Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.11.2001, Az.: 4 PA 3693/01
Beleuchtung; Energieanteil; Energieverbrauch; Feuerung; Feuerungskosten; Gerätestrom; Heizkosten; Heizung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Kochfeuerung; Kochfeuerungskosten; Lebensunterhalt; Regelsatz; Regelsatzenergieanteil; Sozialhilfe; Warmwasserzubereitung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.11.2001
- Aktenzeichen
- 4 PA 3693/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 29.10.2001 - AZ: 9 B 2056/01
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs 1 S 1 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der im Regelsatz für den Haushaltsvorstand/Alleinstehenden von 561,00 DM enthaltene Anteil für Haushaltsenergie beträgt 65,30 DM; darin sind für die Warmwasserzubereitung 11,90 DM enthalten.
Gründe
Der Senat behandelt den Rechtsbehelf des Antragstellers vom 8. November 2001 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. Oktober 2001. Als Antrag auf Zulassung der Beschwerde wäre der Rechtsbehelf unzulässig und zu verwerfen, weil über einen solchen Antrag gemäß § 146 Abs. 6 Satz 1 VwGO das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hätte und gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte sich durch einen Rechtsanwalt oder einen ihm gleichgestellten Bevollmächtigten vertreten lassen muss. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der Antragsteller hingegen selbst, also ohne einen solchen Vertreter, stellen. Der Prozesskostenhilfeantrag ist auch im übrigen zulässig. Er braucht nach der Rechtsprechung des Senats eine Darlegung der Zulassungsgründe entsprechend § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht zu enthalten. Der Prozesskostenhilfeantrag ist auch fristgerecht gestellt.
Dem Antragsteller ist in dem in der Beschlussformel bezeichneten Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil insoweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die beabsichtigte weitergehende Rechtsverfolgung bietet die erforderliche Erfolgsaussicht hingegen nicht.
Soweit der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines höheren Betrages an Heizkosten begehrt, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. Oktober 2001. Dies beruht auf Folgendem:
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs 1 S. 1 BSHG u.a. auch die Heizung. Nach § 3 Abs. 2 i. V. m Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung sind laufende Leistungen für die Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten für die Kochfeuerung und die Warmwasserzubereitung. Diese Kosten werden durch die Regelsätze erfasst. Der Energieanteil in den Regelsätzen umfasst neben den notwendigen Aufwendungen für Kochfeuerung, Beleuchtung und den Betrieb elektrischer Geräte auch den Energieverbrauch für Warmwasserzubereitung (Mergler / Zink, Bundessozialhilfegesetz, Komm., Stand: März 2001, § 12 Rn 13, § 22 RdNr. 30 ff; LPK, 5. Aufl. 1998, § 12 RdNr. 50 ff).
Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass dem Antragsteller bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt monatliche Heizkosten in Höhe von lediglich 48,41 DM zu gewähren sind, ist voraussichtlich fehlerhaft. Der Antragsteller muss an seinen Vermieter für die Heizung derzeit einen Abschlag in Höhe von 90,00 DM im Monat leisten. Dieser Betrag ist um die im Regelsatz enthaltenen Kosten für die Warmwasserzubereitung zu reduzieren. Die Antragsgegnerin hat den auf die Warmwasserzubereitung entfallenden Anteil des Energieverbrauchs mit 41,59 DM ( 90,00 DM ./. 48,41 DM) aber offensichtlich zu hoch bemessen. Die Berechnung der Antragsgegnerin deckt sich zwar mit der Einzelabrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten der Firma Br. für das Jahr 1999. Die in dieser Abrechnung enthaltene Verteilung der Gesamtkosten auf "Heizkosten" und "Warmwasserkosten" ist für die Berechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt aber nicht maßgeblich. Bei den in der Einzelabrechnung genannten Beträge für "Heizkosten" und "Warmwasserkosten" handelt es sich nicht um Messergebnisse, sondern um fiktive Beträge, die aus Berechnungen resultieren (vgl. hierzu auch: Sen., Urt. v. 28.08.1991, - 4 L 211/89 -, V. n. b.).
