Landgericht Göttingen
Urt. v. 20.08.2002, Az.: 3 O 5/02
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 20.08.2002
- Aktenzeichen
- 3 O 5/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 35143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2002:0820.3O5.02.0A
Fundstelle
- ZIP 2002, A76 (Kurzinformation)
In dem Rechtsstreit
...
hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Göttingen auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... den Handelsrichter ... und die Handelsrichterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 9 764,64 EUR nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 29.6.2001 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12 000,- EUR. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 150,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers zum Rückerhalt der Beklagten geleisteten Zahlungen abzüglich bereits erfolgter Zahlungen, hilfsweise um die Beendigung eines Vertrages auf Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft und um die sich dann daraus ergebenden Rechtsfolgen. Dem liegt zugrunde:
Unter dem 4.3.1999 zeichnete die Klägerin einen ihr von einem seitens der Beklagten beauftragten Vermittler vorgelegten Zeichnungsschein zur Begründung als atypisch stille Gesellschafterin am Unternehmenssegment VII der Beklagten, worin u.a. ausgeführt ist, die Klägerin beteilige sich mit einer Einmaleinlage von 14 000,- DM zuzüglich Agio mit 700,- DM und mit Rateneinlagen von monatlich 351,75 DM einschließlich 5 % Agio für die Dauer von insgesamt 10 Jahren. Unter Hinzufügung der Datierung 11.5.1999 unterzeichnete eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Beklagten in diesem Zeichnungsschein eine Rubrik, in der es vorformuliert heißt, die vorstehende Beitrittserklärung werde angenommen. Wegen der Einzelheiten all dessen und des Zeichnungsscheins insgesamt wird auf Bl. 10 und 11 des Anlagenhefters I. verwiesen. Die Beklagte reagierte weiter darauf, dass sie der Klägerin zwei im wesentlichen gleichlautende Schreiben unter dem 19.5.99 zukommen ließ und dabei Beteiligungszertifikate sowie einen so bezeichneten "individuellen Spar-Plan" beifügte, wobei wegen der Einzelheiten all dessen auf BI. 1 bis 5 des Anlagenhefters I. verwiesen wird.
Zu keinem Zeitpunkt, auch nicht auf Schreiben des jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hin, teilte die Beklagte in der Folgezeit der Klägerin die immer noch fehlende Eintragung des Vertrages im Handelsregister mit, wie die Beklagte es ferner auch nachfolgend unterließ, die Klägerin jemals darauf hinzuweisen, dass eine Hauptversammlung bisher nicht stattgefunden habe, welche nur dem Vertrage zustimmen könne. Statt dessen wurde, wie die Beklagte erstmals im Verlaufes des Rechtsstreits kund gab, die Beteiligung der Klägerin erst anlässlich der am 18.12.2001 stattfindenden Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 1999 zur Zustimmung unterbreitet, die im Rahmen der Hauptversammlung sodann auch erfolgte, worauf die Beklagte die Anmeldung zum Handelsregister vornahm, welche zur Eintragung am 5.3.2002 führte.
Zeitlich weit zuvor war indes folgendes geschehen: Gestützt darauf, dass die ursprünglich vereinbarte ratierliche Auszahlung eines späteren Auseinandersetzungsguthabens aufgrund eines zwischen der Beklagten mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen geschlossenen Vergleiches nicht mehr gemäß Mitteilung der Beklagten stattfinden werde, erklärte die Klägerin durch ihren heutigen Prozessbevollmächtigten mit der Beklagten am 14.6.2001 zugegangenem Schreiben vom 12.6.2001 die Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 158/159 des Anlagenhefters I. verwiesen. Mit Schreiben vom 18. September 2001 hielt der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Rechtsauffassung aufrecht, widerrief erteilte Ermächtigung ratenweiser Einlagenzahlung im Wege der Lastschrift und drang auf Vertragsbeendigung. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 175/176 des Anlagenhefters I. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.11.2001, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 188/189 des Anlagenhefters I. verwiesen wird, stützte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die bereits ausgesprochene fristlose Kündigung auf weitere Umstände, was sich in der Folgezeit im übrigen noch mehrfach wiederholte.
Die Klägerin, welche als so bezeichnete Einmaleinlage der Beklagten 14 000,- DM zzgl. 700,- DM als Agio gezahlt hatte, ihrerseits im Laufe der Zeit seitens der Beklagten unter dem Gesichtspunkt von gewinnunabhängigen Entnahmen insgesamt 834,49 EUR nach heute maßgebender Währung zurückerhielt, stellte im Verlaufe des Jahres 2001 die Zahlung von Raten, die sie bis dahin in Höhe von insgesamt 3 083,14 EUR nach heutiger Währung erbracht hatte, ein.
