Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.11.2001, Az.: 8 LB 46/01

Ausgleichsmaßnahme; Beeinträchtigung; Biotop; Bodenabbaugenehmigung; Eingriff; Ersatzmaßnahme; Kiesgrube; Landschaft; Landschaftsbild; Natur; naturschutzrechtliche Anordnung; Rekultivierung; Verfüllung; Vermeidungspflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.11.2001
Aktenzeichen
8 LB 46/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 20.02.2002 - AZ: 4 B 12/02

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen naturschutzrechtliche Anordnungen des Landkreises H., des Rechtsvorgängers der Beklagten. Außerdem begehrt sie die Änderung einer Bodenabbaugenehmigung in Bezug auf Rekultivierungsauflagen.

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Die F.. H. L. KG beantragte unter dem 31. Juli 1975 beim Großraum H. eine Genehmigung zum Abbau von Sand und Kies auf verschiedenen Flurstücken in der beigeladenen Gemeinde. Dieser Antrag, dem ein Höhenplan beigefügt war, enthielt u. a. folgende Angaben:

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"5) ...... Der Sandabbau wird in westlicher Richtung vorgetrieben, während von der Ostseite die Grube wieder zugefüllt wird, so dass sie in ihrem Umfang nicht wesentlich größer wird. Die aufgefüllte Fläche wird mit dem gelagerten Mutterboden abgedeckt und der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt.    

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7) ...... Die Herrichtung ist unter Punkt 5) bereits erläutert worden. Da diese Flächen durch Auffüllung wieder in den alten Zustand gebracht werden, ist auf einen "Gestaltungsplan nach erfolgtem Abbau" verzichtet worden."

5

Auf diesen Antrag erteilte der Großraum H. der Fa. H. L. K. durch Bescheid vom 3. November 1976 eine Genehmigung zum Abbau von Sand und Kies auf den Flurstücken ... und ... der Flur ... der Gemarkung T.. Diese Genehmigung versah er mit der Nebenbestimmung, die gesamte Abbaufläche mit mineralisch einwandfreien Boden- und Abraummassen wiederzuverfüllen.

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Am 26. Januar 1978 beantragte die F.. H. L. K. auch für das Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung T. eine Bodenabbaugenehmigung. In diesem Antrag, dem ein Höhenplan beilag, erklärte die F.. L. u. a. folgendes:

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"Desweiteren verpflichtet sich die Firma Löffler, die vorhandene Grube auf den Flst. 394/51, 395/52 und 396/52 der Flur 4 in der Gemarkung Engensen in den nächsten 4-5 Jahren mit mineralisch einwandfreien Boden- und Abraummassen aufzufüllen und mit humosem Boden abzudecken, sodaß diese Fläche landwirtschaftlich genutzt werden kann.   ....

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5) ...... Der Abbau wird von Osten nach Westen durchgeführt. Es ist vorgesehen, die vorhandene Grube ganz auszufüllen und danach erst die neu entstandene Grube. Für die neu beantragte Abbaufläche wird nach erfolgter Auffüllung eine Bepflanzung mit Laub- und Nadelgehölzen erfolgen. 

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6) ...... Die Grube wird mit mineralisch einwandfreien Boden- und Abraummassen wieder aufgefüllt.

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7) ...... Die Herrichtung ist unter Punkt 5) bereits erläutert worden. Da diese Flächen durch Auffüllung in den alten Zustand gebracht werden, ist auf einen "Gestaltungsplan nach erfolgtem Abbau" verzichtet worden."

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Der Großraum Hannover genehmigte der F.. H. L. K. daraufhin durch Bescheid vom 5. Februar 1979 den Abbau von Sand und Kies auf den Flurstücken ... der Flur ... der Gemarkung T.. Diese Genehmigung versah er mit der Nebenbestimmung, dass der Abbau fünf Jahre nach Genehmigung beendet und die Herrichtung der abgebauten Flächen ein Jahr nach Ende des Abbaus angezeigt sein muss.

