Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.11.2001, Az.: 1 MN 3457/01
Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Abtriftschäden bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan; Grundsätze für eine gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz; Sachgerechter und bestimmungsgemäße Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Spritzgeräten und Sprühgeräten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.11.2001
- Aktenzeichen
- 1 MN 3457/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 30815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2001:1115.1MN3457.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 6 VwGO
- § 2a Abs. 2 PflSchG
Fundstellen
- AgrarR 2002, 364-366
- BRS-ID 2002, 1-2
- BauR 2002, 586-588 (Volltext mit amtl. LS)
- FStBW 2003, 20-22
- FStHe 2003, 429-432
- FStNds 2002, 544-547
- KomVerw 2003, 80-83
- NuR 2002, 503-505
- UPR 2002, 151-152
- ZfBR 2002, 378
Verfahrensgegenstand
Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans - einstweilige Anordnung -
In dem Normenkontrollverfahren
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat -
am 15. November 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Antragstellers wird der vom Rat der Antragsgegnerin am 18. Oktober 2000 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. "{}" bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag (1 KN 568/01) vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 30.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan Nr. "{H}" der Antragsgegnerin. Er bewirtschaftet auf dem unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans im Westen angrenzenden Flurstück 9 eine knapp 2 ha große Obstplantage mit einem überwiegenden Anteil an Apfelbäumen, die etwa 30 Jahre alt und bis zu 6 m bis 8 m hoch sind. Der Antragsteller befürchtet Abwehransprüche der heranrückenden Wohnbevölkerung wegen der Abtrift von Pflanzenschutzmitteln, die er zur Behandlung seiner Obstbäume einsetzt.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 18. Oktober 2000 den Bebauungsplan Nr. als Satzung. Die Bekanntmachung datiert vom 10. November 2000.
Der Bebauungsplan, dessen Plangebiet rd. 7,75 ha am Nordrand der Ortslage der Antragsgegnerin erfasst, setzt im Osten und Süden seines Geltungsbereiches Mischgebiet, in den übrigen Bereichen allgemeines Wohngebiet fest. Zum Obstanbaubetrieb des Antragstellers schließt eine 9 m (im nördlichen und südlichen Teilstück 5 m) breite, von Norden nach Süden ausgerichtete öffentliche Verkehrsfläche zu Erschließungszwecken das Plangebiet ab. An die Erschließungsstraße schließt sich nach Osten das allgemeine Wohngebiet (bzw. im südlichen Planbereich das Mischgebiet) an. Der Abstand zwischen dem Grundstück des Antragstellers und den nächstgelegenen Baugrenzen in den festgesetzten Gebieten beträgt 20 m. Im östlichen Plangebiet befindet sich das Betriebsgelände eines Speditionsunternehmens, dem Antragsteller des Parallelverfahrens 1 MN 3396/01.
Der Antragsteller hat am 30. Januar 2001 die Normenkontrolle eingeleitet. Nach Beginn von Erschließungsarbeiten hat er am 19. Oktober 2001 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor: Es sei abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin entgegen der Empfehlung des Pflanzenschutzamtes der Landwirtschaftskammer {Hannover} vom August 1996 nicht einen Baum- und Strauchschutzstreifen zwischen dem Obstanbaubetrieb und dem Wohngebiet festgesetzt habe, um das dahinter liegende Gelände praktisch abtriftfrei zu halten. Schadstofffreiheit werde erst bei einem Abstand von 40 m erreicht. Mit dem Abstand von 20 m zwischen den Flächen des Obstanbaubetriebes und den Gebäuden in den Wohngebieten werde nur eine Gesundheitsgefährdung in den Wohngebäuden selbst, nicht aber auf den Freiflächen der Wohngrundstücke verhindert. Die Antragsgegnerin verkenne zudem, dass selbst bei Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis jegliche Abtrift von Pflanzenschutzmitteln nicht zu vermeiden sei.
Der Antrag ist zulässig.
Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO gegeben. Sie ergibt sich aus § 1 Abs. 6 BauGB, der hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, drittschützende Wirkung hat (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, DVBl 1999, 100). Das Interesse des Antragstellers an der ungehinderten Fortsetzung der bisherigen Nutzung seiner betrieblichen Eigentumsflächen stellt einen solchen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin musste der Antragsteller berechtigte Unterlassungsansprüche der Eigentümer von Nachbargrundstücken gemäß §§ 1004, 906 BGB beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bisher nicht befürchten, weil die Flächen in der Nachbarschaft landwirtschaftlichen Zwecken dienten und die Verwehung von Pflanzenschutzmitteln diese Nutzung nicht beeinträchtigte. Erst durch die Planung der Antragsgegnerin rückt die Wohnbebauung so weit heran, dass sich der Antragsteller möglicherweise Abwehransprüchen ausgesetzt sieht. Soweit die Antragsgegnerin den Obstanbaubetrieb des Antragstellers wegen der geringen Größe der Plantage und wegen des Alters der Bäume nicht für existenzfähig hält, hat sie diesen Vortrag nicht durch Tatsachen untermauert. Im Übrigen ist sie im Rahmen der Abwägung von der Existenzfähigkeit des Betriebes ausgegangen.
Der Antrag ist begründet.
Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ob dem Antragsteller hier so schwere Nachteile drohen, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten ist, lässt der Senat unentschieden. Jedenfalls ist die begehrte Anordnung zu erlassen, weil der Normenkontrollantrag in der Hauptsache nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand offensichtlich begründet ist. Der Antragsgegnerin sind bei der Bewältigung des Immissionskonfliktes, der wegen der landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Obsthof des Antragstellers für die angrenzenden Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes besteht, Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen, die auf das Abwägungsergebnis durchschlagen. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. zu den maßgeblichen Gesichtspunkten für die Abwägung: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Diesen Anforderungen genügt die Planung der Antragsgegnerin nicht.
Die Antragsgegnerin geht in der Begründung zu dem Bebauungsplan auf den Seiten 7 und 31 davon aus, dass beim Versprühen von Pflanzenschutzmitteln in dem Obstanbaubetrieb des Antragstellers Gesundheitsgefahren für die angrenzende Wohnbevölkerung nicht entstünden, wenn die geplanten Wohnhäuser einen Abstand von 20 m vom Rand der Obstplantage einhielten. Mit diesem Abstand wird der von der Antragsgegnerin erkannte Immissionskonflikt nicht gelöst. Der Antragsteller verwendet im Rahmen einer praxisüblichen Bewirtschaftung seiner Obstanlage mehrfach im Jahr Pflanzenschutzmittel. Dabei kommt es zu Verwehungen der ausgebrachten Spritzmittel in Form eines Sprühnebels (Abtrift). Abgetriftete Wirkstoffmengen gehen zum größten Teil als Bodensediment auf Nachbarflächen nieder. Dem Anwender obliegt die Verantwortung, die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von Abtriftschäden zu ergreifen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes - PflSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ber. S. 1527 und S. 3512) ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Soweit in den gemäß § 2 a Abs. 2 PflSchG vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellten und im Bundesanzeiger Nr. 220 a vom 21. November 1998 bekannt gegebenen Grundsätzen für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz unter "7. Grundsätze für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln" unter dem Stichwort "Anwendungen und Aufwandmengen" ausgeführt wird, darüber hinaus seien "die standörtlichen Gegebenheiten und die Witterungsbedingungen zu beachten, um die Gefahr der Abtrift und der Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden", handelt es sich um eine "machbare und zumutbare Handlungsanforderung für jeden, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt" (vgl. die Grundsätze unter "1. Zielstellung und Rahmen"). Diese Grundsätze stellen Handlungsempfehlungen dar. Ihnen kann nicht die von der Antragsgegnerin in der Begründung zu dem Bebauungsplan auf Seite 41 angenommene Verpflichtung für den Obstanbaubetrieb des Antragstellers entnommen werden, zukünftig eine Abtrift auf Wohngrundstücke (gänzlich) zu vermeiden. Deshalb geht auch der Einwand der Antragsgegnerin, mit der Einführung der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz seien die Anforderungen an den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln gesetzlich verschärft worden, ins Leere. Eine Verwehung der gespritzten Pflanzenschutzmittel von der zu behandelnden Fläche lässt sich nach der von der Antragsgegnerin eingeholten Stellungnahme des Pflanzenschutzamtes der Landwirtschaftskammer {Hannover} vom August 1996 nicht vermeiden. Das Pflanzenschutzamt hat diese Auffassung in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2000 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingeführten Grundsätze für eine gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz noch einmal bekräftigt. Ursächlich hierfür sind die in der Region Schwarmstedt zu berücksichtigenden Witterungsbedingungen, insbesondere Windrichtung und -geschwindigkeit. Bei überwiegenden Windgeschwindigkeiten um den 3 m/s-Wert in den für den Einsatz der Pflanzenschutzmittel relevanten Monaten Mai, Juni und Juli und bei einem Mittelwert von Winden aus westlichen Richtungen in Höhe von 32,28% ist mit einer Abtrift auf die benachbarten Wohnbauflächen in dem angegriffenen Bebauungsplan zu rechnen. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragsteller, den Empfehlungen des Pflanzenschutzamtes in der Stellungnahme vom 7. Juli 2000 unter Ziffer 5.2 folgend, sein Spritzgerät auf den neuesten Stand der Technik bringt und beispielsweise sensorgesteuerte Geräte benutzt oder die von ihm eingesetzten Kegelstrahldüsen durch Injektordüsen ersetzt.