Nachdem die Klägerin im Wege der erhobenen Klage zunächst einen näher bezeichneten Informationsanspruch geltend gemacht und ferner Stufenklage auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und auf nachfolgende Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens erhoben hat, verfolgt die Klägerin nach teilweiser Klagrücknahme nunmehr in der Hauptsache den Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher der Beklagten geleisteter Zahlungen - freilich abzüglich bereits erhaltener Auszahlungen - in der Hauptsache, während sie die erhobene Stufenklage nur noch hilfsweise weiter verfolgt. Dabei ist die Klägerin der Auffassung, ein zustande gekommener Vertrag zur Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft sei jedenfalls im Ergebnis rechtlich unwirksam, so dass Rückabwicklung über Bereicherungsrecht zu erfolgen habe. Hilfsweise, so meint die Klägerin, sei die von ihr vorprozessual mehrfach ausgesprochene außerordentliche Kündigung sachlich berechtigt, so dass zumindest deshalb die stille Gesellschaft beendet sei und Auseinandersetzung zu erfolgen habe, im Rahmen all dessen zieht die Klägerin zur Begründung heran, die Beklagte habe zunächst schon bei Auflegung ihres Emissionsprospekts und erst recht zum Zeitpunkt ihrer der Klägerin - Zeichnung wissen müssen und auch gewusst, dass die vereinbarte ratierliche Auszahlung nach Vertragslaufzeit gesetzeswidrig sei, worüber sie - die Klägerin - getäuscht worden sei. Darüber hinaus habe die Beklagte zahlreichen Verpflichtungen zur Information, welche die Klägerin näher darstellt, nicht entsprochen, habe im übrigen unbegründet als gewinnunabhängig vereinbarte Entnahmen nicht zugelassen und im übrigen von Anfang an sie - die Klägerin - nicht hinreichend informiert. Berechtigt, so meint die Klägerin, sei eine sofortige Vertragsbeendigung auch deshalb, weil zahllose negative Presseberichte betr. die Beklagte veröffentlicht worden seien, ein Ermittlungsverfahren gegen, Verantwortliche der Beklagten anhängig sei und offenbar sich die Vermögensverhältnisse der Beklagten erheblich verschlechterten. Nicht zuletzt sei durch die vertragliche Gestaltung eine strukturelle Unterlegenheit im Verhältnis zur Beklagten gegeben, welche den Vertrag als sittenwidrig erscheinen lasse.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
wie erkannt.
Hilfsweise beantragt sie,
1.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Abschriften der endgültigen steuerlichen Jahresabschlüsse der Beklagten zum Unternehmenssegment VII für die Geschäftsjahre 2000 und 2001, bestehend aus den Steuerbilanzen zum 31.12.2000 und 31.12.2001 und den steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnungen für die Zeiträume 1.1. bis 31.12.2000 und 1.1. bis 31.12.2001, zu erteilen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, für die atypisch stille Gesellschaft zwischen der Klägerin und der Beklagten gemäß Vertragsnummer 18 628 129 eine Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2001 zu erstellen und der Klägerin zu übergeben;
3.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin das aus der Auseinandersetzungsbilanz wie vorstehend Ziffer 2. ersichtliche Guthaben auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassungen gingen sämtlichst fehl. Weiterhin tritt sie dem Vorbringen der Klägerin vereinzelt entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, soweit die letztgenannten nicht bereits ausdrücklich angeführt sind.
Die Sach- und Rechtslage ist in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden. Besonders ausführlich sind diejenigen Gesichtspunkte dargestellt und erörtert worden, die nach Maßgabe der nachstehenden Entscheidungsgründe von der Kammer als die Entscheidung tragend dargestellt werden. Die Prozessbevollmächtigten beider Parteien haben dazu mündlich Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
Die noch rechtshängige Klage ist zum Hauptantrag der Klägerin voll nach Grund und Höhe begründet, so dass es keiner Entscheidung über die Hilfsanträge der Klägerin bedarf. Dazu wird ausgeführt:
I.
Es kann gänzlich dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin vorprozessual und im Verlaufe des Rechtsstreits zahlreich jeweils erklärte außerordentliche Kündigung des Vertrages betreffend die Begründung einer stillen Gesellschaft einzeln oder zahlreich oder sämtlichst gerechtfertigt ist und ob solches überhaupt zu der Rechtsfolge führen würde, dass die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher der Beklagten geleisteten Zahlung haben kann. Ebenso kann gänzlich dahingestellt bleiben, ob mit den Erwägungen der Entscheidung des OLG Schleswig, ZIP 2002, 1244 ff., [OLG Schleswig 13.06.2002 - 5 U 78/01] welche die Klägerin ebenfalls zur Stützung heranzieht, auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts die Bestimmung des § 138 BGB anzuwenden wäre und solches überhaupt unter Vernachlässigung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zu einem Bereicherungsanspruch führen würde.
Eine Auseinandersetzung mit all diesen Fragen bedarf es nämlich schon deshalb nicht, weil sich der zur Entscheidung gestellte Häuptantrag der Klägerin aus einem anderen, spezifisch für den hier vorliegenden Sachverhalt gegebenen Grunde vollen Umfanges als gerechtfertigt erweist.
II.
Der Klägerin steht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs.S. 1 1. Alt BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher der Beklagten geleisteten Zahlungen zu, auf den sich freilich die Klägerin im Wege der Vorteilsanrechnung zwischenzeitlich seitens der Beklagten getätigte Auszahlungen anrechnen lassen muss, so dass danach - soweit es das Zahlen- und Rechenwerk angeht, unstreitig - eine Hauptforderung in Höhe des mit dem aktuellen Hauptantrag nur noch geltend gemachten Betrages von 9 764,64 EUR besteht. Denn der zunächst zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommene Vertrag betr. die Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft ist vor Eintritt seiner Wirksamkeit rechtzeitig von der Klägerin widerrufen worden, wobei der Klägerin zum einen ein Widerrufsrecht zustand und es zum anderen auch ausgeübt wurde. Zu alledem wird ausgeführt:
1.
