Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.11.2001, Az.: 8 KN 228/01

Bewirtschaftungserschwernisse; Landschaftsbestandteil; Schutzwürdigkeit; Schutzzweck; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.11.2001
Aktenzeichen
8 KN 228/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über den geschützten Landschaftsbestandteil "Eichengruppe Voßhöhlen" in der Gemarkung Edemissen.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Edemissen, das er zusammen mit den angrenzenden Flurstücken ... und ... , die ihm im Flurbereinigungsverfahren zugeteilt worden sind, landwirtschaftlich nutzt. Auf dem Flurstück      befindet sich eine Reihe von fünf ca. achtzig Jahre alten Eichen, die die Antragsgegnerin durch die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Eichengruppe Voßhöhlen" in der Gemarkung Edemissen, Gemeinde Edemissen vom 14. September 1998 (Amtsblatt für den Landkreis Peine vom 29. September 1998) auf einer Fläche von 68 m x 12 m zum geschützten Landschaftsbestandteil erklärt hat.

3

Der Zweck der Satzung besteht nach deren § 3 Abs. 2 darin, die gliedernde, belebende und prägende Wirkung der Eichen auf das Landschaftsbild und ihren Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu sichern, zu erhalten und zu entwickeln. Nach § 4 der Satzung ist es insbesondere verboten, die geschützte Bäume zu roden oder anderweitig zu beseitigen, zu schädigen oder zu gefährden, Ackernutzung zu betreiben und andere den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungen auszuüben.

4

Der Antragsteller hat am 20. August 1999 einen Normenkontrollantrag gestellt und geltend gemacht, die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Eichengruppe Voßhöhlen" verletze ihn in seinen Rechten. Es sei zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin für den Erlass der Satzung zuständig gewesen sei, weil die Naturschutzbehörde die Eichen durch ihren Gewässer- und Lageplan nicht unter Schutz gestellt habe. Außerdem genüge die Satzung den Maßgaben des § 30 Abs. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatSchG - nicht, weil sie eine individuelle Schutzzweckbegründung, die bei der Unterschutzstellung einzelner Bäume im Außenbereich notwendig sei, vermissen lasse. Die Satzung sei darüber hinaus materiell rechtswidrig, weil die in § 28 Abs. 1 NNatSchG aufgeführten Voraussetzungen für die Unterschutzstellung von Bäumen nicht vorlägen. Das Landschaftsbild werde durch die Eichen weder gegliedert noch geprägt. Man nehme die Eichen kaum wahr, wenn man die von Bäumen gesäumte Kreisstraße 19 befahre. Außerdem beeinträchtige die Eichenreihe die Harmonie des Landschaftsbildes, weil sie in eine landwirtschaftliche Nutzfläche hineinrage. Des Weiteren lasse sich nicht feststellen, dass die Eichen zahlreichen Kleintieren eine Zuflucht und Lebensstätte böten. Dass sich gerade in diesen Bäumen schützenswerte Tiere niedergelassen haben, werde bestritten. Die Eichen könnten Vögeln auch keinen besseren Schutz bieten als die Bäume entlang der Kreisstraße. Ferner seien die Eichen nicht so außergewöhnlich, dass sie als solche schützenswert seien. Die Satzung wäre aber selbst dann zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 NNatSchG vorlägen. Der Erlass der Satzung sei nämlich ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin weder die Auswirkungen der Unterschutzstellung der Bäume auf sein Eigentumsrecht vollständig erfasst noch sich mit den landwirtschaftlichen Belangen hinreichend auseinandergesetzt habe, die vom Niedersächsischen Landvolk, dem Amt für Agrarstruktur und der Landwirtschaftkammer in den Stellungnahmen zum Satzungsentwurf angesprochen worden seien. Dass sein Interesse an einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung hinter naturschutzfachlichen Belangen zurücktreten müsse, sei nicht sachgerecht. Da er die ihm im Flurbereinigungsverfahren zugeteilten Flurstücke nicht in einem Stück bewirtschaften könne, habe er neben Ertragsausfällen auch Bewirtschaftungserschwernisse hinzunehmen. Außerdem habe die Antragsgegnerin nicht erkannt, dass sie durch den Erlass der Satzung den Zweck der Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren unterlaufe; das Amt für Agrarstruktur habe durch diese Zuteilung erreichen wollen, dass er eine größere Bewirtschaftungseinheit in einem Zuge nutzen könne.

