Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.11.2001, Az.: 5 LB 1309/01
Altersversorgung; Angestellter; Anrechnung; Arbeitsvertrag; arbeitsvertragliche Vereinbarung; Arbeitszeit; Beamtenverhältnis; Beamter; Gegenleistung; gesetzliches Verbot; Nebenabrede; Nichtigkeit; Verwaltungsakt; Vollzeitbeschäftigung; Zusicherung; öffentlich rechtlicher Vertrag; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Übernahme
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.11.2001
- Aktenzeichen
- 5 LB 1309/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 40452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 17.11.2000 - AZ: 13 A 441/00
- nachfolgend
- BVerwG - 20.03.2003 - AZ: BVerwG 2 C 23/02
Rechtsgrundlagen
- § 134 BGB
- § 242 BGB
- § 812 BGB
- § 54 VwVfG
- § 59 Abs 2 Nr 1 VwVfG
- Art 33 Abs 2 GG
- § 59 Abs 1 VwVfG
- § 8 Abs 1 BG ND
- § 44 Abs 1 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die im Rahmen eines Angestelltenvertrages vereinbarte Nebenabrede: "Für die Zusicherung (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechender Altersversorgung und Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) verpflichtet sich die/der Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von 200,-- DM monatlich". Stellt eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung (§ 54 VwVfG) dar und ist nichtig, weil ein entsprechender Verwaltungsakt nichtig wäre (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) und weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§§ 59 Abs. 1 VwVfG, 8 Abs. 1 NBG, Art. 33 Abs. 2 GG). Hinsichtlich der auf Grund einer solchen Vereinbarung erbrachten Leistungen besteht deshalb ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
Tatbestand:
Der Kläger schloss mit dem Land Niedersachsen einen Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger als Angestellter auf unbestimmte Zeit mit drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt eingestellt wurde. In § 4 des Vertrages wurde folgende Nebenabrede getroffen:
Der Arbeitgeber sichert zu, dass er die/den Angestellte/n spätestens nach Ablauf von vier Jahren bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen wird. Der Arbeitgeber gewährleistet der/dem Angestellten mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Auf Grund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile von der/dem Angestellten nicht zu entrichten sind.
Für die Zusicherung (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechender Altersversorgung und Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) verpflichtet sich die/der Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von 200,-- DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet.
Nach seiner Ernennung zum Regierungsinspektor z.A. forderte der Kläger die bis dahin auf Grund der Nebenabrede einbehaltenen 2.400,--DM zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und der Klage stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für das vom Kläger verfolgte Zahlungsbegehren allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt, dessen Voraussetzungen hier vorliegen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kommt allein in Betracht, weil der Kläger nicht arbeitsvertragliche Ansprüche geltend macht, sondern die Rückgewähr einer Leistung begehrt, die auf einer selbständigen, zu den übrigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinzutretenden Regelung beruht, die dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist (vgl. zur Rechtsnatur der Nebenabrede (§ 4 des Arbeitsvertrages): Beschl. des erk. Sen. v. 11.12.1998 - 5 O 4951/98 -). Diese Wertung des § 4 des Arbeitsvertrages als selbständigen öffentlich-rechtlichen Vertrag wird von den Beteiligen nicht substantiiert in Frage gestellt. Anhaltspunkte für eine andere von dem genannten Beschluss vom 11. Dezember 1998 - 5 O 4951/98 - abweichende Bewertung sind nicht erkennbar.
Dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch liegt der Rechtsgedanke der §§ 812 ff. BGB zugrunde, nach dem Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden müssen. Im öffentlichen Recht hat sich dieser Rechtsgedanke auf den verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Hierzu dient der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der seit langem anerkannt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85, 87 m. w. Nachw.).
Der Beklagte hat ohne Rechtsgrund insgesamt 2.400,-- DM (12 Monate à 200,-- DM) von der dem Kläger zustehenden Vergütung einbehalten. Die Einbehaltung dieses Betrages war nicht gerechtfertigt, weil § 4 des Arbeitsvertrages, in dem der Kläger sich "für die Zusicherung" zu einer Gegenleistung in Höhe von 200,-- DM monatlich verpflichtet hatte, gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds.VwVfG nichtig ist. Bei der in der Nebenabrede (§ 4) des Arbeitsvertrages getroffenen Vereinbarung handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um eine Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichem Charakter (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.12.1998 - 5 O 4951/98 -). Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des § 54 VwVfG ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig, weil ein Verwaltungsakt mit einem der Nebenabrede entsprechenden Inhalt nichtig wäre. Außerdem ergibt sich die Nichtigkeit der Vereinbarung aus § 1 Abs. 1 NdsVwVfG iVm § 59 Abs. 1 VwVfG und § 134 BGB, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in § 4 des Arbeitsvertrages die von dem Kläger zu leistende Zahlung von 200,-- DM monatlich nicht als Gegenleistung für die von dem Beklagte erteilte Zusicherung einer Freistellung von der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart worden. Wie der erkennende Senat bereits in seinem erwähnten Beschluss vom 11. Dezember 1998 - 5 O 4951/98 - ausgeführt hat, enthält die Nebenabrede in § 4 des Arbeitsvertrages eine selbständige, zu den übrigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinzutretende Regelung von weiteren Leistungen und Gegenleistungen folgenden Inhalts: Der Arbeitgeber sichert dem Kläger bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen die Berufung in das Beamtenverhältnis spätestens nach Ablauf von vier Jahren zu und gewährleistet mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungsanwartschaft mit der Folge der Befreiung des Klägers von der Entrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zu der vom Kläger zu erbringenden Gegenleistung ist in dem dritten Absatz des § 4 vereinbart worden:
Für die Zusicherung (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechender Altersversorgung und Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) verpflichtet sich die/der Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von 200,-- DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet.