Der hier zwischen der Klägerin und der Beklagten durch Zeichnung nebst Unterschriftsleistung seitens der Klägerin einerseits und durch Erklärung gemäß Schreiben vom 19.5.1999 andererseits, auch im Falle des § 150 Abs. 1 BGB nunmehr im Wege konkludenter Annahme des neuen Antrages der Beklagten durch seitens der Klägerin getätigte Zahlungen zustande gekommene Vertrag auf Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft stellt nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung (vgl. beispielsweise, Hüffer, AktG, 4.Aufl, Rn. 15 zu § 292 m.w.N.; OLG Celle, AG 1996, 370 ff.) einen Teilgewinnabführungsvertrag gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG dar. Nach den danach weiter anwendbaren Vorschriften der §§ 293 Abs. 1 und 294 insbes. Abs. 2 AktG bedarf ein solcher Vertrag zur Wirksamkeit zum einen der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten und zum anderen der Eintragung im Handelsregister. Solches ist, soweit es die Zustimmung der Hauptversammlung angeht, erst am 18.12.2001 erfolgt, während die Eintragung im Handelsregister erst am 5.3.2002 stattfand.
2.
Aufgrund der letztgenannten Umstände konnte der Vertrag freilich nicht wirksam werden, denn er ist von der Klägerin während der Zwischenzeit und der in dieser Zeit bestehenden schwebenden Unwirksamkeit wirksam widerrufen worden. Für diese rechtliche Würdigung sind folgende Erwägungen tragend:
a)
Das materielle Zivilrecht, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, kennt zahlreiche Vorschriften, die auf einen Sachverhalt zielen, im Rahmen dessen eine Willenserklärung oder aber korrespondierende Willenserklärungen zur Wirksamkeit des Eintritts eines weiteren Umstandes, insbesondere einer Zustimmung - dabei in aller Regel einer nachträglichen, d.h. einer Genehmigung - bedürfen. Solches ist etwa in den Fällen des § 108 BGB, in den Fällen des § 177 BGB oder in den Fällen des § 415 BGB der Fall, welche sich noch vermehren ließen. Keiner dieser gesetzlich geregelten Fälle ist hier unmittelbar betroffen, wobei indes die Regelung des § 178 BGB der hier gegebenen Konstellation jedenfalls nahekommt. Ist auch zugrunde zu legen, dass im Rahmen des Zustandekommens des Vertrages die maßgebende Willenserklärung der Beklagten mit Vertretungsmacht abgegeben worden ist, so stellt sich hier freilich die Sachverhaltskonstellation nicht wesentlich anders dar als diejenige, welche der Gesetzgeber in § 178 BGB geregelt hat Denn die gesetzlichen Vertreter der Beklagten bzw. die von ihnen zur Abgabe einer Willenserklärung, zielend auf das Zustandekommen eines Vertrages zur Begründung einer stillen Gesellschaft, bevollmächtigen Personen konnten angesichts der Regelung des § 293 AktG die Beklagte jedenfalls im Ergebnis nicht wirksam verpflichten; die Wirksamkeit des Vertrages konnte nur die Hauptversammlung der Beklagten mit Beschlussfassung bei qualifizierter Mehrheit herbeiführen. Vernachlässigt man hier das weitere Wirksamkeitserfordernis der Eintragung im Handelsregister gemäß § 294 Abs. 2 AktG, welches nun freilich nahezu automatisch bei Vorliegen der Erfordernisse des § 293 Abs. 1 AktG zu erwarten war - es ist denn auch der Kammer, die naturgemäß eng mit dem Registergericht kooperiert, kein Fall bekannt, wonach das Registergericht eine Anmeldung zur Eintragung abgelehnt habe -, so stand es ausschließlich bei der Hauptversammlung als Organ der Beklagten, ob der mit der Klägerin zustande gekommene Vertrag wirksam werde oder nicht. Solches aber steht der in § 178 BGB in Verbindung mit § 177 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelten Konstellation dermaßen nahe, dass sich hier eine entsprechende Anwendung mehr als aufdrängt.
b)
Nun ist freilich auch bei entsprechender Anwendung des § 178 BGB zu beachten, dass diese Bestimmung ausnahmsweise dann die Berechtigung des anderen Teiles zum Widerruf versagt, wenn der andere Teil - hier die Klägerin - den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrages gekannt hat. Das bedeutet für die hier gegebene analoge Anwendung, dass die Klägerin zunächst dann nicht zum Widerruf berechtigt war, wenn sie um den Umstand wusste, der Vertrag bedürfe noch der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten und der Eintragung im Handelsregister. Ein solches Wissen der Klägerin freilich ist zweifelhaft. Der unstreitig der Klägerin bei der Zeichnung, jedenfalls aber mit Zugang der Schreiben der Beklagten vom 19.5.1999 übergebene Emissionsprospekt weist zwar an drei verschiedenen Stellen auf die vorstehenden Erfordernisse hin. Ob indes daraus der Klägerin - der in § 178 BGB geregelten Konstellation vergleichbar - auch positiv bewußt war, die ihr mit Schreiben der Beklagten vom 19.5.1999 übermittelten Erklärungen seien nur vorläufige und ohne hinreichende rechtliche Kompetenz erfolgt, vermag die Kammer nicht festzustellen, sondern hält es zumal im Angesicht des Wortlautes der vorgenannten Schreiben für praktisch ausgeschlossen.
