Landgericht Göttingen
Beschl. v. 25.11.2002, Az.: 10 T 62/02
Streit über die angemessene Vergütung eines Insolvenzverwalters; Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung; Geltendmachung des Fehlens einer tatsächlichen Verwaltungstätigkeit mangels Masse
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 25.11.2002
- Aktenzeichen
- 10 T 62/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 30275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2002:1125.10T62.02.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 3 InsVV
- § 11 Abs. 1 InsVV
Fundstellen
- InVo 2003, 148-150 (Volltext mit amtl. LS)
- NZI 2003, 102-103
- Rpfleger 2003, 208 (Volltext mit amtl. LS)
- ZInsO 2003, 25-26 (Volltext mit red. LS)
In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
E. als Einzelrichterin
auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 7.10.2002
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 17.9.2002 - 74 IN 328/01 -
am 25. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise wie folgt geändert:
Die Vergütung des Rechtsanwalts D., für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird festgesetzt auf 2.140,40 EUR sowie 81,83 EUR für Auslagen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin 69%, und der Antragsteller 31%.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.322,73 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Gläubigerin beantragt hatte, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.12.2001 den F., zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 4.1.2002, beim Amtsgericht Göttingen eingegangen am 8.1.2002 hat die Gläubigerin den Insolvenzantrag für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 8.1.2002 die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen aufgehoben und die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt. Den Gegenstandswert hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung der von der Gläubigerin glaubhaft gemachten Forderungen in Höhe von 103.313,17 EUR auf bis zu 110.000,-- EUR festgesetzt.
Der Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter festzusetzen. Dabei hat er als Berechnungsgrundlage einen Wert von 110.000,-- EUR angenommen. Unter Berücksichtigung der verhältnismäßig kurzen Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat er für seine Vergütung einen Vergütungssatz von 15% der Regelvergütung angesetzt. Daneben hat er Auslagen in Höhe von 81,43 EUR gefordert für zwei Fahrten von G. nach H.. Das Amtsgericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters antragsgemäß mit Beschluss vom 23.1.2002 auf 4.341,30 EUR zuzüglich 81,43 EUR für Auslagen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat die Kammer mit Beschluss vom 12.6.2002 den Beschluss vom 23.1.2002 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Göttingen zurückverwiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sei hier auf einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage erfolgt. Grundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sei der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Hier habe jedoch der vorläufige Insolvenzverwalter für die Berechnung seiner Vergütung die Summe der Forderungen zugrunde gelegt, die die Gläubigerin bei der Antragstellung glaubhaft gemacht habe.
Unter Berücksichtigung der Beschwerdeentscheidung hat der Antragsteller vorgetragen, er habe für den Vergütungsantrag den gerichtlich festgesetzten Gegenstandswert von bis zu 110.000,-- EUR zugrunde gelegt, weil der Wert des Vermögens der Schuldnerin um ein Vielfaches höher gewesen wäre. Es sei bereits das dritte Mal gewesen, dass er in einem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. Gutachter bestellt worden sei. So seien in dem Verfahren 74 IN 188/00 die angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 25.1.2001 aufgehoben worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Geschäftsführer der Schuldnerin mit seinem Steuerberater das Aktivvermögen der Schuldnerin mit mindestens 50 Mio. DM aufgeführt. Diesen Betrag habe er, der Antragsteller auch im damaligen Vergütungsantrag zugrunde gelegt, ohne dass die Schuldnerin dem widersprochen habe.
Unter Berücksichtigung eines der Schuldnerin aus dem damaligen Verfahren noch zustehenden Betrags von 753,80 EUR, welchen der Antragsteller nunmehr verrechnet, hat er seinen Vergütungsantrag aufrechterhalten.
Das Amtsgericht hat der Schuldnerin mit Verfügung vom 26.8.2002 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vortrag des Antragstellers gegeben und ihr aufgegeben, den Wert des verwalteten Vermögens darzulegen, sofern dieser unter den Angaben des Antragstellers gelegen haben sollte.
Die Schuldnerin hat ausgeführt, es sei Sache des vorläufigen Insolvenzverwalters darzulegen, inwieweit bzw. welches Vermögen er tatsächlich verwaltet habe. Es sei deshalb nicht Sache der Schuldnerin, hierzu Angaben zu machen. Zu berücksichtigen sei, dass der vorläufige Verwalter tatsächlich keine Verwaltungstätigkeit ausgeübt habe. Der Wert des von ihm verwalteten Vermögens sei damit mit Null anzusetzen. Ihm könne also deshalb allenfalls eine Vergütung in Höhe von 25% des Mindestsatzes von 500,-- EUR festgesetzt werden.
