Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.11.2001, Az.: 13 LA 3425/01
Besteuerung; Pauschale; pauschalierte Besteuerung; Pauschalierung; Spielautomatensteuer; Steuermaßstab; Stückzahlmaßstab; Umsatz; Vergnügungssteuer
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.11.2001
- Aktenzeichen
- 13 LA 3425/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 21.08.2001 - AZ: 5 A 194/00
Rechtsgrundlagen
- § 3 KAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die pauschalierte Besteuerung von Spielautomaten nach dem Stückzahlmaßstab ist weiterhin als tauglicher Steuermaßstab anzusehen.
2. Es ist nicht erforderlich, der Besteuerung die von den Automaten tatsächlich erwirtschafteten Einnahmen zugrunde zu legen.
3. Andernfalls ergäbe sich für die steuererhebende Gemeinde ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand.
Gründe
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Davon ist hier nicht auszugehen. Der Senat hält vielmehr an seiner der Klägerin aus vorangehenden Verfahren bekannten Rechtsauffassung fest, dass die pauschale Besteuerung von Spielautomaten nach dem Stückzahlmaßstab als tauglicher Steuermaßstab anzusehen ist. Es ist nicht erforderlich, der Besteuerung die von den Automaten tatsächlich erwirtschafteten Einnahmen zugrunde zu legen.
Die Klägerin verkennt in eklatanter Weise den Umfang des sich andernfalls ergebenden Verwaltungsaufwandes. Keineswegs handelt es sich dabei -- wie sie in der Klageschrift vom 11. Mai 2000 meint -- um die "Zumutung von etwas Mehrarbeit". Dies ergibt sich aus Folgendem: Da es sich bei der erhobenen Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte um eine Jahressteuer handelt, müsste bei einer umsatzabhängigen Besteuerung der Umsatz jedes einzelnen Gerätes in dem Steuerjahr erfasst werden. Die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Umsatzübersicht des Jahres 1999 zeigt, dass sie in diesem Jahr in der Spielhalle insgesamt 21 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betrieben hat. Der Besteuerung sind indessen -- offenbar nach der Zahl der Aufstellplätze -- lediglich 10 Geräte zugrunde gelegt worden. Dies erklärt sich daraus, dass lediglich drei der 21 Geräte über das gesamte Steuerjahr aufgestellt waren. Für das Steuerjahr 1999 hätte die Beklagte also allein im Falle der einzigen Spielhalle der Klägerin 252 Einzeldaten (Monatsumsätze der 21 Geräte von Januar bis Dezember) erfassen müssen. Die Beklagte hat ferner darauf hingewiesen, dass zwar die elektronischen Zählwerke manipulationssicher sein mögen, nicht indessen die jeweiligen Ausdrucke. Sie wäre also gehalten, zur Nachprüfung der Angaben der Unternehmer Betriebsprüfungen vorzunehmen. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin würden sich diese indessen alles andere als einfach erweisen; denn -- so die Klägerin -- die Ausleseprotokolle würden "buchstäblich alles festhalten". Im Einzelnen ergebe sich nicht nur, welche Kasseninhalte für bestimmte Zeiträume vorhanden gewesen sind, sondern auch, wie viele Spiele getätigt wurden, welche Umsätze pro Tag, welche Art von Münzen und in welcher Anzahl eingeworfen wurden, wie oft das Gerät geöffnet wurde, wie viel Minuten es in Betrieb gewesen ist "und so weiter und so fort" (!). Anzuzweifeln ist im Übrigen, ob eine Umsatzkontrolle durch die Behörde überhaupt effizient durchgeführt werden könnte, weil -- wie sich aus der Umsatzübersicht des Jahres 1999 der Klägerin ergibt -- eine ganze Reihe der Geldspielgeräte nur zeitweise betrieben worden sind, im Zeitpunkt einer Betriebsprüfung also längst entfernt wären.
Bereits in dem ein Verfahren der Klägerin betreffenden Senatsbeschluss vom 23. Januar 2001 (13 L 4018/00) hat der Senat -- und dies gilt auch hier -- festgestellt, dass der von der Klägerin herangezogene Zulassungsbeschluss des Schl.-Hol. OVG vom 23. Oktober 2000 (2 M 30/00) ausdrücklich darauf abgestellt habe, dass das von der dortigen Antragstellerin vorgelegte Zahlenmaterial geeignet gewesen sei, ernstliche Zweifel an der fortbestehenden Zulässigkeit der Erhebung von Spielgerätesteuern für die Aufstellung von Spielgeräten in Gaststätten nach dem Stückzahlmaßstab zu wecken. Dies gebe Anlass zu ernstlichen Zweifeln gegenüber dem Stückzahlmaßstab, weil das durchschnittliche Einspielergebnis offensichtlich wesentlich von der Attraktivität des Aufstellungsortes innerhalb des Satzungsgebietes unter schwankender Attraktivität des einzelnen Gerätes abhängig sei. Im Einzelnen habe das Schl.-Hol. OVG zur Begründung dieser Auffassung auf die "Aufstellungsplätze 14 und 22" mit den dortigen Ergebnissen Bezug genommen. Einen derartigen Vortrag hat die Klägerin auch hier vermissen lassen, so dass daraus zu schließen ist, dass im Satzungsgebiet der Beklagten eine dem Verfahren vor dem Schl.-Hol. OVG vergleichbare Schwankungsbreite der Einnahmen nicht vorliegt.
2. Diese Gesichtspunkte führen gleichzeitig dazu, dass sich auch die Zulassungsgründe besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht mit Erfolg begründen lassen (vgl. Senatsbeschluß v. 23.1.2001).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.