Darüber hinaus entspricht es als gesichert zu erachtender Rechtsauffassung, dass bereits mit Abschluss eines Beteiligungsvertrages wie hier derjenige, der sich an einer Gesellschaft beteiligen will, eine Bindung eingeht, und zwar dahingehend, sich an das Vereinbarte bis zum Eintritt des Wirksamkeitserfordernisses zu halten und zugleich alles zu unterlassen, was den Eintritt des Wirksamkeitserfordernisses hindern könnte (vgl. beispielsweise Kölner Kommentar zum AktG/Koppensteiner, Rn. 15 zu § 293; vgl. auch unveröffentlichte Entscheidung des 3. Zivilsenats des OLG Braunschweig vom 9.1.2002 zu 3 U 137/01 m.w.N.).
c)
Allerdings kann man bei den vorstehenden Erwägungen zu lit. b) nicht stehen bleiben. Nicht nur unterliegt jegliches Rechtsverhältnis, zumal ein Vertrag, den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Sondern gerade im hier vorliegenden Kontext ist darauf abzuheben, dass jeglichem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis Treupflichten entspringen, und zwar wechselseitig, was seine Ursache in der ebenso schlichten wie aber gleichzeitig grundlegenden Überlegung hat, wonach jegliches, zumal rechtliches Miteinander zur Verwirklichung von Zielen mehr als eines einzelnen ohne gegenseitige Rücksichtnahme nicht gelingen kann.
Dies vorausgeschickt, hängen Ausmaß, Umfang und Dauer einer Bindung von den Umständen des Einzelfalles und zumal davon ab, was einer Partei bzw. einem Gesellschafter redlicherweise zugemutet werden kann, wobei wiederum, und auch das versteht sich bei Lichte betrachtet von selbst, die Grenze des Zumutbaren für die eine Partei auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der anderen Partei zu definieren ist.
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen ergibt sich zunächst, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der aufgezeigten Bindung des zustande gekommenen Vertrages das Ausstehen des Wirksamkeitserfordernisses nicht auf unabsehbare Zeit hinzunehmen hatte. Im Gegenteil brauchte die Klägerin im Hinblick auf den Eintritt des Wirksamkeitserfordernisses der Zustimmung der Hauptversammlung nur so lange zu warten, wie ihr redlicherweise zuzumuten war. Auch das wiederum ist ein grundlegend im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerter Gedanke, der etwa bei der Bestimmung des § 147 Abs. 2 BGB in einem konkreten Einzelfall zum Ausdruck kommt Dass das Zeitmoment für den Gesetzgeber ein wesentlicher Gesichtspunkt war, zeigt sich weiter etwa an den Vorschriften der Verjährung. Es zeigt sich nicht minder an den Rechtsanalogien, welche einstmals bemüht worden sind, um heute durch Rechtsprechung und Literatur ausgeformtes Gewohnheitsrecht zum Rechtsinstitut der Verwirkung zu begründen, für welches neben dem Umstandsmoment dem Zeitmoment entscheidende Bedeutung zukommt.
Sieht man nunmehr näher hin, welcher hier der Klägerin zumutbare Zeitraum ihrer Bindung bis zum Eintritt des Wirksamkeitserfordernisses betroffen ist, so lässt sich solches unschwer eingrenzen, ohne auf undifferenzierte und pauschale Betrachtung angewiesen zu sein (so aber u.a. OLG Celle, a.a.O.). Denn es lässt sich zunächst, und zwar abgeleitet wiederum aus der Treuepflicht der Beklagten, die einfache Überlegung gewinnen, dass jedem Vertragspartner der Beklagten zur Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft aufgrund der zumal für den Fall der Unwirksamkeit im Emissionsprospekt dargestellten Konsequenzen baldmöglichst Gewissheit darüber zu verschaffen ist, ob denn nun das Wirksamkeitserfordernis eingetreten sei. Dabei versteht es sich vor selbst, dass dieser Umstand ausschließlich der Beklagten obliegt, denn allein ihre Organe haben es sowohl tatsächlich als auch rechtlich in der Hand, dass und wann eine Hauptversammlung einberufen und ein zuvor zustande gekommener Vertrag zur Begründung einer stillen Gesellschaft zur Zustimmung vorgelegt wird.