Aus der Systematik des § 4 des Arbeitsvertrages und insbesondere aus dessen dritten Absatz ergibt sich mit Eindeutigkeit, dass die vom Kläger zu erbringende Zahlung von 200,-- DM nicht als Gegenleistung für die Gewährung der Versorgungsanwartschaft vereinbart worden ist, sondern als Gegenleistung für die Zusicherung der Einstellung in das Beamtenverhältnis spätestens nach Ablauf von vier Jahren. Diese Auslegung des dritten Absatzes des § 4 ergibt sich einmal daraus, dass die Vertragsparteien in den ersten beiden Sätzen des zweiten Absatzes des § 4 unterscheiden zwischen den Leistungen, welche der Arbeitgeber zusichert (Einstellung), und solchen, welche der Arbeitgeber gewährleistet (Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften), und in dem dritten Absatz die Gegenleistung nur für die Zusicherung, nicht aber für die Gewährleistung vereinbart wird. Zum anderen erläutert der Klammerzusatz in dem dritten Absatz des § 4 des Arbeitsvertrages nochmals den Umfang der Zusicherung. Die Vollzeitbeschäftigung als Beamter, die entsprechende Altersversorgung und Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis sind sämtlich Begriffe und Merkmale, die dem Beamtenverhältnis zuzurechnen sind. Das gilt insbesondere für den Begriff der Zusicherung "entsprechender Altersversorgung", der sich nur auf das zuvor erwähnte Beamtenverhältnis beziehen kann. Die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft ist in dem dritten Absatz des § 4 des Arbeitsvertrages mit keinem Wort erwähnt worden, was jedoch erforderlich gewesen wäre, um diese vertragliche Leistung des Beklagten als Grund für die vom Kläger zu erbringende Gegenleistung in Höhe von 200,-- DM monatlich anzusehen. Einer Auslegung des § 4 des Arbeitsvertrages, insbesondere des dritten Absatzes dieser Regelung in dem Sinne, wie ihn der Beklagte jetzt für geboten hält, dass nämlich der Kläger die 200,-- DM für die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft und die damit verbundene Freistellung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hat, steht der eindeutige Wortlaut dieser Vertragsbestimmung entgegen. Dies verkennt auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 14. September 1999 - 13 Sa 2894/98 - (NdsVBl 2000, 102), in dem ohne nähere Begründung angenommen wird, es handele sich im Ergebnis um eine monatliche Gehaltskürzung als Ausgleich für die Zusage beamtenähnlicher Versorgung.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass der dritte Absatz des § 4 des Arbeitsvertrages nichtig ist, soweit die Zahlung des Monatsbetrages von 200,-- DM als Gegenleistung für die erfolgte Zusicherung der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis vereinbart worden ist. Indem von dem Kläger verlangt wird, sich für die Zusicherung der Einstellung in das Beamtenverhältnis zu einem finanziellen Beitrag zu verpflichten, wird seine Auslese um die Übernahme in ein Beamtenverhältnis von einem leistungs- und eignungsfremden Gesichtspunkt abhängig gemacht. Die Zahlung von Geld für die Zusicherung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis steht in eindeutigem Widerspruch zum verfassungsmäßigen Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 NBG, der eine abschließende Liste der zulässigen Auswahlkriterien enthält und die Heranziehung anderer Merkmale verbietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1989 - 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196 (204); Maunz-Dürig - Kommentar, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 33 Rdn. 28). Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt deshalb unter einem schweren und offensichtlichem Fehler litte und deshalb nichtig wäre (§ 44 Abs. 1 VwVfG) und dies zur Nichtigkeit der streitbefangenen Vertragsklausel gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG führt. Außerdem stellt die Missachtung des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 8 NBG auch einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot dar, der nach § 1 Abs. 1 NdsVwVfG iVm § 59 Abs. 1 VwVfG zur Nichtigkeit der Vereinbarung führt.
Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Rückforderung der in § 814 BGB zum Ausdruck kommende Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob eine entsprechende Anwendung des § 814 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Bürgers möglich ist, wenn es um die Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Leistung des Bürgers in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung zu einem Träger öffentlicher Verwaltung geht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.10.1990 - 2 S 2098/89 -, NVwZ 1991, 583 [VGH Baden-Württemberg 18.10.1990 - 2 S 2098/90]; OVG Koblenz, Urt. v. 28.11.1991 - 1 R 10312/89 - , NVwZ 1992, 796), bedarf hier nicht einer abschließenden Entscheidung. Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift spricht der Umstand, dass sich im vorliegenden Fall die Beteiligten nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstehen, sondern es um die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses geht, welches nicht unter Anwendung hoheitlicher Machtbefugnisse zustande gekommen ist. Dem Kläger war die Möglichkeit eingeräumt worden, auch einen Arbeitsvertrag anderen - allerdings wohl für ihn ungünstigeren - Inhalts abzuschließen. Aber auch wenn man eine entsprechende Anwendung des § 814 BGB auf den vorliegenden Fall für möglich hält, steht diese Vorschrift dem vom Kläger mit seiner Klage geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, weil die Voraussetzungen des § 814 BGB hier nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Für die erforderliche positive Kenntnis der Nichtschuld reicht nicht die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr auch wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (vgl. Palandt - Thomas, BGB, 60. Aufl. 2001, Rdn. 3 zu § 814). Der Kenntnis der Nichtschuld steht es nicht gleich, wenn der Leistende Zweifel am Bestehen der Verbindlichkeit hegt, und auch ein Rechtsirrtum über das Bestehen der Verbindlichkeit, selbst wenn er auf einer grob fahrlässigen Verkennung der Sach- oder Rechtslage beruht, genügt nicht. Gemessen an diesen Maßstäben, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass der Kläger schon während der Laufzeit des Arbeitsvertrages vom 25. Juli/1. August 1996 gewusst hat, dass die Bestimmung des § 4 unwirksam ist und er die monatlich mit seinen Vergütungsansprüchen verrechneten Leistungen nach der Rechtslage nicht schuldete. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass der Kläger positive Kenntnis von der Nichtschuld gehabt habe, darauf gestützt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich erklärt habe, ihm sei von vornherein klar gewesen, dass der Beklagte eine Gegenleistung in Höhe von 200,-- DM für die erklärten Zusicherungen nicht habe erheben dürfen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger hierzu erklärt, er sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von der entsprechenden Frage des Richters überrascht worden und habe möglicherweise genickt. Es treffe jedoch nicht zu, dass er von vornherein Kenntnis von der Nichtschuld gehabt habe. Er habe den Vertrag seinerzeit in dem guten Glauben unterschrieben, dass alle enthaltenen Passagen dem geltenden Recht entsprechen. Erst später, etwa Ende des Jahres 1996, seien ihm nach Gesprächen mit ehemaligen Dozenten der Fachhochschule Hildesheim Zweifel an der Nebenbestimmung des § 4 des Arbeitsvertrages gekommen. Nachdem die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hannover verwiesen habe, habe er die Angelegenheit für hoffnungslos gehalten. Diesem Vorbringen ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Auch im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtsgültigkeit der in § 4 des Arbeitsvertrages vereinbarten Gegenleistung von drei Spruchkörpern jeweils unterschiedlich beurteilt worden ist (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urt. v. 14.9.1999 - 13 Sa 2894/98 - , NdsVBl 2000, 102; VG Hannover, Urt. v. 20.7.2000 - 2 A 54/00 - ; VG Hannover, Urt. v. 17.11.2000 - 13 A 441/00 - ), kann die Behauptung des Klägers, er habe während der Geltungsdauer des Arbeitsvertrages nicht eine positive Kenntnis darüber gehabt, dass er zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei, nicht als widerlegt angesehen werden.
Auch in Würdigung sämtlicher Umstände dieses Falles kann nicht angenommen werden, dass die Geltendmachung der Rückforderung des Klägers gegen Treu und Glauben verstößt. Zwar hat der Kläger den Anspruch erst geltend gemacht, nachdem er die ihm eingeräumten Vorteile (Zusicherung der Einstellung in das Beamtenverhältnis, Gewährleistung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften) ausgenutzt hatte. Dass der Kläger die vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis zunächst auch geleistet, später aber zurückgefordert hat, verstößt aber deshalb nicht gegen Treu und Glauben, weil es sich hierbei nicht um eine von vornherein erkennbare und erkannte rechtswidrige Leistung handelt und nicht er, sondern der Beklagte die Nichtigkeit der Vereinbarung zu verantworten hat.