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Nach der Beendigung des Bodenabbaus auf den Flurstücken ... und ... verfüllte die Klägerin, die den Bodenabbau von der F.. H. L. K. übernommen hatte, das abgebaute Gelände. Am 27. März 1990 teilte ihr der Landkreis Hannover mit, dass die maximale Verfüllhöhe im südlichen Bereich der Fläche bereits erreicht sei und dort Material abgeschoben werden müsse, um eine Deckschicht aus kulturfähigem Boden aufbringen zu können. In der Folgezeit stellte der Landkreis Hannover gleichwohl fest, dass die Abbaugrube auf den o. g. Flurstücken bis zu 3 m über die ursprüngliche Geländehöhe hinaus verfüllt worden war.

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Daher gab er der Klägerin nach Anhörung durch Verfügung vom 23. Februar 1995 auf,

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das auf den Flurstücken 394/51, 395/52, 396/52 und 397/52 der Flur 4 der Gemarkung Thönse lagernde Material innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Anordnung zu beseitigen, soweit es nicht für die Verfüllung verwendet werden darf,

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das Gelände danach binnen eines Monats so einzuplanieren, dass mit der Rekultivierung entsprechend der Genehmigung vom 5. Februar 1979 begonnen werden kann,

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die Rekultivierung danach binnen eines Monats abzuschließen.

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Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen drohte der Landkreis H. der Klägerin Zwangsgelder von 10.000,-- DM, 5.000,-- DM und 5.000,-- DM an. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die maximale Verfüllhöhe überschritten worden sei und mit den Rekultivierungsarbeiten unverzüglich begonnen werden müsse, da der Bodenabbau beendet sei.

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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 27. Februar 1995 Widerspruch.

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Danach stellte sie unter dem 25. April 1995 einen Antrag auf "Aktualisierung/ Konkretisierung der Rekultivierungsplanung" für den Bodenabbau auf den Flurstücken ... und . Das Fehlen genauer Höhenangaben in den Bodenabbaugenehmigungen habe - so die Klägerin - dazu geführt, dass das Gelände im Mittel ca. 2,50 m höher als ursprünglich vorhanden aufgefüllt worden sei. Da der Abtrag der Bodenmassen zu keiner erheblichen Verbesserung des Landschaftsbildes führen würde, solle auf die Beseitigung der Aufschüttung verzichtet und der Boden so modelliert werden, dass keine negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild verblieben. Nach Abschluss der Rekultivierung solle das Gelände nicht der Landwirtschaft, sondern dem Natur- und Landschaftsschutz als Sukzessionsfläche zur Verfügung gestellt werden.

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Der Landkreis Hannover lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 15. Januar 1996 in Bezug auf die Aufschüttung ab. Zugleich erklärte er, dass gegen eine Änderung der Folgenutzung der abgebauten Flächen keine Bedenken bestünden. Zur Begründung gab er an, dass die Aufschüttung auch nach einer Modellierung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge hätte, die nicht ausgeglichen werden könne. Außerdem habe die beigeladene Gemeinde ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin versagt.

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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 6. Februar 1996 Widerspruch, den sie damit begründete, dass die Bodenabbaugenehmigung vom 5. Februar 1979 die Rekultivierung nicht regele. Der Höhenplan, der dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung beigefügt gewesen sei, enthalte keine auf NN oder das angrenzende Gelände bezogenen Höhenangaben, so dass die Überhöhung des Bodenabbaugeländes um ca. 2,5 m keineswegs illegal sei.