Der aus der Treuepflicht der Beklagten abzuleitenden Herbeiführung einer Hauptversammlung so bald wie möglich entspricht umgekehrt der der Klägerin redlicherweise zumutbare Zeitraum des Zuwartens und damit der Bindung an den bereits zustande gekommenen Vertrag. Insoweit durfte die Klägerin redlicherweise erwarten, dass die nächste Hauptversammlung der Beklagten genutzt wird, um den hier betroffenen Vertrag zur Zustimmung vorzulegen, wobei wiederum die Klägerin erwarten konnte, dass sich die Beklagte jedenfalls an gesetzliche Vorschriften zur Abhaltung einer Hauptversammlung hält. Insoweit bestimmt § 175 Abs. 1 S. 2 AktG, dass die Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden hat, wobei der in § 175 AktG weiter angesprochene Jahresabschluss derjenige des vorangegangenen Geschäftsjahres ist. Jedenfalls ergibt die Bestimmung des § 175 Abs. 1 S. 2 AktG, dass der jeweilige stille Gesellschafter - hier die Klägerin - mit einer Hauptversammlung jedenfalls spätestens am 31. August zu rechnen hatte. Indem hier nun freilich Zeichnung der Klägerin erst im März erfolgt war und die Annahmeerklärung der Beklagten erst im Mai erfolgte, hatte die Klägerin damit zu rechnen, dass entweder die Hauptversammlung des laufenden Jahres bereits erfolgt war oder aber in Kürze erfolgen könnte, ohne dass noch rechtzeitig unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen für Einladung und Tagesordnung "ihr" Vertrag der Hauptversammlung des laufenden Jahres zugeführt werden konnte. Die Klägerin hatte deshalb in Rechnung zu stellen, mit einem Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten sei möglicherweise erst im Folgejahr zu rechnen, und zwar dort wiederum in den ersten acht Monaten, spätestens zum 31. August, das heißt hier konkret zum 31. August 2000. Die Kammer vermag nicht einmal einen Ansatz dafür zu erkennen, dass die Klägerin redlicherweise sich auf einen noch späteren Zeitpunkt als den 31. August 2000 hätte einrichten können oder gar müssen. Soweit die Beklagte nur rudimentär vorträgt, es habe Probleme mit dem Testat des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1999 gegeben, verschlägt solches nicht Es war der Beklagten unbenommen, möglich und zumutbar, jedenfalls wegen der inzwischen abgeschlossenen, der Zustimmung durch die Hauptversammlung harrenden Verträge jedenfalls eine außerordentliche Hauptversammlung spätestens zum 31. August 2000 einzuberufen, um jedenfalls über die Zustimmung zu den inzwischen - und wie die Kammer weiß: massenhaft abgeschlossenen - weiteren Verträgen zu beschließen. Dies gilt um so mehr, als nach dem Kenntnisstand der Kammer aus anderen Verfahren der Kreis derjenigen, der insgesamt unmittelbar oder mittelbar die weit überwiegende Mehrheit der Aktien hält, sich auf nicht einmal 10 Personen erstreckt, wobei ein restlicher Streubesitz zwar nach dem Kenntnisstand der Kammer besteht, sich aber auf einen durchaus überschaubaren Kreis von Personen erstreckt. Hält man dafür, dass nach dem Emissionsprospekt der Beklagten bei einem Gesamt-Platzierungsvolumen von 5,73 Milliarden DM immerhin rd. 1,15 Milliarden DM allein für Emissionskosten vorgesehen war, hält man weiter dafür, dass bei diesem Platzierungsvolumen rd. 70 Mio. DM allein für Konzeptkosten und dergleichen vorgesehen waren, dann wären die Kosten einer außerordentlichen Hauptversammlung gleichsam aus der Porto-Kasse zu bezahlen und der Beklagten unschwer zumutbar gewesen.
Nach alledem hält die Kammer dafür, dass die durchaus zunächst bestehende Bindung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB freilich eine zeitlich befristete war, nämlich als mit dem 31. August 2000 die Grenze des in zeitlicher Hinsicht Zumutbaren erreicht war. Dabei bedarf es im übrigen keiner Entscheidung, ob die Klägerin selbst nach Ablauf des 31. August 2000 womöglich zusätzlich noch etwas hätte zuwarten müssen. Denn indem sich nicht einmal bis zum Frühsommer des Jahres 2001 das Stattfinden der Hauptversammlung abzeichnete, war die Grenze des Zumutbaren für die Klägerin allemal überschritten.
Angesichts dessen war die Klägerin berechtigt, analog § 178 BGB den Widerruf zu erklären.