Dem Umstand, dass es selbst bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Spritz- und Sprühgeräten zu einer Abtrift von Wirkstoffmengen auf Nachbargrundstücke mit der Gefahr einer Gesundheitsschädigung von Anwohnern kommen kann, hat die Antragsgegnerin mit der überwiegenden Festsetzung der Baugrenze im Abstand von 20 m zum Rand der Obstplantage nicht hinreichend Rechnung getragen. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, eine sachverständige Einrichtung für die hier maßgeblichen Fragen, hat in einer Stellungnahme vom 24. Juli 1997 gegenüber einer baden-württembergischen Gemeinde, die ebenfalls beabsichtigte, die Errichtung von Wohnhäusern in einem Abstand von 20 m zu einer Obstanbaufläche durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes zuzulassen, ausgeführt, dass bei einem Abstand von 20 m von der behandelten Fläche auch bei einem Wirkstoff mit vergleichsweise hoher Toxizität eine Gesundheitsgefährdung durch Abtrift nicht (mehr) anzunehmen sei. Das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer {Hannover} hat sich dieser Bewertung in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2000 angeschlossen. Aus diesen fachlichen Stellungnahmen, an deren Richtigkeit der Senat zu Zweifeln keinen Anlass sieht, zieht die Antragsgegnerin nicht die gebotenen Konsequenzen.
Die Antragsgegnerin beschränkt den geforderten Schutz auf die zu errichtenden Wohngebäude, die wegen der festgesetzten Baugrenze mindestens einen Abstand von 20 m zur Obstplantage einhalten müssen. Soweit sie damit den Freiflächen ihre Schutzwürdigkeit abspricht, unterläuft ihr ein Abwägungsfehler. Zu den Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten in einem nicht durch Störfaktoren vorbelasteten Wohngebiet gehört nicht nur die Möglichkeit, frei von Gesundheitsgefahren innerhalb der Wohngebäude leben zu können, sondern auch die gefahrlose Nutzung des Außenwohnbereiches, namentlich der Terrassen- und Gartenflächen. Es stellt eine nicht unerhebliche Einbuße an Wohnqualität dar, wenn die zukünftigen Bewohner, zu denen in Neubaugebieten auch zahlreiche Kinder gehören, die sich gerade in den für die Spritzungen maßgeblichen Monaten Mai, Juni und Juli im Gartenbereich aufhalten, damit rechnen müssen, dass sich beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf der Obstplantage des Antragstellers auf ihren nur 9 m von dieser Anlage entfernten Grundstücksflächen ein gesundheitsgefährdendes Bodensediment aus Spritzmitteln ablagert. Nach den Berechnungen des Pflanzenschutzamtes der Landwirtschaftskammer {Hannover} vom August 1996 ist bei dem von dem Antragsteller eingesetzten Spritzgerät unter Berücksichtigung der gebietstypischen Witterungsbedingungen noch in einem Abstand von 15 m zu den behandelten Bäumen mit einem Bodensediment von 2,5% der Aufwandmenge auszugehen (Abstand von 20 m = 1,5%). Die Gemeinde muss deshalb in ihre Abwägung mit einstellen, dass Gesundheitsgefahren durch Abtrift von Pflanzenschutzmitteln auch für in dem Außenwohnbereich aufhältige Personen entstehen können (a.A.: VGH Mannheim, Urt. v. 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -, ZfBR 2000, 69, in dem Normenkontrollverfahren gegen die bereits zitierte bad.-württ. Gemeinde). Dies ist hier nicht geschehen.