5

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

6

die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Eichengruppe Voßhöhlen" in der Gemarkung Edemissen, Gemeinde Edemissen vom 14. September 1998 für nichtig zu erklären.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Antrag abzulehnen,

9

und erwidert: Die Satzung sei formell nicht zu beanstanden. Nach § 28 Abs. 2 NNatSchG sei sie - die Antragsgegnerin - zum Erlass der Satzung zuständig gewesen. Die Satzung genüge auch den Maßgaben des § 30 Abs. 4 NNatSchG, weil sie den Schutzzweck ausreichend genau angebe. Sie sei zudem in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu bestanden, da die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung der Eichengruppe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NNatSchG vorlägen, die Nutzungsbeschränkungen keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentum des Antragstellers darstellten und eine ordnungsgemäße Abwägung des Interesses an der Erhaltung der Eichen und des Interesses des Antragstellers an einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt sei.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Der Normenkontrollantrag, über den der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

12

Der Antrag ist statthaft, weil die Satzung der Antragsgegnerin über den geschützten Landschaftsbestandteil "Eichengruppe Voßhöhlen" in der Gemarkung Edemissen, Gemeinde Edemissen vom 14. September 1998 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 7 Nds.VwGG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig; der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt, weil er geltend machen kann, durch die Satzung bzw. deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

13

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet, weil die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Eichengruppe Voßhöhlen" mit höherrangigem Recht im Einklang steht.

14

Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

15

Die Antragsgegnerin ist für den Erlass der Satzung zuständig gewesen. Der unter Schutz gestellte Landschaftsbestandteil befindet sich zwar nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, sondern im Außenbereich von Edemissen. Die Antragsgegnerin ist nach § 28 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 242) - NNatSchG - aber auch dort für den Schutz von Landschaftsbestandteilen zuständig, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Anordnungen trifft. Derartige Anordnungen, die gemäß § 28 Abs. 2 Satz 5 NNatSchG als Verordnung ergehen, hat die Naturschutzbehörde nicht getroffen. Ein Gewässer- und Lageplan der Naturschutzbehörde, den der Antragsteller in diesem Zusammenhang erwähnt hat, existiert nicht. Ein derartiger Plan wäre außerdem keine Verordnung und schon deshalb keine Anordnung im Sinne des § 28 Abs. 2 NNatSchG. Entsprechendes gilt für den vom Antragsteller möglicherweise gemeinten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan. Dieser ist zudem nicht von der Naturschutzbehörde, sondern der oberen Flurbereinigungsbehörde festgestellt worden (vgl. § 41 Abs. 3 FlurbG).

16

Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei dem Erlass der umstrittenen Satzung die Verfahrens- und Formvorschriften des § 30 Abs. 1 bis 5 NNatSchG, die gemäß § 30 Abs. 6 NNatSchG für Satzungen nach § 28 NNatSchG entsprechend gelten, missachtet hat. Die Satzung genügt insbesondere den Maßgaben des § 30 Abs. 4 NNatSchG, weil sie ihren Schutzzweck hinreichend konkret angibt. Die Annahme des Antragstellers, dass § 30 Abs. 4 NNatSchG eine detailliertere Darstellung des Schutzzwecks verlange, ist unzutreffend. Die Angabe des Schutzzwecks dient lediglich dazu, Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Rechtsnorm zu geben (Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 -; Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -; Blum/Agena/Franke, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, § 30 Rn. 31; Louis, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 12 Rn. 76). Sie verlangt daher nicht, alle schützenswerten Belange detailliert aufzuführen oder die zu schützenden Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen zu benennen (Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 u. v. 14.12.2000, a.a.O.; Louis, Bundesnaturschutzgesetz, § 12 Rn. 76; Louis, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, § 30 Rn. 5; Blum/Agena/ Franke, § 30 Rn. 33). Ausreichend ist vielmehr eine stichwortartige Beschreibung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke (Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001, a.a.O.). Dem trägt § 3 der Satzung hinreichend Rechnung.

