Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.11.2001, Az.: 1 OB 2961/01

Berührung der rechtlichen Interessen der Nachbargemeinde bei einer Klage einer Gemeinde auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.11.2001
Aktenzeichen
1 OB 2961/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 25025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2001:1115.1OB2961.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 07.08.2001 - AZ: 2 A 18/01

Fundstellen

  • BauR 2002, 601-602 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 2002, 722 (amtl. Leitsatz)
  • FStBW 2003, 41-43
  • FStHe 2003, 131-133
  • FStNds 2002, 430-432
  • KomVerw 2003, 65-67
  • NVWZ 2003, 232 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2003, 232 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 2005, 808 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 2002, 283

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung des VG über die Klage der Gemeinde gegen die höhere Verwaltungsbehörde auf Genehmigung der Änderung des F-Plans berührt auch die rechtlichen Interessen der Nachbargemeinde und rechtfertigt daher ihre Beiladung, wenn um das Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauBG gestritten wird. Hat das VG zuvor den von der F-Planänderung (für ein Factory-Outlet-Center) betroffenen Investor beigeladen, ist der dabei angewandte Maßstab bei der Ermessensentscheidung über die (einfache) Beiladung der Nachbargemeinde zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

1

Die Städte Verden, Rotenburg (Wümme) und Lüneburg begehren ihre Beiladung zu dem vorliegenden Klageverfahren.

2

Die Klägerin und die Beklagte streiten um die Genehmigung der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Klägerin. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan für ein "Designer - Outlet-Center" vorbereitet werden. Die Beklagte versagte mit Bescheid vom 23. Januar 2001 die Genehmigung für die Änderung des Flächennutzungsplanes der Klägerin.

3

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Beigeladenen, sie als Vorhabenträgerin beizuladen, mit Beschluss vom 22. Mai 2001 stattgegeben.

4

Den Antrag der Städte Verden, Rotenburg (Wümme) und Lüneburg auf Beiladung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. August 2001, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt.

5

Die Beschwerde der Städte hat mit dem Ergebnis der Zurückverweisung Erfolg.

6

Ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben, weil die beschwerdeführenden Städte an dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis nicht beteiligt sind. Adressat der von der Klägerin begehrten Entscheidung ist allein die Klägerin und sind nicht die Beschwerdeführerinnen (vgl. Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2001, § 65 Rdnr. 24).

7

Allerdings liegen die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO vor, weil die zu erwartende Entscheidung des Gerichts die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen berührt. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, Dritte könnten eine Rechtskontrolle des Flächennutzungsplanes nur in einem gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahren oder inzident im Wege der Nachbarklage erreichen. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan spreche dafür, den Streitstoff eines solchen Verfahrens nicht im Wege der Beiladung in das Verfahren über die Genehmigung des Flächennutzungsplanes zu verlagern. Diese Begründung rechtfertigt die Ablehnung der Beiladung nicht. Wie das Bundesverwaltungsgerichts bereits im sogenannten Krabbenkamp (- Urteil vom 08.09.1972 IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323) dargelegt hat, begründet das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 4 BBauG(= § 2 Abs. 2 BauGB) einen Anspruch auf Abstimmung, der gerichtlich geltend gemacht werden kann. Das Inkraftsetzen eines Flächennutzungsplanes, der wegen fehlender Abstimmung unzumutbare Auswirkungen auf eine Nachbargemeinde hat, verletzt die Rechte der Nachbargemeinde aus § 2 Abs. 2 BauGB und berechtigt diese zu einer Klage mit dem Ziel, dass die andere Gemeinde die nicht abgestimmte Planung einstellt. Damit berührt die Entscheidung des Gerichts über die Klage einer Gemeinde auf Genehmigung des Flächennutzungsplanes, dessen Abstimmung mit den Nachbargemeinden im Streit ist, die rechtlichen Interessen der Nachbargemeinden.

