Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.11.2001, Az.: 8 LA 3113/01

Intensivstation; Rettungsmedizin; Weiterbildung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.11.2001
Aktenzeichen
8 LA 3113/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.07.2001 - AZ: 1 A 1276/98

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der vom Kläger geltend gemachte Berufungszulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die darauf gerichtet ist, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass der Kläger die Voraussetzungen der Nr. 18.1 des V. Abschnitts der Weiterbildungsordnung der Beklagten erfüllt, mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die danach notwendige dreimonatige ganztägige Tätigkeit auf einer Intensivstation, deren Tätigkeitsspektrum zu grundlegenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen befähige, nicht nachgewiesen. Der Kläger habe zwar sechs Monate lang die Innere Abteilung des Krankenhauses S.. . i. B. geleitet, in die ein Intensivzimmer mit zwei bis drei Betten integriert gewesen sei. Er habe aber auch durch die Zeugen D.. D. und D.. . den Nachweis dafür nicht erbracht, dass er während dieses Zeitraums mindestens mit seiner halben Arbeitszeit das Intensivzimmer betreut habe. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Nr. 18.1 des V. Abschnitts der Weiterbildungsordnung der Beklagten ferner deshalb nicht, weil es sich bei dem Intensivzimmer nicht um eine Intensivstation gehandelt habe, deren Tätigkeitsspektrum zu grundlegenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen befähige. Eine Intensivstation erfülle diese Voraussetzungen nur dann, wenn die Zahl der intensivmedizinisch zu behandelnden Patienten so groß sei, dass der Arzt im Laufe einer dreimonatigen Weiterbildung mit einem breiten Spektrum verschiedener Notfallsituationen konfrontiert werde. Das gewährleiste das mit nur zwei bis drei Betten ausgestattete Intensivzimmer des Krankenhauses S.. V., in das höchstens einmal wöchentlich neue Notfallpatienten eingeliefert werden, jedoch nicht.

3

Die Einwände, die der Kläger dagegen erhoben hat, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

4

Die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht seine Feststellung begründet hat, dass es sich bei dem Intensivzimmer des Krankenhauses S.. V. nicht um eine Intensivstation im Sinne der Nr. 18.1 des V. Abschnitts der Weiterbildungsordnung der Beklagten handelt, sind vertretbar.

5

Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Annahme des Klägers keine zu hohen Anforderungen an eine Intensivstation, deren Tätigkeitsspektrum zu grundlegenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen befähigt, gestellt. Das Verwaltungsgericht hat nicht verlangt, dass der Arzt im Rahmen einer dreimonatigen Tätigkeit in einer derartigen Intensivstation alle möglichen medizinischen Maßnahmen durchführen kann oder durchgeführt hat. Es hat auch nicht gefordert, dass er in der Lage ist, dort nicht nur grundlegende, sondern umfassende Kenntnisse und Erfahrungen zu erlangen. Dass die dreimonatige ganztägige Tätigkeit auf einer Intensivstation nicht die wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Zusatzbezeichnung "Rettungsmedizin" ist, stützt ebenfalls nicht die Ansicht des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an eine Intensivstation im Sinne der o. g. Bestimmung überzogen. Nichts anderes gilt für den klägerischen Hinweis, dass es in der Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl von Krankenhäusern gibt, die zwar Intensivpatienten aufnehmen, aber über keine komplette Intensivstation mit einer größeren Bettenzahl verfügen.

6

Dass das Verwaltungsgericht das Intensivzimmer im Krankenhaus S.. V. nicht als Intensivstation im Sinne der Nr. 18.1 des V. Abschnitts der Weiterbildungsordnung der Beklagten angesehen hat, weil es nur über zwei bis drei Betten verfügt und allenfalls einmal pro Woche neue Notfallpatienten aufnimmt, ist auch nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass grundlegende Kenntnisse und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung lebensbedrohlicher Zustände nur dann erworben werden können, wenn verschiedenartige Notfälle wiederholt auftreten. Der dagegen erhobene Einwand, dass es letztlich auf die Qualität und nicht die Quantität der Notfälle ankomme, rechtfertigt keine andere Entscheidung, weil Erfahrungen regelmäßig nur dann gesammelt werden können, wenn gleichartige Notfälle wiederholt zu behandeln sind.

7

Schließlich begründet auch die Würdigung der Aussagen der Zeugen D.. . und D.. . durch das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Einwände, die der Kläger insoweit erhoben hat,  überzeugen nicht. Die Zeugen haben zwar erklärt, dass im Intensivzimmer des Krankenhauses ein breites Spektrum intensivmedizinischer Maßnahmen angefallen sei. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zeitraum, in dem dies geschehen ist, bei der Entscheidung darüber, ob das Intensivzimmer eine Intensivstation im Sinne der eingangs genannten Bestimmung darstellt, berücksichtigt werden muss.

8

Abgesehen davon wird das erstinstanzliche Urteil bereits durch die Feststellung des Verwaltungsgerichts getragen, dass der Kläger den Nachweis dafür nicht erbracht hat, dass er während seiner sechsmonatiger Tätigkeit im Krankenhaus S.. V. mindestens mit seiner halben Arbeitszeit mit der Betreuung des Intensivzimmer befasst gewesen ist. Die Ausführungen des Klägers in seinem Zulassungsantrag bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Richtigkeit dieser Feststellung ernstlich zu bezweifeln ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 2 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 GKG).