17

Die Satzung der Antragsgegnerin über den geschützten Landschaftsbestandteil "Eichengruppe Voßhöhlen" begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.

18

Nach § 28 Abs. 1 NNatSchG können Bäume, Hecken, Wasserläufe und andere Landschaftsbestandteile einzeln oder allgemein in einem bestimmten Gebiet geschützt werden, wenn sie 1.) das Orts- oder Landschaftsbild beleben oder gliedern, 2.) zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen oder 3.) das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Eichengruppe "Voßhöhlen", die der Antragsteller beseitigen möchte, ist schutzwürdig, weil sie entgegen der Annahme des Antragstellers sowohl das Landschaftsbild belebt und gliedert (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG) als auch zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beiträgt (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 NNatSchG).

19

Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass den in einer Reihe stehenden Eichen eine das Landschaftsbild belebende und gliedernde Funktion zukommt, weil die Umgebung intensiv landwirtschaftlich genutzt wird, wenig strukturiert ist und mit Ausnahme der Bäume entlang der Kreisstraße 13 kaum große Gehölze aufweist. Der Einwand des Antragstellers, dass die Bäume von der Kreisstraße aus nicht ohne weiteres wahrgenommen werden könnten, ändert daran nichts. Dass die Eichenreihe in das Flurstück 38 hineinragt, rechtfertigt ebenfalls keinen Zweifel daran, dass die Bäume das Landschaftsbild beleben und gliedern. Ob sie das Landschaftsbild überdies prägen, kann dahin stehen. Der Antragsteller übersieht, dass § 28 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG dies nicht verlangt.

20

Die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Eichen trügen zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bei, weil sie zahlreichen Kleintieren, insbesondere Insekten und Vögeln, Unterschlupf, Deckung und Nistplätze böten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass eine Vielzahl von kleinen Lebewesen auf Bäumen dieser Größe einen Lebensraum findet, ist allgemein bekannt. Ob sich auf den Eichen auch schützenswerte Tiere niedergelassen haben, kann dahinstehen, weil die Schutzwürdigkeit der Bäume davon nicht abhängt. Unerheblich auch, ob die Eichen - was vom Antragsteller bezweifelt wird - den Vögeln einen besseren Schutz als die Bäume entlang der Kreisstraße bieten können. Ausreichend ist, dass von den Eichen positive Wirkungen auf den Naturhaushalt ausgehen (vgl. Louis, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, § 28 Rn. 4; Blum/Agena/Franke, § 28 Rn. 18), was keinem begründeten Zweifel unterliegt.

21

Schließlich steht auch der Umstand, dass die Eichengruppe weder im Landschaftsrahmenplan des Landkreises Peine noch im Landschaftsplan der Antragsgegnerin aufgeführt ist, der Feststellung nicht entgegen, dass die Bäume im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NNatSchG schutzwürdig sind.

22

Dass die Antragsgegnerin von der demnach bestehenden Möglichkeit, die Eichengruppe gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NNatSchG als Landschaftsbestandteil unter Schutz zu stellen, Gebrauch gemacht hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 28 Abs. 1 NNatSchG knüpft die Unterschutzstellung von Landschaftsbestandteilen an bestimmte normativ vorgegebene Voraussetzungen, deren Vorliegen die Antragsgegnerin zu prüfen hat. Der ihr danach verbleibende Handlungsspielraum ist in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (vgl. BVerwG, Beschl. 16.6.1988 - 4 B 102/88 - NVwZ 1988 S. 1020). Eine derartige Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat die Antragsgegnerin vorgenommen. Sie hat sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge eingehend mit den Gesichtspunkten, die für und gegen den Erlass der Satzung sprechen, auseinandergesetzt und diese in ihre Erwägungen einbezogen. Das verdeutlicht insbesondere die Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Anregungen und Bedenken des Antragstellers, die in der Beiakte A dokumentiert sind.