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Die Bezirksregierung H. wies den ersten Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 16. Juli 1996 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Landschaft durch die Überhöhung des Geländes geschädigt worden sei. Die Aufschüttung stelle einen Eingriff im Sinne des § 7 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatSchG - dar, weil sie das Landschaftsbild erheblich beeinträchtige. Dieser Eingriff sei rechtswidrig, da die Klägerin nach der Bodenabbaugenehmigung von 5. Februar 1979 nicht berechtigt gewesen sei, die Bodenabbaustelle über die bei Beginn des Bodenabbaus vorhandene Geländehöhe hinaus zu verfüllen. Der Eingriff könne durch eine Neugestaltung der Aufschüttung nicht ausgeglichen werden. Das Landschaftsbild werde durch die Aufschüttung um seine Eigenart gebracht, da sie die früher vorhandenen, für das Landschaftsbild reizvollen Blickbeziehungen dauerhaft verstelle. Überdies sei der Naturhaushalt durch die Aufbringung von Boden, der mit Bauschutt und Unrat verunreinigt sei, rechtswidrig geschädigt worden.

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Durch Bescheid vom 18. Juli 1996 wies die Bezirksregierung H. auch den Widerspruch der Klägerin vom 6. Februar 1996 mit der Begründung zurück, dass es sich bei der Aufschüttung um einen rechtswidrigen Eingriff handele, der nicht ausgeglichen werden könne.

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Die Klägerin hat daraufhin am 22. August 1996 Klage erhoben, ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass auf der verfüllten Fläche Kleingewässer entstanden seien, die aufgrund ihres hohen ökologischen und landschaftsästhetischen Werts nach § 28 a Abs. 2 NNatSchG nicht beseitigt werden dürften.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Landkreises H. vom 23. Februar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung H. vom 16. Juli 1996 sowie den Bescheid des Landkreises H. vom 15. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung H. vom 18. Juli 1996 aufzuheben und den Landkreis H. zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 25. April 1995 die Bodenabbaugenehmigung vom 5. Februar 1979 hinsichtlich der Rekultivierung zu ändern.

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Der Rechtsvorgänger der Beklagten hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und erwidert, dass die Bodenabbaugenehmigung vom 5. Februar 1979 die Verfüllung der Bodenabbaustelle nur bis zur ursprünglichen Geländehöhe erlaube. Die Kleingewässer, die inzwischen auf dem aufgefüllten Gelände vorhanden seien, genössen keinen Biotopschutz und stellten auch keinen wertbestimmenden Faktor dar.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

