Landgericht Göttingen
Beschl. v. 12.06.2002, Az.: 10 T 41/02

Antrag auf Festsetzung der Vergütung für einen vorläufigen Insolvenzverwalter nach Erledigung des Insolvenzantrags

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
12.06.2002
Aktenzeichen
10 T 41/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 30259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2002:0612.10T41.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 23.01.2002 - AZ: 74 IN 328/01

Fundstellen

  • InVo 2003, 101-102 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2002, 500
  • ZInsO 2002, 720 (Volltext mit red. LS)

In dem Insolvenzantragsverfahren ...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
E.
auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11./12. Februar 2002
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 23.1.2002 - 74 IN 328/01 -
am 12. Juni 2002
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 23.1.2002 wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Göttingen zurückverwiesen.

Gründe

1

Am 12.12.2001 hat die Gläubigerin beantragt, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dabei hat die Gläubigerin bestehende Forderungen in Höhe von insgesamt 103.313,17 EUR glaubhaft gemacht.

2

Mit Beschluss vom 21.12.2001 hat das Amtsgericht den Rechtsanwalt D. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 4.1.2002, beim Amtsgericht Göttingen eingegangen am 8.1.2002, hat die Gläubigerin den Insolvenzantrag für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 8.1.2002 die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen aufgehoben und die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt. Den Gegenstandswert hat das Amtsgericht auf bis zu 110.000,-- EUR festgesetzt.

3

Der Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter festzusetzen. Dabei hat er als Berechnungsgrundlage einen Wert von 110.000,-- EUR angenommen. Mit Rücksicht auf die verhältnismäßig kurze Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat er für seine Vergütung einen Vergütungssatz von 15% der Regelvergütung angesetzt und ist so zu 3.742,50 EUR zzgl. 598,80 EUR Mehrwertsteuer, mithin 4.341,30 EUR gelangt. Daneben hat er Auslagen in Höhe von 81,43 EUR gefordert, die er für zwei Fahrten von F. nach G. berechnet hat.

4

Das Amtsgericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters antragsgemäß mit Beschluss vom 23.1.2002 auf 4.341,30 EUR zzgl. 81,43 EUR für Auslagen festgesetzt.

5

Gegen dieses Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor, bis zur Rücknahme des Insolvenzantrags habe der vorläufige Insolvenzverwalter noch keinen Kontakt zur Schuldnerin gehabt. Ihm sei schon am 7.1.2002 per Fax mitgeteilt worden, dass der Antrag der Gläubigerin zurückgenommen worden sei. Gleichwohl sei der vorläufige Verwalter noch am selben Abend bei der Schuldnerin in G. erschienen. Der vorläufige Insolvenzverwalter sei bei der Berechnung seiner Vergütung auch von einer unzutreffenden Grundlage ausgegangen. Offensichtlich habe der vorläufige Verwalter die Forderung der antragstellenden Gläubigerin zugrunde gelegt. Grundlage könne jedoch nur der Wert des vom vorläufigen Verwalter gesicherten und verwalteten Vermögens sein. Angesichts des Umstands, dass der vorläufige Insolvenzverwalter keine nennenswerten Tätigkeiten in Bezug auf die Insolvenzverwaltung ausgeübt habe, seien auch die von ihm angenommenen 15% der Regelvergütung überhöht.

6

Der Antragsteller hat ausgeführt, er habe bereits am 28.12.2001 die Geschäftsräume der Schuldnerin aufgesucht, jedoch niemanden dort angetroffen. Danach habe er mehrfach versucht, telefonisch Kontakt zur Schuldnerin bzw. dem Geschäftsführer der Schuldnerin aufzunehmen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe ihm zugesagt, am 2.1.2002 zurückzurufen. Nachdem jedoch dieser Anruf des Geschäftsführers der Schuldnerin nicht erfolgt sei, habe er, der vorläufige Insolvenzverwalter am 7.1.2002 die Schuldnerin in G. aufgesucht. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm der Aufhebungsbeschluss noch nicht bekannt gewesen. Dies sei schlechterdings auch nicht möglich gewesen, da der Aufhebungsbeschluss vom 8.1.2002 stamme.

7

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässig und insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Göttingen zurückzuverweisen ist.

8

Der Anspruch des Antragstellers folgt dem Grunde nach aus § 11 Abs. 1 InsVV. Danach soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht übersteigen, wobei Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen sind. Hier ist indes das Amtsgericht bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von der unzutreffenden Berechnungsgrundlage ausgegangen. Grundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters kann entsprechend § 1 Abs. 1 InsVV nur der Wert der "Insolvenzmasse" bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sein (vgl. BGH ZIP 2001, 296, 299; Landgericht Düsseldorf, NZI 2000, 182; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, 2. Aufl., § 11 Rn. 38 f.; Kübler/Prütting/Eickmann, Vergütungsrecht, § 11 Rn. 7). Hier hat der vorläufige Insolvenzverwalter für die Berechnung seiner Vergütung die Summe der Forderungen zugrunde gelegt, die die Klägerin bei der Antragstellung glaubhaft gemacht hat. Die dem Antrag zugrunde liegende Forderung ist jedoch nicht der Wert des Vermögens, das der Verwaltung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter unterliegt. Das Amtsgericht hätte deshalb dem Vergütungsantrag in der vorliegenden Form nicht stattgeben dürfen.

9

Zwar sieht die Kammer bei der vorliegenden Konstellation, bei der der vorläufige Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens noch keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin gehabt hat, die Schwierigkeiten, die bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage auftreten können. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nicht den Wert des verwalteten Vermögens als Berechnungsgrundlage heranzieht, sondern die hiermit nicht identische Forderung der antragstellenden Gläubigerin.