilgebietsbezeichnung oder Zusatzbezeichnung führen. Hierfür bedarf es nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HKG einer Anerkennung durch die Beklagte, die derjenige auf Antrag erhält, der die in § 35 Abs. 2 HKG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus bestimmt § 35 Abs. 4 Satz 1 HKG, dass in Niedersachsen auch die in einem anderen Land erworbenen Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen gelten, sofern sie in der Weiterbildungsordnung vorgesehen sind; diese Bezeichnungen sind nach § 35 Abs. 4 Satz 2 HKG in der in Niedersachsen verwendeten Form zu führen.

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Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in einem anderen Land erworbenen Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 HKG in Niedersachsen nur dann gelten, wenn sie in der Weiterbildungsordnung der Beklagten vorgesehen sind. Die verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung, die im vorliegenden Fall geboten ist, führt nämlich dazu, dass in Niedersachsen auch die Bezeichnungen gelten, die in einem anderen Land erworben wurden und in der dortigen Weiterbildungsordnung vorgesehen sind.

7

Eine gesetzliche Bestimmung, die das Führen der Bezeichnung „Zahnärztin für Oralchirurgie“ beschränkt, stellt einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar. Zur Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie schließt die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen ein, sofern sie auf die Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet ist. Daher sind auch staatliche Maßnahmen, die die berufliche Werbung beschränken, als Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung zu werten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.5.1996 - 1 BvR 744/88 u.a. - BVerfGE 94, 372 (379); BVerwG, Urt. v. 5.4.2001 - 3 C 25.00 -). Eingriffe dieser Art sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) und müssen materiell-rechtlich den Anforderungen genügen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Berufsausübungsregelungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 - BVerfGE 30, 292, 316 [BVerfG 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66]; Beschl. v. 13.5.1981 - 1 BvR 610/77 u. 451/80 - BVerfGE 57, 121, (136)). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der danach zu beachten ist, verlangt, dass der Eingriff in das Grundrecht durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und die Zumutbarkeit bei der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.5.1981 - 1 BvR 610/77 u. 451/80 - BVerfGE 57, 121, (136); Beschl. v. 28.7.1999 - 1 BvR 1056/99 -).

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Gemessen daran wäre § 35 Abs. 4 Satz 1 HKG verfassungswidrig, wenn er so ausgelegt würde, dass die in einem anderen Bundesland erworbenen Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen in Niedersachsen nur dann gelten, wenn sie in der Weiterbildungsordnung der Beklagten vorgesehen sind.

9

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben muss (BVerfG, Beschl. v. 4.4.1990  - 1 BvR 750/87 - BVerfGE 82, 18 (28); ebenso BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 – 3 C 44.96BVerwGE 105, 362 (366); Urt. v. 4.5.2001, a.a.O.). Es hat ferner erkannt, dass die Angabe rechtsförmlich erworbener fachlicher Qualifikation ein herkömmliches Mittel der Ankündigung freiberuflicher Leistungen ist und der wahrheitsgemäße Hinweis auf eine derartige Qualifikationen im medizinischen Bereich keine unzulässige Werbung darstellt (BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972 - 1 BvR 518/61 u. 308/64 - BVerfGE 33, 125 [BVerfG 25.04.1972 - 1 BvL 14/71] (170)). Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus entschieden, dass es keine vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls dafür gibt, alle Facharztbezeichnungen, die nicht in der Weiterbildungsordnung des Landes  Baden-Württemberg enthalten sind, ohne Rücksicht auf ihren Informationswert für die Patienten in Baden-Württemberg generell zu verbieten (BVerfG, Beschl. v. 9.3.2000 - 1 BvR 1662/97DVBl. 2000 S. 976). Im Zusammenhang damit hat es u. a. folgendes ausgeführt:   

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„Hat der Arzt rechtsförmlich eine fachliche Qualifikation dieser Art erworben, so können nur Gemeinwohlbelange von erheblichem Gewicht ein Verbot rechtfertigen, auf die Qualifikation hinzuweisen, sofern der Hinweis nicht irreführend ist. Der föderalistische Aufbau der Bundesrepublik und die Regelungen des Arztrechts in Länderkompetenz allein stellen solche Gemeinwohlbelange nicht dar.  ......

11

Die einheitliche Geltung der Facharztbezeichnungen innerhalb eines Bundeslandes entsprechend der dortigen gesundheitlichen Versorgungsbedürfnisse sowie der Konkurrentenschutz der Ärzte vermögen jedoch nicht derartige Beschränkungen der Berufsfreiheit zu legitimieren. Liegt ein entsprechendes Versorgungsbedürfnis für eine bestimmte Facharztbezeichnung nicht vor, bleibt es den Kammern unbenommen, eine Weiterbildung für diesen Bereich nicht vorzusehen. Die Kompetenz der Länder, ihr Weiterbildungsrecht eigenständig zu regeln, gewährleistet auch, dass grundsätzlich einheitliche Bedingungen im jeweiligen Bundesland gelten. Die Gegenseitigkeitsregelung gewährleistet jedoch nicht den landesüblichen Ausbildungsstandard; insoweit akzeptieren die Länder wechselseitig die Qualitätssicherung durch das jeweilig andere Bundesland. Soweit ausgeschlossen wird, dass auf andernorts übliche, im eigenen Land aber nicht gebräuchliche Fachkompetenz hingewiesen wird, soll dies ... lediglich Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Insoweit sind gesundheitspolitische Erwägungen und sonstige Gemeinwohlbelange nicht ersichtlich. Allein die föderalistische Struktur der Bundesrepublik stellt keinen Gemeinwohlbelang dar, der gegenüber dem Betroffenen die Versagung der Anerkennung einer – in einem jetzt zur Bundesrepublik gehörenden Land getroffenen – Verwaltungsentscheidung zu legitimieren vermag.

