Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.11.2001, Az.: 8 MA 3736/01

Anhörung; Beschwerde; Einziehungsverfügung; Gebühr; Gebührenforderung; grundsätzliche Bedeutung; Leistungsbescheid; Pfändungsverfügung; Prozessfähigkeit; Vermessungsingenieur; Vermessungswesen; Verwaltungsvollstreckung; Vollstreckung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.11.2001
Aktenzeichen
8 MA 3736/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.10.2001 - AZ: 2 B 2280/01

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

2

Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Sinne des § 62 Abs. 1 VwGO prozessfähig ist und ob eine Prozessunfähigkeit die Unzulässigkeit des von ihm gestellten Zulassungsantrags zur Folge hätte (vgl. dazu: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 62 Rn. 19 m. w. Nachw.; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 11. Aufl., § 62 Rn. 11; Redecker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 62 Rn. 13 m. w. Nachw.). Der Zulassungsantrag ist nämlich unbegründet, so dass ihm auch im Falle seiner Zulässigkeit der Erfolg versagt bleiben muss.

3

Der Zulassungsantrag erweist sich als unbegründet, weil die vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdezulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt worden sind.

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Die Beschwerde kann entgegen der Annahme des Antragstellers nicht wegen des von ihm behaupteten Verfahrensfehlers nach § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Ein Verfahrensfehler ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn – vermeintlich – begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.1999  11 B 41.99 -; Beschl. v. 17.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997 S. 3328 m. w. Nachw.). Das setzt unter anderem voraus, dass aus der Antragsbegründung hervorgeht, welche Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht verletzt haben soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.1999, a.a.O.). Die Antragsbegründung lässt jedoch jeden Hinweis auf die angeblich verletzte Verfahrensvorschrift vermissen. Daher ist die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes unzureichend.

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Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob ein Gericht ohne seine Anhörung davon ausgehen kann, dass er prozessfähig ist, verleiht seiner Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da sie nur in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden kann und daher keiner fallübergreifenden Klärung zugänglich ist. Die Rechtssache ist auch nicht deshalb grundsätzlich bedeutsam, weil sie die Frage aufwirft, wie Gebührenforderungen öffentlich bestellter Vermessungsingenieure in Niedersachsen zu vollstrecken sind. Denn diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich anhand der gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres beantworten lässt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bei der Landesvermessung und der Führung des Liegenschaftskatasters einschließlich der dazu erforderlichen Vermessungen nach § 1 Abs. 2 NVermKatG als Träger eines öffentlichen Amts im Rahmen der für sie geltenden Berufsordnung mitwirken. Für Amtshandlungen, die sie dabei ausführen, erheben die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen Gebühren und Auslagen (vgl. Möllering/Bauer, Niedersächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, Komm., § 1, Nr. 6.2.8 b). Dazu erlassen sie Leistungsbescheide (Möllering/Bauer, § 1, Nr. 6.2.8 b), die gemäß § 1 Abs. 1 NVwVG nach den Vorschriften des ersten Teils des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - z. B. durch Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung (§§ 45 ff. NVwVG) - vollstreckt werden.

6

Die Beschwerde kann schließlich auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der eingangs beschriebenen Rechtslage zutreffend entschieden, dass der Antragsteller gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin nicht mit Erfolg einwenden kann, dass die den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren R. und G. zustehenden Gebühren privatrechtlich beizutreiben sind. Der Antragsteller übersieht, dass die in Niedersachsen geltende Rechtslage mit der in anderen Bundesländern bestehenden Rechtslage (vgl. z. B. KG Berlin, Beschl. v. 13.10.2000 – 21 W 6542/00BauR 2001 S. 441) insoweit nicht übereinstimmt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.