8

Angesichts des Zweckes der Beiladung (vgl. dazu Bier a. a. O., § 65 RdNr. 3 ff.), "eine Nichtpartei am Rechtsstreit zu beteiligen, wenn der Streit sie in Mitleidenschaft ziehen kann" (BT-Drucks. 5/55 S. 37), kann die Zulässigkeit der Beiladung nicht in Abrede gestellt werden. Den Beschwerdeführerinnen wird mit der Beiladung die Möglichkeit gegeben, Einfluss auf das Verfahren zu nehmen und ihren Standpunkt zur Geltung zu bringen, dass der Flächennutzungsplan für ein Factoring Outlet-Center unzumutbare Auswirkungen für sie habe. Die Beiladung dient damit der Interessenwahrung der Beschwerdeführerinnen, denen bereits vor dem Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes rechtliches Gehör und eine effektive Verwirklichung ihrer Rechte gewährt wird. Das dient auch der Prozessökonomie, weil die Erstreckung der Rechtskraft des zwischen Klägerin und Beklagten ergehenden Urteils auf die Beigeladenen (§ 121 VwGO) diese daran hindert, das Ergebnis des Genehmigungsprozesses mit weiteren Gerichtsverfahren in Frage zu stellen.

9

Der weitere Zweck der Beiladung, den Streitstoff umfassend aufzuklären, würde wohl nicht zur Beteiligung der Beschwerdeführerinnen an dem Klageverfahren nötigen, weil alle Daten, die die Beschwerdeführerinnen in das Verfahren einbringen können, auch von oder über die Beklagte angefordert werden könnten.

10

Unabhängig davon, worin man den tragenden Grund der Beiladung letztlich sieht (vgl. einerseits Bier a. a. O., § 65 RdNr. 7; andererseits BVerwG, Beschl. vom 12.03.1982 - 4 N 1.80 - DVBl 1982, 951), rechtfertigt jedenfalls die Rechtskrafterstreckung auf die Beigeladenen und die damit verbundene Befriedungsfunktion die Beiladung der Beschwerdeführerinnen. Bei der Ermessensentscheidung, ob die Beschwerdeführerinnen beizuladen sind, kann der vom Verwaltungsgericht bei der Beiladung des Investors angewandte Maßstab nicht unberücksichtigt bleiben. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Mai 2001 angenommen, die Entscheidung über die Klage auf Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung berühre rechtliche Interessen des Investors, weil sich bei einem Erfolg der Klage die Aussichten zur Verwirklichung des Factoring Outlet-Centers wesentlich verbesserten, weil eine Genehmigung nach § 33 BauGB näher rücke. Es erscheint sehr zweifelhaft, ob wirklich die Genehmigung des Flächennutzungsplanes die Rechtsposition des Investors verbessert oder nicht erst der Bebauungsplan. Jedenfalls aber liegt eine Beiladung der Beschwerdeführerinnen sehr viel näher, weil sie - im Gegensatz zum Investor - einen Anspruch auf einen "abgestimmten" Flächennutzungsplan haben und diesen auch gerichtlich geltend machen können (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.09.1972 a. a. O.).Da eine Aufhebung der Beiladung des Investors im Hinblick auf die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, Bedenken begegnet (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 65 RdNr. 30 a.E.), kann aus Gründen eines fairen Prozedere der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 22. Mai 2001 praktizierte großzügige Maßstab bei der Ermessensentscheidung über die Beiladung der Beschwerdeführerinnen nicht unberücksichtigt bleiben.

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Zwar sind die städtebaulichen Auswirkungen eines Factoring Outlet-Centers, für das die Weichen mit der Klage gestellt werden sollen, schwer einzuschätzen, so dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass einer Beiladung der Beschwerdeführerinnen eine gewisse Signalwirkung zukommt und weitere Gemeinden Beiladungsanträge stellen. Immerhin dürfte es bereits nach den eingeholten Gutachten deutliche Unterschiede in der rechtlichen Betroffenheit der Nachbargemeinden geben, die eine Abschichtung der mehr oder weniger betroffenen Gemeinden erlaubt. Jedenfalls die Gemeinden, die - nach ihrem Vortrag - von der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes unzumutbare Auswirkungen befürchten müssen, kann die Beiladung - jedenfalls nach der Beiladung des Investors - nicht abgeschlagen werden. Ob dies für alle drei Beschwerdeführerinnen zutrifft, lässt sich nicht ohne Kenntnis des Streitstoffes beantworten, den die Beklagte mit der Versagung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung aufbereitet hat. Der Senat sieht daher davon ab, die Ermessensentscheidung selbst zu treffen und verweist an das Verwaltungsgericht zurück, dem die umfangreichen Verwaltungsvorgänge vorliegen.