Landgericht Göttingen
Urt. v. 12.08.2002, Az.: 9 S 21/02

Bemessung; Berufungssumme; einheitlicher Maßstab; Einzelfall; Schmerzensgeld; Schmerzensgeldanspruch; Schmerzensgeldtabellen; uneingeschränkt eingelegte Berufung

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
12.08.2002
Aktenzeichen
9 S 21/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 22.02.2002 - AZ: 3 C 531/01

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 22. Februar 2002 - 3 C 531/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 692,10 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2001 abzüglich am 26.02.2002 gezahlter 357,90 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10.

Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 664,20 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

1

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2

Mit seiner Berufung vertritt der Kläger die Rechtsauffassung, der Bemessung des ihm zustehenden Schmerzensgeldes sei ein Zeitraum von drei Wochen zugrunde zu legen, während dessen er krank geschrieben war bzw. in der letzten Woche an sich hätte krank geschrieben werden müssen; dass er seine Arbeit freiwillig wieder aufgenommen habe, ändere daran nichts. Darüber hinaus habe er noch über einige Tage unter abklingenden Beschwerden gelitten. Der Kläger hält angesichts dessen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.380,-- Euro für angemessen.

3

Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich auch den dem Kläger vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag gezahlt hat, beantragt dieser nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2001 zu zahlen.

4

Die Beklagte beantragt,

5

die Berufung zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt das angefochtene Urteil insbesondere mit der Begründung, der Kläger habe durch seine nicht veranlasste Arbeitsaufnahme in der dritten Woche nach dem Unfall seine danach wieder zunehmenden Beschwerden selbst verursacht. Sie meint, die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei.

Entscheidungsgründe

7

II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist unbeschränkt eingelegt worden. Der Kläger hat mit seinem zuletzt gestellten Antrag eine Begehrensvorstellung in Bezug genommen, welche oberhalb der Berufungssumme von 600,-- Euro liegt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), indem er ein Schmerzensgeld in Höhe weiterer 664,20 Euro für gerechtfertigt erachtet. Hierauf kommt es an, nicht auf den ursprünglich angekündigten Antrag bzw. die damit verbundene Begehrensvorstellung. Entscheidend für das Erreichen der Berufungssumme im Falle zunächst uneingeschränkt eingelegter Berufung und hinreichender Beschwer durch das angefochtene Urteil ist nämlich der im Termin gestellte Antrag (BGH NJW 1983, 1063).

8

2. Die Berufung ist auch teilweise begründet. Der Schmerzensgeldbemessung war ein Zustand des Klägers zugrunde zu legen, der eine Krankschreibung von drei Wochen gerechtfertigt hätte. Denn ob der Kläger seine Arbeit schon zuvor wieder aufgenommen hat, spielt keine Rolle, weil die unfallbedingten Beeinträchtigungen, unter denen er zu leiden hatte, eine Krankschreibung von drei Wochen gerechtfertigt hätten. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G. und H.. Insbesondere der Zeuge G. hat bekundet, er habe den Kläger an sich am 12.02.2001 zunächst noch für einige Tage krank schreiben wollen. Dass der Kläger hierauf verzichtet und gleichwohl seine Arbeit wieder aufgenommen hat, vermag an seinem Gesundheitszustand und insbesondere an seinem Schmerzempfinden nichts zu ändern. Andererseits aber führen möglicherweise verstärkte Schmerzen, die sich daraus ergeben haben können, dass er seine Arbeit vorzeitig wieder aufgenommen hat, nicht zu einem höheren Schmerzensgeldanspruch, da sich der Kläger dies durch vorzeitige Arbeitsaufnahme selbst zuzuschreiben hat (§ 254 Abs. 2 BGB).

9

Die Kammer legt für jede Woche verletzungsbedingter Krankschreibung ohne Krankenhausaufenthalt allgemein ein Schmerzensgeld von 350,-- Euro zugrunde. Dies bewegt sich innerhalb des Rahmens der sonstigen, insbesondere auch in Schmerzensgeldtabellen zitierten Rechtsprechung, die die Parteien vorliegend auch in Bezug genommen haben. Dem liegt die Überlegung zugrunde, für die Bemessung von Schmerzensgeldern einen einheitlichen und nachvollziehbaren Maßstab zu gewinnen, von dem zunächst auszugehen ist und der abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles nach oben oder unten modifiziert werden kann. Dass der Kläger auch nach der dritten Wochen noch für einige Tage unter Beschwerden gelitten hat, bleibt unberücksichtigt, weil diese Beschwerden nicht mehr so gravierend gewesen sein können, dass sie ihrerseits ein gesondertes Schmerzensgeld rechtfertigen und derartige Restbeschwerden ebenfalls nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer durch das Schmerzensgeld mit abgegolten ist, welches auf die Zeit der Krankschreibung entfällt, da nicht selten auch in dem Zeitraum danach noch gewisse Beschwerden fortbestehen.

10

Der Zinsanspruch ist aus §§ 284 Abs. 1, 288 BGB a. F., 247 BGB n. F. begründet. Da der Zeitpunkt der Zahlung des erstinstanzlich zugesprochenen Geldbetrages nebst Zinsen nicht mitgeteilt ist, hat die Kammer das Ende der Verzinsung des erstinstanzlich zugesprochenen Betrages mit dem Tage der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an die Beklagte angenommen.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

12

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.