Landgericht Göttingen
Beschl. v. 30.01.2002, Az.: 10 T 9/02

47.000 EUR; Insolvenzverfahrenskosten; Lebensversicherung; Schuldnerauskunft; Stundungsversagung; Verfahrenskostenstundung

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
30.01.2002
Aktenzeichen
10 T 9/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 08.01.2002 - AZ: 74 IN 8/02

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 2.000,-- EUR.

Gründe

1

Der Schuldner hat am 28.12.2001 den Antrag gestellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Ferner hat er den Antrag auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt. In dem Ergänzungsblatt 5 A zum Vermögensverzeichnis hat der Schuldner angegeben, auf den Girokonto Nr. 332249276.454 der D. ein Guthaben von 34.489,-- EUR zu haben. Im Ergänzungsblatt 5 C sind unter Punkt "Forderungen aus Versicherungsverträgen" aufgeführt eine Forderung über 12.830,35 EUR und eine weitere Forderung über 34.125,15 DM als zwei beitragsfreie Versicherungssummen. Der Schuldner hat darüber hinaus Eigentumsanteile an sechs verschiedenen Grundstücken.

2

Mit Beschluss vom 8.1.2002 hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Schuldner verfüge auf seinem Girokonto über ein Guthaben von 34.489,-- EUR. Hiervon könne er die Verfahrenskosten bestreiten.

3

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Er trägt vor, versehentlich sei in den Antrag nicht aufgenommen worden, dass das Guthaben auf dem Girokonto der D. verpfändet sei. Der Schuldner könne also die Verfahrenskosten davon nicht bestreiten.

4

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. In dem Nichtabhilfebeschluss hat es insoweit ausgeführt, nach dem Vermögensverzeichnis verfüge der Schuldner über zwei Lebensversicherungen mit einem Wert von fast 47.000,-- EUR, die nach seinen Erklärungen nicht gepfändet oder abgetreten seien. Im übrigen sei unklar, ob aus den Firmenbeteiligungen und dem Grundvermögen Erlöse zu erzielen seien, die die Verfahrenskosten abdeckten.

5

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4 d Abs. 1, 6 Abs. 1 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 4 a InsO werden dem Schuldner auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Zutreffend hat das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung darauf hingewiesen, dass es im Ergebnis auf das Guthaben auf dem Girokonto bei der D. nicht ankommt, weil nach der Auskunft des Schuldners Lebensversicherungen mit einem Wert von ca. 47.000,-- EUR bestehen, die nicht gepfändet oder abgetreten sind. Insoweit hat der Schuldner auch in dem mit der sofortigen Beschwerde vorgelegten Ergänzungsblatt 5 H, in dem Pfändungen anzugeben sind, diese Lebensversicherungen nicht aufgeführt. Im Hinblick darauf hat der Schuldner Vermögen, das ausreicht, um die voraussichtlich entstehenden Kosten zu decken.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei von dem Interesse des Schuldners ausgegangen.