Ausgehend von monatlichen Abschlagszahlungen für Heizkosten in Höhe von 90,-- DM hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin voraussichtlich einen Anspruch auf Berücksichtigung von Heizkosten bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 78,10 DM. Für die Warmwasserzubereitung ist lediglich ein Betrag in Höhe von 11,90 DM monatlich in Ansatz zu bringen. Dieses Ergebnis beruht auf der Rechtsprechung des Senates, wonach im Regelsatz für den Haushaltsvorstand/Alleinstehenden 11,64 v. H. für Haushaltsenergie enthalten sind (Beschl. v. 28.10.1994, - 4 M 1618/94 -, Nds. MBl. 1995, 113, Leitsatz; Beschl. v. 22.11.1991, - 4 M 2224/91 -, FEVS 42, 145 ff; so auch Nds. OVG, Beschl. v. 26.11.1996, - 12 M 6191/96 -, V. n. b.). Ausgehend von einem Regelsatz des Antragstellers in Höhe von 561,-- DM ergibt sich danach für die gesamte Haushaltsenergie ein Betrag von 65,30 DM monatlich. Von diesem Betrag entfallen 22 v. H. auf den "Grundpreis" und 78 v. H. auf den "Arbeitspreis" (vgl. Beschl. d. Sen. v. 28.10.1994, - 4 M 1618/93 -, Nds MBl 1995, 113, in Fortentwicklung der Rechtsprechung im Beschluss des Senats vom 22.11.1991, - 4 M 2224/91 -, FEVS 42, 145 ff, 147). Für die Berechnung des Warmwasseranteils im Regelsatz ist nur dieser Arbeitspreis zugrunde zu legen. Maßgeblich ist daher ein Betrag in Höhe von 50,93 DM (78 % von 65,30 DM). Da für den Bedarf an Haushaltsenergie auf der Grundlage des "Statistikmodells" insgesamt 148 Kilowattstunden in Ansatz zu bringen sind und davon nach den Statistiken der Vereinigung deutscher Elektrizitätswerke auf den Verbrauch für die Warmwasserzubereitung 34,6 Kilowattstunden im Monat entfallen (hierzu: Beschl. d. Sen. v. 22.11.1991, a. a. O. S. 147), ist von dem genannten Betrag in Höhe von 50,93 DM für die Warmwasserzubereitung ein Anteil von 23,38 % (34,60 Kilowattstunden : 148 Kilowattstunden) zu berücksichtigen. Der Warmwasseranteil im Regelsatz beträgt demnach 23,38 % von 50,93 DM, also 11,90 DM. Die berücksichtigungsfähigen monatlichen Heizkosten betragen hier folglich 78,10 DM (90,-- DM ./. 11,90 DM als Kosten der Warmwasserzubereitung). Dieser Betrag übersteigt auch nicht den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang (§ 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO). Dem Antragsteller sind daher voraussichtlich über den bislang gewährten Betrag von 48,41 DM weitere Heizkosten i.H.v. 29,69 DM monatlich zu gewähren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich erst ab dem Monat der gerichtlichen Entscheidung – hier ab November 2001 – zugesprochen.
Soweit der Antragsteller hingegen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Nebenkostennachzahlung für 1999 erstrebt, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet. Der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendige Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung – ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die begehrte vorläufige gerichtliche Regelung im Hinblick auf die Nebenkostennachzahlung für 1999 erforderlich ist. Auf die Ausführung des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch das Antragsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller trägt lediglich vor, dass seiner Auffassung nach die Nichtzahlung der Nebenkostennachforderung eine Kündigung rechtfertigen könne. Konkrete Maßnahmen des Vermieters werden aber vom Antragsteller nicht behauptet. Es ist ihm daher zuzumuten, insoweit die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.