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Das Verwaltungsgericht hat das ehemalige Bodenabbaugelände in Augenschein genommen. Danach hat es die Klage durch Urteil vom 1. Dezember 1999 mit der Begründung abgewiesen, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien und die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Änderung der Bodenabbaugenehmigung vom 5. Februar 1979 in Bezug auf die Rekultivierungsauflagen habe. Die Beseitigungsanordnung im Bescheid vom 23. Februar 1995 finde in § 63 NNatSchG ihre Rechtsgrundlage. Die Verfüllung des Abbaugeländes über die ursprüngliche Höhe hinaus stelle eine Veränderung der Landschaft dar, die formell und materiell rechtswidrig sei. Die Aufschüttung stehe im Widerspruch zu der Bodenabbaugenehmigung vom 5. Februar 1979, die die am 3. November 1976 erteilte Genehmigung ergänzt habe. Zwar enthalte diese Genehmigung keine ausdrücklichen Rekultivierungsauflagen. Die eingereichten Antragsunterlagen seien aber mit einem Genehmigungsvermerk versehen worden und stellten daher einen Bestandteil der Genehmigung dar. In diesen Unterlagen habe sich die Fa. Löffler verpflichtet, die vorhandene Grube auf den Flurstücken ... und ... in den nächsten vier bis fünf Jahren mit mineralisch einwandfreien Boden- und Abraummassen aufzufüllen und mit humosem Boden abzudecken. Der Antrag besage ferner, dass die Abbauflächen durch Auffüllung in den alten Zustand gebracht werden. Die Antragsunterlagen enthielten außerdem einen Höhenplan, der für die hier betroffenen Flurstücke Höhenlinien mit den Angaben 58,75 m, 60,0 m und 61,25 m aufweise. Die Klägerin sei daher verpflichtet, die Flurstücke nach Beendigung des Abbaus in den alten Zustand zu bringen. Da dieser Zustand das ursprüngliche Höhenniveau einschließe, sei eine Verfüllung des Abbaugeländes über die ursprüngliche Geländehöhe hinaus von der Bodenabbaugenehmigung nicht gedeckt. Die Veränderung der Landschaft sei auch nicht genehmigungsfähig. Die Aufschüttung stelle einen Eingriff im Sinne des § 7 Abs. 1 NNatSchG dar, weil sie zu einer Veränderung der Gestalt der Grundfläche, die das Landschaftsbild erheblich beeinträchtige, geführt habe. Sie sei ein deutlich erkennbarer Fremdkörper in der Landschaft, zumal sie wegen der zum Teil steilen Böschungen und der deutlichen Abgrenzung von den umliegenden Flächen wie ein Plateau wirke. Vergleichbare Landschaftsformen seien in der Umgebung nicht anzutreffen, so dass die Aufschüttung in besonders störender Weise wahrgenommen werde. Dieser Eingriff sei nach § 8 NNatSchG nicht genehmigungsfähig, weil er das Landschaftsbild mehr als unbedingt notwendig beeinträchtige. Der in der Anhebung des ursprünglichen Geländeniveaus liegende Eingriff hätte vermieden werden können, ohne auf den genehmigten Bodenabbau verzichten zu müssen. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, die ursprüngliche Geländehöhe bei der Verfüllung zu überschreiten. Die Beseitigungsanordnung sei auch verhältnismäßig, geeignet und erforderlich. Ihrer Rechtmäßigkeit stehe außerdem nicht entgegen, dass mit der Entfernung der Aufschüttung der dort entstandene Bewuchs und die Wasserflächen zerstört würden. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die vorhandene Vegetation keinen wertbestimmenden Faktor darstelle. Sie sei auch nicht so schützenswert, dass ihre Zerstörung schwerer als der derzeitige Eingriff in das Landschaftsbild wiegen würde. Die Anordnungen des Rechtsvorgängers der Beklagten, das Gelände einzuplanieren und die Rekultivierung innerhalb eines Monats abzuschließen, fänden auch in § 63 Satz 2 NNatSchG ihre Rechtsgrundlage. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe ferner keinen Anspruch auf eine Änderung der Bodenabbaugenehmigung in Bezug auf die Rekultivierungsauflagen. Die beantragte Änderung der Bodenabbaugenehmigung sei mit dem Naturschutzrecht unvereinbar, weil die Aufschüttung einen unzulässigen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die der seinerzeit zuständige 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 23. Juni 2000 zugelassen hat.