d)
Diesen Widerruf hat sodann die Klägerin auch bis zu der am 18. Dezember 2001 stattgefundenen Hauptversammlung erklärt, und zwar mehrfach, jeweils mit Schreiben ihrer dazu bevollmächtigten jetzigen Prozessbevollmächtigten. Bei dieser Würdigung übersieht die Kammer keineswegs, dass nicht ausdrücklich ein "Widerruf in den der Beklagten in der Zeit vom 14. Juni 2001 bis zum 18.12.2001 zugegangenen Verlautbarungen der Klägerin enthalten ist. Ausdrücklich in diesen Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist vielmehr von einer außerordentlichen Kündigung die Rede. Dies hindert freilich es nicht, einen rechtzeitig erklärten Widerruf zugrunde zu legen. Dazu wird bemerkt:
Die Einberufung einer Hauptversammlung, zu der gemäß § 175 Abs. 1 S. 2 AktG eine gesetzlich begründete Pflicht in jedem Jahr besteht, lag allein in der Hand des vertretungsberechtigten Organes der Beklagten. Der Umstand, dass dieses Organ seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, nicht einmal bis zu einem Jahr später, nämlich zum 31. August 2001, nachgekommen ist, ist seitens der Beklagten in keinerlei Weise verlautbart worden. Hält man sich das vorprozessuale Verhalten der Beklagten, wie es in den hier als Anlagen vorgelegten Schreiben zum Ausdruck kommt, vor Augen, hält man sich weiter vor Augen, dass die Beklagte auch in den anderen, entweder von der Kammer bereits abgeschlossenen oder noch anhängigen Verfahren in ganz ähnlicher Weise Schreiben von stillen Gesellschafter oder deren bevollmächtigten Anwälten fortwährend verzögert beantwortet hat und zu keinem Zeitpunkt jemals darauf hingewiesen hat, die in ihrem eigenen Emissionsprospekt, mehrfach angeführte Wirksamkeitsvoraussetzung sei noch nicht eingetreten, so erachtet es die Kammer als treuwidrig, wenn sich die Beklagte darauf berufen wollte, die Klägerin habe ja nicht den Widerruf, sondern die fristlose Kündigung erklärt. Der Beklagten war unzweifelhaft aufgrund der mehrfachen Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erkennbar, dass die Klägerin jedenfalls an dem Vertrage nicht mehr festhalten wollte. Indem nun zweifelsfrei der Widerruf die leichtere Möglichkeit war und ist und angesichts des Zeitablaufes und des Überschreitens der Grenze zumutbarer Bindung aus Sicht der Beklagten mindestens ernstlich in Betracht kam, kann die Klägerin hier nicht gleichsam formalistisch daran festgehalten werden, sie habe "nur" die außerordentliche Kündigung erklärt.
Das rechtliche Ergebnis in dieser Hinsicht ist kein anderes, wenn man alternativ daran denkt, dass die Beklagte die Klägerin so zu stellen hat, wie sie stünde, wenn die Beklagte ihren Verpflichtungen entsprochen hätte. Wie bereits an anderer Stelle bemerkt, oblagen nicht nur der Klägerin, sondern auch und gerade der Beklagten Treupflichten aus dem bereits zustande gekommenen Vertrage. Angesichts der Bedeutung des Wirksamwerdens dieses Vertrages und angesichts des weiter bereits angeführten Umstandes, dass allein die Beklagte um den Umstand nicht stattgefundener Hauptversammlung wusste, bestand jedenfalls nach Ablauf des 31. August 2000 die aus dem Gesellschaftsvertrage entspringende Nebenpflicht der Beklagten, die Klägerin darüber zu unterrichten, es fehle noch immer an der Zustimmung der Hauptversammlung. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte durch Aufstellung und Übersendung sog. Beteiligungszertifikate für die Klägerin für einen juristischen Laien wie die Klägerin bereits den Eindruck vermittelt hatte, der Vertrag sei "wasserdicht". Mag auch womöglich, näheres dazu ist nicht vorgetragen, die Klägerin im Emissionsprospekt die an mehreren Stellen enthaltenen Hinweise auf das Wirksamkeitserfordernis gelesen haben, so durfte aus ihrer Sicht und der eines juristischen Laien dieser Hinweis als relative Formalie verstanden werden, an der es wohl im weiterer Verlaufe nicht scheitern werde. Angesichts all dessen bestand mindestens bei Zugang ces ersten Schreibens des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Juni 2001 seitens der Beklagten alle Veranlassung, darauf hinzuweisen, es habe noch keine Hauptversammlung stattgefunden, welche dem Vertrage mit der Klägerin zugestimmt habe. Dies gilt, ohne dass solches für die Entscheidung von Bedeutung ist, um so mehr, als sich die Beklagte in ihrem Antwortschreiben nicht nur zur Ablehnung der außerordentlichen Kündigung verstand, sondern gleichsam ungefragt auf die Möglichkeiten der Beitragsfreistellung und der Stornierung gemäß den spezifischen Regelungen des Vertrages hinwies, es aber tunlichst unterließ, dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nur den geringsten Hinweis auf das noch immer fehlende Wirksamkeitserfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung zu geben. Solches aber begründet jedenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung einen Anspruch auf das negative Interesse in der Weise, dass die Klägerin so zu stellen ist, wie sie stünde, wenn auf den vorstehenden, allein der Beklagten bekannten Umstand hingewiesen worden wäre. Dann aber hat die Kammer nicht den geringsten Zweifel, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zumindest zum Ausdruck gebracht hätte, angesichts bisher nicht eingetretener Wirksamkeit halte die Klägerin am Vertrage nicht fest, was für einen Widerruf im Sinne des § 178 BGB ausgereicht hätte.