12

Soweit die beschränkte Facharztanerkennung den Konkurrentenschutz zu dienen bestimmt sein sollte, wären die Kammern nicht legitimiert, mit ihren Weiterbildungsordnungen in den Wettbewerb allein zum Zwecke des Schutzes der im eigenen Land weitergebildeten Ärzte einzugreifen. Die Ärzte genießen keinen Schutz vor Konkurrenten, die andere Qualifikationen erworben haben. Auch stellt der Konkurrentenschutz an sich kein Gemeinwohlbelang dar.  ......

13

Da es keine Gemeinwohlbelange gibt, die einer korrekten Information der Öffentlichkeit über die tatsächlich erworbene Qualifikation im medizinischen Bereich entgegenstehen könnten, ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 41 Satz 1 KaG geboten. Eine Facharztbezeichnung ist auch dann anzuerkennen, wenn sie nicht in der Weiterbildungsordnung des Landes Baden-Württemberg aufgeführt ist.  .....

14

Soweit die Bundesärztekammer mit nachvollziehbaren Gründen darauf hingewiesen hat, dass bundesweit der Facharzt für Sportmedizin nicht als notwendig erachtet worden ist, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die bereits erworbenen Facharztqualifikationen zu verschweigen wären.“

15

Ausgehend davon sind keine sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls dafür erkennbar, dass die in einem anderen Land erworbenen zahnärztlichen Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen in Niedersachsen nur dann gelten, wenn sie auch in der Weiterbildungsordnung der Beklagten vorgesehen sind. Der Gesichtspunkt, dass in Niedersachsen einheitliche Bezeichnungen gelten sollen, rechtfertigt eine dahingehende Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung nicht. Der Konkurrentenschutz stellt auch keinen die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit gestattenden Gemeinwohlbelang dar. Die föderalistische Struktur der Bundesrepublik ist ebenfalls kein Belang des Gemeinwohls, der die Versagung der Anerkennung einer in einem anderen Bundesland erworbenen beruflichen Qualifikation legitimieren könnte. Für die Satzungsautonomie der Beklagten, auf die das Verwaltungsgericht im Wesentlichen abgestellt hat, gilt nichts anderes. Dass die Beklagte die Bezeichnung „Zahnarzt für Oralchirurgie“ als Hinweis auf eine zahnärztliche Spezialisierung nicht als notwendig erachtet hat, berechtigt ebenfalls nicht dazu, die Geltung der in einem anderen Bundesland erworbenen Bezeichnung in Niedersachsen zu untersagen. Da es ausweislich des eingangs zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2000 auch keine anderen Gemeinwohlbelange gibt, die einer korrekten Information der Öffentlichkeit über die tatsächlich erworbene Qualifikation im medizinischen Bereich entgegenstehen könnten, kann der Klägerin die Führung der im Geltungsbereich der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin erworbenen Bezeichnung „Zahnarzt für Oralchirurgie“ ohne eine Verletzung des Art 12 Abs. 1 GG in Niedersachsen nicht verwehrt werden. Das gilt umso mehr, als die Führung dieser Bezeichnung nicht dazu geeignet ist, bei den Patienten Irrtümer über die Qualifikation der Klägerin hervorzurufen, und überdies einem berechtigten Informationsbedürfnis der Klägerin und der heilungssuchenden Bevölkerung Rechnung trägt. Außerdem ist  - wie bereits dargelegt - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts allgemein anerkannt, dass der wahrheitsgemäße Hinweis auf rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikationen keine unzulässige Werbung darstellt und Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt v. 5.4.2001, a.a.O., jeweils m. w. Nachw).

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Daher ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 35 Abs. 4 Satz 1 HKG dahingehend geboten, dass in Niedersachsen auch die Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen gelten, die in einem anderen Land erworben wurden und in der dortigen Weiterbildungsordnung vorgesehen sind. § 35 Abs. 4 Satz 1 HKG lässt eine derartige Auslegung auch zu. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm findet zwar dort ihre Grenze, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG, Beschl. v. 30.6.1964 – 1 BvR 16-25/62 – BVerfGE 18, 97 (111)). Der Wortlaut des § 35 Abs. 4 Satz 1 HKG steht einer derartigen Auslegung aber nicht entgegen, da mit der dort erwähnten Weiterbildungsordnung auch die Weiterbildungsordnung des Landes, in dem die Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung erworben worden ist, gemeint sein kann. Aus § 35 Abs. 4 Satz 2 HKG, wonach die Bezeichnungen in der in Niedersachsen verwendeten Form zu führen sind, ergibt sich nichts anderes. Ist die in einem anderen Land erworbene Bezeichnung auch in Niedersachsen vorgesehen, ist sie in der in Niedersachsen vorgesehenen Form zu verwenden. Enthält die Weiterbildungsordnung der Beklagten hingegen keine vergleichbare Bezeichnung, greift § 35 Abs. 4 Satz 2 HKG nicht ein. Damit steht auch diese Bestimmung der verfassungskonformen Auslegung des § 35 Abs. 4 Satz 1 HKG nicht entgegen.