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Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen Folgendes vor: Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Anordnung, den bisherigen Zustand wiederherzustellen, nur zulässig sei, wenn die durch den Eingriff zerstörten Funktionen und Werte des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes weder durch Ausgleichs- noch durch Ersatzmaßnahmen wiederhergestellt werden könnten. Die Anordnung setze daher besondere Ermessenserwägungen dazu voraus, ob es möglich sei, auf andere Weise rechtmäßige Zustände zu schaffen. Das Verwaltungsgericht habe außerdem den Regelungsinhalt von § 8 NNatSchG verkannt. Diese Bestimmung verbiete nicht vermeidbare Eingriffe, sondern vermeidbare Beeinträchtigungen aufgrund von Eingriffen. Die Aufschüttung habe aber keine vermeidbaren Beeinträchtigungen zur Folge, da sie selbst nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ohne eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht möglich sei. Des Weiteren stelle die Vegetation auf dem aufgeschütteten Gelände einen wertbestimmenden Faktor dar, der der Beseitigungsanordnung entgegenstehe. Der Landschaftsarchitekt Michel habe in seinem biologischen Kurzgutachten vom August/September 1997 dort schützenswerte Wasserflächen festgestellt. Seine Prognose, dass auf dem Gelände noch höherwertige Biotoptypen existierten, werde durch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dort zwei weitere an den Rändern mit Rohrkolben bewachsene Wasserflächen vorhanden seien, bestätigt. Außerdem weise auch das Gelände jenseits der Strasse, auf dem sich ein Golfplatz befindet, Aufschüttungen auf.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 1. Dezember 1999 zu ändern und nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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und erwidert: Bei dem Gebiet, in dem die Klägerin Bodenabbau betrieben habe, handele es sich um eine flachwellige Grundmoränenlandschaft, in der kleinräumige und steile Erhebungen wie die umstrittene Aufschüttung als störender Fremdkörper wahrgenommen würden. Die Bodenabbaugenehmigungen sähen daher vor, den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Verfüllung der Abbaugrube bis zu der vor dem Abbau vorhandenen Geländehöhe auszugleichen. Die darüber hinausgehende Verfüllung des Geländes stelle folglich eine selbständige Aufschüttung dar, die als erneuter Eingriff den naturschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen müsse. Der Eingriff verstoße aber gegen § 8 NNatSchG, weil er vermeidbar sei. Darüber hinaus sei er nach § 11 NNatSchG unzulässig. Die Störung des Landschaftsbildes durch die illegale Bodenablagerung sei nicht ausgleichbar. Zudem müssten die wirtschaftlichen Belange der Klägerin hinter dem Interesse, das ursprüngliche Landschaftsbild wiederherzustellen, zurückstehen. Die Klägerin habe durch die ungenehmigte Aufschüttung Einnahmen von wenigstens 250.000,-- DM erzielt, die ein Unternehmer, der sich genehmigungskonform verhalte, nicht erlangt hätte. Die Klägerin habe außerdem die Möglichkeit, das überschüssige Material in eine andere Grube zu verbringen und den Bauschutt in ihrer Recyclinganlage zu verwerten. Der Beseitigungsanordnung stehe auch der Biotopschutz nicht entgegen. Auf dem aufgeschütteten Gelände gebe es bis heute kein Biotop im Sinne des § 28 a NNatSchG. Dort könne auch kein derartiges Biotop entstehen, weil die Aufschüttung aus verschiedenen Bodenarten mit Anteilen von Bauschutt eine naturnahe Ausprägung nicht zulasse. Die Beseitigungsanordnung wäre aber auch dann erlassen worden, wenn damals Biotope vorhanden gewesen wären. Die floristischen Strukturen, die dort existierten, hätten sich in kurzer Zeit gebildet und könnten daher nach Beseitigung der Aufschüttung kurzfristig wieder entstehen.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag, schließt sich aber den Ausführungen der Beklagten an.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Widerspruchsbehörde (Beiakten A - C) und das von der Klägerin vorgelegte biologische Kurzgutachten (Beiakte D) verwiesen; diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

43

Die angefochtene Verfügung des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 23. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 16. Juli 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

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Die Anordnung, das auf den Flurstücken 394/51, 395/52, 396/52 und 397/52 der Flur 4 der Gemarkung T. aufgebrachte Material im geforderten Umfang zu beseitigen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatSchG - vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 242, 243). Nach dieser Bestimmung trifft die Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege sicherzustellen; sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen.

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Die Klägerin hat durch die Verfüllung der Abbaugrube über die ursprüngliche Geländehöhe hinaus gegen Bestimmungen des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verstoßen.

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Der Bodenabbau auf den o. g. Flurstücken ist nach § 7 Abs. 1 NNatSchG ein Eingriff, weil er zu einer Veränderung der Gestalt von Grundflächen führt, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann.

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Dieser Eingriff ist formell und materiell rechtswidrig, soweit die Abbaugrube über die ursprüngliche Geländehöhe hinaus verfüllt worden ist.