e)
Soweit demgegenüber in der der Kammer in Abschrift vorliegenden Entscheidung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2002 zu 3 U 137/01 unter Verwendung von Zitaten anstelle einer Begründung ausgeführt wird, es habe zur Ausübung eines rücktrittsähnlichen Gestaltungsrechtes einer vorherigen erfolglos gebliebenen Fristsetzung bedurft, geht diese Auffassung fehl. Die Kammer vermag schon rechtsdogmatisch nicht zu erkennen, welche Hauptpflicht im Sinne der vom Senat angeführten Bestimmung des § 326 BGB in der Fassung bis zum 31.12.2001 denn betroffen sein soll, hinsichtlich derer Inverzugsetzung geboten sei. Soweit ferner in der angeführten Entscheidung auf die Bestimmung des § 283 BGB abgehoben wird, zielt diese Bestimmung auf Rechte des Gläubigers nach vorangegangener rechtskräftiger Verurteilung des Schuldners, eine Konstellation, die hier nicht einmal ansatzweise gegeben ist. Abgesehen davon ist das Postulat einer erforderlichen Fristsetzung, woraus es auch immer begründet werden mag, allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn der Gläubiger weiß oder jedenfalls wissen muss, der Schuldner habe eine ihm obliegende Handlung oder Unterlassung nicht bzw. noch nicht vorgenommen. Solches ergibt sich nämlich aus einer Synopse derjenigen Vorschriften, welche das Erfordernis der Fristsetzung zur Voraussetzung eines Anspruches oder eines Gestaltungsrechts machen. Es, d.h. dieses Erfordernis, liegt auf der Hand, wenn der Schuldner die vereinbarte Leistung nicht erbringt oder wenn der Schuldner auf die Geltendmachung von Ansprüchen - beispielsweise Gewährleistungsansprüchen - nicht reagiert, wobei offenkundig dem Erfordernis der Fristsetzung der gesetzgeberische Zweck zugrunde liegt, dem Schuldner solle im Sinne einer allerletzten Warnung vor Augen geführt werden, dass der Vertrag oder ein Recht gefährdet sei.
Das alles aber trifft auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht zu. Hier geht es nicht darum, dass die Beklagte in einer der Klägerin ersichtlichen Weise welche Leistung auch immer nicht erbracht hat, sondern es geht darum, dass die Beklagte unter Wahrung absoluten Stillschweigens ihrer aus dem Gesellschaftsvertrag entspringenden Treuepflicht, rechtzeitig im ausgeführten Sinn die Voraussetzungen für den Eintritt der Wirksamkeit des Vertrages zu schaffen, schlicht und ergreifend nicht entsprochen hat. Wenn dann auch noch berücksichtigt wird, was zu vorstehend d) ausgeführt ist, nämlich die Verletzung einer Informationspflicht seitens der Beklagten, dann hält es die Kammer für in höchstem Maße unredlich, wenn man der Klägerin bei von der Beklagten veranlasster Unkenntnis nun auch noch aufbürden wollte, sie hätte Frist zur Einberufung der Hauptversammlung setzen müssen.
3.
Ist danach ein wirksamer Widerruf entsprechend § 178 BGB erfolgt, so ist der zwischen der Klägerin und der Beklagten zunächst zustande gekommene Vertrag nicht wirksam geworden mit der weiteren Folge, dass es an einem Rechtsgrund für die Einzahlungen der Klägerin bei der Beklagten gefehlt hat und noch immer fehlt. Die Klägerin ist deshalb unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Leistungskondiktion, jedenfalls aber demjenigen der Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. i S. 2 2. Alt. BGB, in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB berechtigt, den Wert der von ihr getätigten Zahlungen zurückzuverlangen. Dabei muss sich die Klägerin freilich, und solches hat sie auch in ihrem Hauptantrag bereits berücksichtigt, im Wege der Vorteilsausgleichung diejenigen Zahlungen anrechnen lassen, die ihr als so bezeichnete Entnahme seitens der Beklagten bereits zugegangen sind. Soweit unter demselben rechtlichen Ansatz der Vorteilsausgleichung womögliche Steuervorteile der Klägerin in Rede stehen könnten, erübrigt sich eine weitere Vertiefung. Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat nicht vorgetragen, welchen konkreten Steuervorteil die Klägerin zwischenzeitlich gezogen hat Und nur am Rande bemerkt die Kammer, dass zu einer Entreicherung der Beklagten gemäß § 818 Abs. 3 BGB, wenn sie denn überhaupt in Frage käme, nichts von ihrer Seite weiter vorgetragen worden ist.
4.
Diesem Anspruch stehen auch nicht die Grundsätze von der Lehre der fehlerhaften Gesellschaft entgegen. Dabei berücksichtigt die Kammer durchaus, dass hier durch getätigte Zahlungen der Klägerin die Gesellschaft in gewissem Umfange bereits tatsächlich in Vollzug gesetzt worden ist. Dazu wird ausgeführt:
Ist auch im Grundsatz der so bezeichneten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zu folgen, welche - in äußerster, verkürzter Darstellung dahin geht, dass bei in Vollzug gesetzter gesellschaftsrechtlicher Bindung Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe nicht zur schlichten Rückabwicklung, sondern nur zur Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung führen mit der Folge, dass eine Auseinandersetzung zu erfolgen hat, so hat davon die Rechtsprechung zumal auch des Bundesgerichtshofes mehrfach Ausnahmen zugelassen (vgl. BGHZ 26, 330; BGHZ 55, 5; BGHZ 62, 234; BGHZ 75, 214 ). Diese Ausnahmen betreffen, wenn denn nicht besonders schutzwürdige Personen wie etwa Minderjährige betroffen sind, stets gravierende, objektive Umstände wie z.B. Gesetzeswidrigkeit gemäß § 134 BGB. Nicht anders steht es aber auch hier.