Eine fehlerfreie Abwägung der Antragsgegnerin hätte zumindest vorausgesetzt, dass die Minimalforderungen des Pflanzenschutzamtes der Landwirtschaftskammer {Hannover} in seiner Stellungnahme vom August 1996 konsequent umgesetzt werden. Das Pflanzenschutzamt hatte dort auf Seite 25 vorgeschlagen, einen für Tropfen undurchdringlichen Baum- und Strauchschutzstreifen am Westrand des Plangebietes entlang des Weges "{Zum Kiessee}" anzulegen, mit dem das 20 m vom Rand der Obstanlage entfernt liegende Gelände praktisch abtriftfrei zu halten sei. Bei Anlage eines solchen Schutzstreifens erübrigte sich auch die Diskussion, ob der Antragsteller zur Vermeidung von Abwehransprüchen der zukünftigen Anwohner verlangen könnte, den Abstand zwischen der Obstplantage und den nächstgelegenen Wohngebäuden auf 40 m auszudehnen, damit eine absolute Schadstofffreiheit des Bodens gewährleistet ist und Geruchsbelästigungen verhindert werden. In diese Richtung gehen auch die Empfehlungen des Pflanzenschutzamtes vom August 1996 und vom 7. Juli 2000. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Gemeinde bei der Neuplanung von Wohngebieten zur Vermeidung von Immissionskonflikten zwischen landwirtschaftlicher Tierhaltung und heranrückender Wohnbebauung dem Schutzanspruch der Wohnbevölkerung, vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen verschont zu werden, Rechnung tragen muss (vgl. z.B. Urt. d. Sen. v. 22.3.2001 - 1 K 2294/99 -, BauR 2001, 1542). Es muss an dieser Stelle nicht geklärt werden, inwieweit diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Der Senat neigt jedoch zu der Auffassung, dass bei der im vorliegenden Fall erforderlichen Anzahl der Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln - allein in den Monaten Mai, Juni und Juli sind bis zu zwölf Spritzungen durchzuführen -, im Rahmen der Neuplanung der Abstand zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und den Wohngebieten so zu wählen ist, dass das Pflanzenschutzmittel-Sediment nicht mehr gesundheitsschädlich ist und Geruchsbelästigungen weitgehend ausgeschlossen werden. Das gilt umso mehr, als der Bebauungsplan selbst an anderer Stelle einen Grünzug vorsieht und daher eine "Verlagerung" eines Grünstreifens zum Schutz der Wohnbevölkerung östlich der Straße "{Zum Kiessee}" nahe liegt. Es ist der Antragsgegnerin allerdings einzuräumen, dass es auch dem Antragsteller zumutbar ist, seine Geräteausstattung zu verbessern, um die Abtriftrate zu reduzieren. Das Pflanzenschutzamt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2000 Vorschläge unterbreitet.
Die festgestellten Mängel bei der Lösung des Immissionskonfliktes zwischen der geplanten Wohnbebauung auf der Westseite des Bebauungsplanes und der landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Betriebsgelände des Antragstellers sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die bezeichneten Mängel lassen sich unschwer den Planungsunterlagen entnehmen. Darüber hinaus besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne die festgestellten Mängel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre. Hätte die Antragsgegnerin den Inhalt der sachverständigen Äußerungen des Pflanzenschutzamtes der Landwirtschaftskammer {Hannover} zutreffend ausgewertet, wäre der Rat voraussichtlich zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt.
Der Senat hat die Anordnung der Außervollzugsetzung nicht, wie beantragt, auf einen 70 m breiten Grundstücksstreifen, gerechnet vom westlichen Rand des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, beschränkt, sondern auf das gesamte Plangebiet erstreckt. Grund hierfür ist, dass die Antragsgegnerin auch die Immissionskonflikte nicht hinreichend bewältigt hat, die zwischen den festgesetzten Wohngebieten im östlichen Bereich des Geltungsbereiches und dem dort vorhandenen Speditionsunternehmen bestehen. Die Festsetzungen des Planes in diesem Bereich berücksichtigen nur in unzureichender Weise, dass auf dem Betriebsgelände des Speditionsunternehmens nächtliche Lkw-Bewegungen stattfinden, die zu einer erheblichen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für die benachbarten allgemeinen Wohngebiete und Mischgebiete in der Nacht führen (vgl. Beschl. d. Sen. v. heutigen Tag in der Sache 1 MN 3396/01). Da der Senat auch in jenem Verfahren einen Teilbereich des angegriffenen Bebauungsplanes hätte außer Vollzug setzen müssen, wäre lediglich ein "Torso" übrig geblieben. Es ist deshalb gerechtfertigt, den Plan insgesamt außer Vollzug zu setzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Claus
Muhsmann