48

Die Aufschüttung ist formell illegal, weil sie genehmigungsbedürftig ist, aber nicht genehmigt wurde. Die Verfüllung der Abbaugrube bedarf der Genehmigung der Naturschutzbehörde, da sie Teil eines Bodenabbauvorhabens ist, das nach § 17 NNatSchG nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde durchgeführt werden darf. Dass die Verfüllung des Bodenabbaugeländes zu dem Bodenabbauvorhaben gehört, folgt aus § 18 Abs. 1 Nr. 6 NNatSchG, wonach dem Antrag auf eine Genehmigung nach § 17 NNatSchG ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan beizufügen ist, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens, namentlich die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen, auf denen der Bodenabbau durchgeführt wird, ersichtlich sind. Die Bodenabbaugenehmigungen vom 5. Februar 1979 und vom 3. November 1976, die nach § 72 Abs. 3 Satz 2 NNatSchG als Genehmigungen nach § 17 NNatSchG fortgelten, erlauben die Verfüllung der Abbaugrube über das ursprüngliche Geländeniveau hinaus jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Bodenabbaugenehmigung vom 5. Februar 1979 dem Genehmigungsinhaber diese Maßnahme nicht gestattet, weil die im Antrag auf Erteilung der Bodenabbaugenehmigung vom 26. Januar 1978 enthaltene Erklärung, dass die vom Bodenabbau betroffenen Flächen durch Auffüllung in den alten Zustand gebracht werden, Bestandteil der Genehmigung ist. Da die Firma H. L. K. in ihrem Antrag vom 31. Juli 1975 eine gleichlautende Erklärung abgegeben hat, verstößt das Verfüllen des Geländes über das ursprüngliche Höhenniveau hinaus auch gegen die Bodenabbaugenehmigung vom 3. November 1976. Außerdem widerspricht die Verwendung von Boden, der mit Bauschutt und Unrat versetzt ist, den Maßgaben der Bodenabbaugenehmigungen, da diese bestimmen, dass das abgebaute Gelände mit mineralisch einwandfreiem Boden- und Abraummaterial wiederzuverfüllen ist.

49

Die Verfüllung der Abbaugrube über die frühere Geländehöhe hinaus ist des weiteren materiell rechtswidrig.

50

Diese Maßnahme verstößt gegen § 8 NNatSchG, wonach Eingriffe die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Aufschüttung das Landschaftsbild mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigt, weil es nicht erforderlich war, die frühere Geländehöhe bei der Verfüllung der Abbaugrube zu überschreiten. Außerdem wird die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch die Verwendung von Boden, der mit Bauschutt und Unrat verunreinigt ist, mehr als unbedingt erforderlich beeinträchtigt.

51

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Verwaltungsgericht den Regelungsinhalt des § 8 NNatSchG verkannt habe. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass die Verfüllung der Abbaugrube über die frühere Geländehöhe hinaus nicht gegen § 8 NNatSchG verstoßen würde, wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend wäre, dass diese Maßnahme einen Eingriff i. S. d. § 7 NNatSchG darstellt. Die Verfüllung wäre dann ein vermeidbarer Eingriff. § 8 NNatSchG untersagt derartige Eingriffe aber nicht, sondern verbietet lediglich vermeidbare Beeinträchtigungen aufgrund eines Eingriffs, weil die Vermeidungspflicht nicht den Eingriff selbst, sondern die von ihm hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes betrifft (Blum/Agena/Franke, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Komm., § 8 Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.3.1997 - 4 C 10.96 - NuR 1997 S. 404, 406; Louis, Bundesnaturschutzgesetz, Komm., 2. Aufl., § 8 Rn. 33). Bei der Verfüllung des Abbaugeländes über die frühere Geländehöhe hinaus handelt es sich indessen um keinen eigenständigen Eingriff i. S. d. § 7 Abs. 1 NNatSchG. Diese Maßnahme ist vielmehr ein unselbständiger Teil des Bodenabbaus, der den hier zu beurteilenden Eingriff darstellt. Das folgt daraus, dass der Eingriff im Falle eines Bodenabbaus erst mit der Herrichtung und Nutzbarmachung der abgebauten Flächen sowie der Durchführung der erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen endet, weil die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erst mit dem Abschluss dieser Maßnahmen kompensiert ist.