Die sog. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, jedenfalls ihr Kernbereich, mögen auch Einzelheiten und Ausformungen umstritten sein, ist kein blutleeres juristisches Konstrukt. Ihr liegt u.a. die mit dem praktischen Leben eng verzahnte Überlegung zugrunde, dass es bei gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit zumal mehrerer oder gar vieler, bei bereits getroffener Durchführung des Gesellschaftszweckes zu einem geradezu heillosen Chaos führen würde, wenn sich nicht nur nachträglich herausstelle, dass die Bindung dieses oder jenes Gesellschafters im Ergebnis unwirksam ist, sondern nunmehr auch noch Rückabwicklung zu erfolgen hat. Ein weiterer tragender Gedanke ist derjenige, dass der einzelne Gesellschafter darauf soll vertrauen dürfen, die Gesellschaft habe sich auch rechtlich bindend zusammengefunden, die ausgeführten Gesellschaftszwecke blieben in Kraft. Es leuchtet angesichts dessen auch ein, dass zumal bei sog. Publikumsgesellschaften, wobei hier durch das. Bestehen einer Unzahl von stillen Gesellschaftern im Verhältnis zur Beklagten eine vergleichbare Situation gegeben ist, der einzelne Gesellschafter nicht um individuelle Umstände im Zusammenhang mit anderen Gesellschaftern wissen kann und rechnen muss, die im Einzelfall, beispielsweise im Falle des Bestehens eines berechtigten Anfechtungsgrundes wegen arglistiger Täuschung, zur Unwirksamkeit des jeweiligen Gesellschaftsvertrages führen.
Dies in aller gebotenen Kürze vorangeschickt, steht es hier freilich anders. Mit dem fehlenden Wirksamkeitserfordernis nicht rechtzeitig erfolgter Zustimmung der Hauptversammlung handelt es sich hier um einen vertypten, von vornherein von der Beklagten in der Konstruktion der atypisch stillen Gesellschaft angelegten Mangel, mit dem auch, weil solches im Emissionsprospekt beschrieben ist, jeder, welcher als stiller Gesellschafter beitritt, von vornherein zu rechnen hat Nicht minder besteht seitens der Beklagten die Möglichkeit, jedenfalls hätte sie unschwer vorgesehen und eingerichtet werden können, eingehende Zahlungen von Gesellschaftern bis zum Eintritt des Wirksamkeitserfordernisses gesondert zu halten und auf eine womögliche Rückzahlung, nämlich im Falle nicht eintretender Wirksamkeit, eingerichtet zu sein. So wenig der neu eintretende Gesellschafter aufgrund mehrfacher Hinweise im Emissionsprospekt gleichsam blind darauf vertrauen darf, die Hauptversammlung werde "seinen" Vertrag schon genehmigen, so können andere Gesellschafter, denen der Emissionsprospekt gleichermaßen zugänglich gemacht worden ist, dies ebenfalls nicht. Angesichts dessen liegt die für die Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft typische Sachlage hier gerade nicht vor, ganz zu schweigen davon, dass mit den Grundsätzen dieser Lehre sonst die Bestimmung des § 293 AktG gleichsam ausgehebelt werden könnte. Denn wenn es trotz fehlender Wirksamkeit des Vertrages aufgrund rechtzeitigen Widerrufes dazu führen sollte, den Gesellschafter an einer lediglich faktischen Bindung festzuhalten, und zwar schlicht mit dem Argument der bereits erfolgten Invollzugsetzung, dann müsste für den Fall nichts anderes gelten, dass die Hauptversammlung zwar rechtzeitig stattfindet, einem bestimmten Vertrage aber nicht zustimmt. Angesichts der sachlichen Bedeutung eines Teilgewinnabführungsvertrages kann nach Auffassung der Kammer ein gesetzliches Wirksamkeitserfordernis nicht dadurch im praktischem Ergebnis zunichte gemacht werden, dass der bloße faktische Vollzug im Ergebnis, auch wenn man dann eine außerordentliche Beendigung mit der Folge der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz für gegeben hält, genau dazu führt, was die fehlende Zustimmung der Hauptversammlung verhindern wollte.
III.
1.
Ist nach alledem die Klägerin gemäß ihrem Hauptantrag berechtigt, von der Beklagten Zahlung in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung zu verlangen, so ergibt sich die Berechtigung der geltend gemachten Nebenforderung aus der Anwendung der §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 31.12.2001, wobei die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, sie hätte bei rechtzeitiger Auszahlung den Betrag angelegt und durchschnittlich mindestens 4 % Guthabenzinsen erzielt.
2.
Streitwertbeschluss:
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO und der analogen Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO. Auf den am 21. August 2001 erlassenen Streitwertbeschluss nimmt die Kammer Bezug.
3.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht einerseits auf der Anwendung des § 709 S. 1 ZPO, andererseits - im Hinblick auf den von der Beklagten vollstreckbaren Kostenanteil - auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO. Bei dem letzteren hat die Kammer dem Umstand den Vorzug gegeben, dass die insoweit der Beklagten günstige Entscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO notwendigerweise wegen des Gebotes einheitlicher Kostenentscheidung in Urteilsform ergeht.