23

Dass die Antragsgegnerin bei der Würdigung der o. g. Interessen dem Landschaftsschutz den Vorrang vor den Nutzungsinteressen des Antragstellers gegeben hat, ist nicht zu beanstanden. Zum einen ist die Bedeutung der unter Schutz gestellten Eichen für das Landschaftsbild und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts keineswegs gering. Zum anderen verwehren die Satzungsbestimmungen dem Antragsteller die landwirtschaftliche Nutzung der unter Schutz gestellten Fläche nicht völlig, sondern schränken diese lediglich ein; dem Antragsteller ist z. B. unbenommen, die unter Schutz gestellte Fläche als Grünfläche oder Weideland zu nutzen. Daher kann keine Rede davon sein, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Belangen des Landschaftsschutzes den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung zu geben, unverhältnismäßig ist. Dass die Unterschutzstellung der Eichengruppe Pflegekosten verursacht, einen Ertragsausfall zur Folge hat und die ackerbauliche Nutzung der übrigen Bereiche des Flurstücks         erschwert, ändert daran nichts. Das gilt auch dann, wenn sich diese Nachteile auf jährlich mindestens 650,- DM belaufen sollten, wovon der Kreisverband Peine des Niedersächsischen Landvolks in seiner Stellungnahme zum Satzungsentwurf vom 11. August 1998 ausgegangen ist. Die Unterschutzstellung der Eichen erweist sich ferner nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil dem Antragsteller die dem Flurstück      benachbarten Flurstücke           und       im Flurbereinigungsverfahren zugeteilt worden sind, um eine größere Bewirtschaftungseinheit zu schaffen. Denn die Unterschutzstellung der Eichengruppe hindert den Antragsteller grundsätzlich nicht daran, die Vorteile der größeren Bewirtschaftungseinheit zu nutzen. Dass er das Flurstück        nicht durchgehend in Nord-Süd-Richtung bewirtschaften kann, schränkt diese Vorteile nicht wesentlich ein.

24

Schließlich sind auch die Verbote, die § 4 der Satzung enthält, mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie stehen mit § 28 Abs. 3 Satz 1 NNatSchG im Einklang, weil sie Handlungen betreffen, die den geschützten Landschaftsbestandteil schädigen, gefährden oder verändern. Außerdem verstoßen sie nicht gegen Art. 14 GG, da sie sich als verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergeben sich daraus immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen - wie die Satzung der Antragsgegnerin - lediglich nachgezeichnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 - NJW 1993 S. 2949 m.w.N.). Naturschutzrechtliche Bestimmungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- oder Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001 S. 351 [OVG Schleswig-Holstein 06.12.1999 - 2 M 52/99]; Beschl. v. 18. 7.1997 - 4 BN 5.97 - Buchholz 406 401 § 13 BNatSchG Nr. 3 = NuR 1998 S. 37). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000 S. 339; Beschl. v. 18. 7.1997, a.a.O.). Derartige Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Eichengruppe Voßhöhlen" indessen nicht.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

26

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Sonstiger Langtext

27

Rechtsmittelbelehrung

28

Die  Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

29

Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht,

30

Uelzener Straße 40,

31

21335 Lüneburg,

32

oder Postfach 2371,

33

21313 Lüneburg,

34

durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der  Zustellung  dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. In  der  Begründung der  Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder  die Entscheidung  des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts,  von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer muss sich durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen  Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden  können sich auch durch Beamte  oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.