52

Die Verfüllung der Abbaugrube über die ursprüngliche Geländehöhe hinaus wäre aber auch dann materiell illegal, wenn es sich bei ihr um den hier zu beurteilenden Eingriff handeln würde. Sie wäre diesem Fall nach § 11 NNatSchG unzulässig, der hier gemäß § 9 Nr. 1 NNatSchG zur Anwendung gelangt.

53

Nach § 11 NNatSchG ist der Eingriff unzulässig, wenn als Folge des Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, die nicht vermieden und nicht nach § 10 NNatSchG ausgeglichen werden können, zu erwarten sind und bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft untereinander die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Verwaltungsgericht, das das Gelände in Augenschein genommen hat, hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Landschaftsbild durch die Verfüllung über die ursprüngliche Geländehöhe hinaus erheblich beeinträchtigt worden ist. Die vorliegenden Fotografien bestätigen diese Feststellung, die die Klägerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Diese Beeinträchtigung kann nicht vermieden oder nach § 10 NNatSchG ausgeglichen werden, weil die vom Eingriff betroffenen Flächen nicht so herzurichten sind, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zurückbleibt; die Bezirksregierung Hannover hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1996 zutreffend ausgeführt, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch durch eine andere Gestaltung der Aufschüttung nicht ausgeglichen werden kann. Außerdem gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die gegen den Eingriff sprechen, nach der Abwägung der Anforderungen an Natur und Landschaft, die von der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger durchgeführt worden ist, vor. Diese Abwägung, die lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob sie sich in dem im Einzelfall maßgebenden rechtlichen Rahmen vollzogen hat (Nds. OVG, Urt. v. 28.7.1997 - 3 L 4621/94 -; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 A 4.92 - NuR 1993 S. 125, 129; Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 - DVBl. 1991 S. 209, 213), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Anforderungen an Natur und Landschaft möglicherweise erst im Berufungsverfahren umfassend untereinander abgewogen worden sind, ist unschädlich, weil auch die den angefochtenen Bescheid stützenden Ermessenserwägungen gemäß § 114 Abs. 2 VwGO noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden können (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2000 - 3 L 733/00 -). Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Abwägung zu Lasten der Klägerin ausgegangen ist, weil die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger alle sich gegenüberstehenden Belange berücksichtigt, sachgerecht gewichtet und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abgewogen hat; den Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren ist zu entnehmen, dass auch die Belange, die zugunsten des Eingriffs sprechen könnten, in die Erwägungen eingestellt worden sind.

54

Der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung steht des weiteren nicht entgegen, dass die Beseitigung der Aufschüttung zu einer Zerstörung der Flora und Fauna, die sich dort entwickelt hat, führt. Dabei kann dahin stehen, ob sich auf dem aufgeschütteten Gelände inzwischen Biotope im Sinne des § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG befinden, was die Klägerin unter Bezugnahme auf ein biologisches Kurzgutachten des Landschaftsarchitekten Michel behauptet und die Beklagte unter Hinweis auf eine fachliche Stellungnahme des Amts für Naturschutz vom 17. Dezember 1997 bestreitet. § 28 a Abs. 2 Satz 1 NNatSchG verbietet zwar alle Handlungen, die zu einer Störung oder erheblichen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Naturschutzbehörde kann nach § 28 a Abs. 5 Nr. 2 NNatSchG aber Ausnahmen von den Verboten des § 28 a Abs. 2 NNatSchG zulassen, wenn die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind. Daher ist die Zerstörung eines besonders geschützten Biotops materiell-rechtlich rechtmäßig, wenn sie sich aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls als notwendig erweist. Das wäre vorliegend der Fall, weil das öffentliche Interesse an der Beseitigung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch dann den Vorrang vor dem Interesse an der Erhaltung der Wasserflächen und des Bewuchses auf der Aufschüttung genießen würde, wenn diese als Biotope i. S. d. § 28 a Abs. 1 NNatSchG anzusehen wären.

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Die angefochtene Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt, dass sie erforderlich, geeignet, angemessen, verhältnismäßig und inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beseitigungsanordnung nur dann rechtmäßig sei, wenn die durch den Eingriff zerstörten Funktionen und Werte des Landschaftsbildes weder durch Ausgleichsmaßnahmen i. S d. § 10 NNatSchG noch durch Ersatzmaßnahmen i. S. d. § 12 NNatSchG wiederhergestellt werden können. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend, weil § 63 Satz 2 NNatSchG die Naturschutzbehörde ausdrücklich dazu ermächtigt, die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes zu verlangen, wenn Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind. Die Naturschutzbehörde ist daher nicht gehalten, sich in derartigen Fällen auf die Anordnung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu beschränken (Blum/Agena/Franke, § 63 Rn. 6). Abgesehen davon konnten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im vorliegenden Fall nicht angeordnet werden, so dass auch keine diesbezüglichen Ermessenserwägungen anzustellen waren. Der Eingriff ist - wie bereits dargelegt - nicht i. S. d. § 10 NNatSchG auszugleichen. Ferner kommen Ersatzmaßnahmen nach § 12 NNatSchG, d.h. die Wiederherstellung der durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Raums in ähnlicher Art und Weise, nur bei zulässigen Eingriffen in Betracht (vgl. Louis, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Komm., § 12 Rn. 2). Außerdem bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die durch den Eingriff zerstörten Funktionen und Werte des Landschaftsbildes an anderer Stelle des betroffenen Raums in ähnlicher Art und Weise wiederhergestellt werden könnten. Der Hinweis der Klägerin, dass das Gelände jenseits der Strasse, auf dem sich ein Golfplatz befindet, ebenfalls Aufschüttungen aufweist, begründet auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung, weil die Anlage des Golfplatzes mit der formell und materiell illegalen Verfüllung der Abbaugrube über die frühere Geländehöhe hinaus nicht vergleichbar ist.

56

Die Anordnungen des Rechtsvorgängers der Beklagten, das Gelände binnen eines Monats einzuplanieren und die Rekultivierung danach binnen eines Monats abzuschließen, finden ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 63 Satz 1 NNatSchG. Die Bezirksregierung Hannover hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1996 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rekultivierung nach den der Bodenabbaugenehmigung vom 5. Februar 1979 beigefügten Nebenbestimmungen spätestens im Februar 1985 hätte abgeschlossen sein müssen. Die Zwangsgeldandrohung begegnet aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen gleichermaßen keinen rechtlichen Bedenken.

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Schließlich ist auch der Bescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 15. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 18. Juli 1996 rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr beantragte und teilweise abgelehnte Änderung der Bodenabbaugenehmigung vom 5. Februar 1979 in Bezug auf die Rekultivierungsauflagen besitzt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG ist die Bodenabbaugenehmigung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und dem sonstigen öffentlichem Recht vereinbar ist. Ein Anspruch auf die Änderung einer Bodenabbaugenehmigung besteht folglich nur dann, wenn das geänderte Abbauvorhaben, das gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 6 NNatSchG die Herrichtung und Nutzbarmachung der abgebauten Flächen umfasst, auch mit dem Naturschutzrecht im Einklang steht. Das ist hier nicht der Fall, weil die Verfüllung der Abbaugrube über die ursprüngliche Geländehöhe hinaus auch nach der Modellierung und teilweisen Bepflanzung der Aufschüttung, die der Antrag der Klägerin vom 25. April 1995 vorsieht, nach § 8 NNatSchG bzw. § 11 NNatSchG unzulässig wäre.