Mit Beschluss vom 17.9.2002 hat das Amtsgericht die Vergütung des Antragstellers für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 3.587,50 EUR sowie 81,83 EUR für Auslagen festgesetzt. Das Amtsgericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters antragsgemäß unter Berücksichtigung des sich aus einem früheren Verfahren ergebenden Rückzahlungsanspruchs der Schuldnerin von 753,80 EUR, der hier verrechnet worden ist, festgesetzt. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dem vorläufigen Insolvenzverwalter stehe ein Satz von 15% der Regelvergütung zuzüglich der geltend gemachten Auslagen zu. Hier habe der Antragsteller keine Anhaltspunkte für die Schätzung des verwalteten Vermögens zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Vorliegend sei es auch nicht praktikabel, dass der Antragsteller einen Vermögensstatus bezogen auf den Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenzverwaltung nachträglich erstelle. Zum einen sei eine solche Feststellung mit einem hohen Arbeits- und Kostenaufwand verbunden. Zum anderen sei nicht geklärt, ob die Schuldnerin ggf. gezwungen werden könne, dem Antragsteller entsprechende Informationen zu erteilen. Es sei deshalb hier geboten, die Schätzung des Wertes der Masse am Betrag der Forderung auszurichten. Dieser bei der Berechnung der Gerichtsgebühr gemäß § 37 Abs. 2 GKG angewandte Grundsatz finde entsprechende Berücksichtigung bei der gebotenen Schätzung des Wertes der Masse bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung. Die Schuldnerin werde hierdurch nicht rechtlos gestellt, denn sie habe die Möglichkeit einen anderen Wert des Vermögens darzulegen. Hiervon habe die Schuldnerin jedoch keinen Gebrauch gemacht, vielmehr habe sie sich geweigert, Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zu machen. Die Schuldnerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass der vorläufige Verwalter kein Vermögen in Besitz genommen oder gesichert habe. Der Verwalter habe mehrfach versucht, mit der Schuldnerin in Kontakt zu treten und habe auch die Geschäftsräume der Schuldnerin aufgesucht. Hierdurch habe er Verwaltungstätigkeit ausgeübt.
Der Satz von 15% der Regelvergütung sei hier angemessen. Die kurze Dauer seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter sei dabei hinreichend berücksichtigt.
Gegen dieses Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint nach wie vor, dass die glaubhaft gemachte Forderung der Gläubigerin nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden könne. Im übrigen sei das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass es mehrere Besprechungen zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Schuldnerin gegeben habe. Tatsächlich habe kein einziges Gespräch stattgefunden, es sei lediglich telefonisch versucht worden, einen Termin zu vereinbaren. Im Hinblick darauf sei eine Quote von 15% völlig überzogen. Auch habe das Amtsgericht die Fahrtkosten nicht berücksichtigen dürfen, da der vorläufige Insolvenzverwalter neben seinem Büro in G. ein weiteres Büro in H. unterhalte.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässig, sie ist jedoch nur teilweise begründet. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 2.894,20 EUR (incl. Mehrwertsteuer) zu. Abzüglich des zu verrechnenden Betrags in Höhe von 753,80 EUR verbleibt im vorliegenden Verfahren eine Vergütung in Höhe von 2.140,40 EUR. Der darüber hinausgehende Anspruch ist nicht begründet.
Der Anspruch des Antragstellers folgt dem Grunde nach aus § 11 Abs. 1 InsVV. Danach soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten, wobei Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen sind.
Die vom Antragsteller angenommene Berechnungsgrundlage für seine Vergütung in Höhe von 110.000,-- EUR ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung (BGH NZI, 2001, 191 = ZIP 2001, 296). Hier hatte, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Antragsteller nicht die Möglichkeit, eine Vermögensübersicht oder eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, weil die Gläubigerin den Insolvenzantrag für erledigt erklärt hat, bevor der Antragsteller derartige Maßnahmen ergreifen konnte. Hier lagen jedoch dem Antragsteller aus seiner Tätigkeit in dem Insolvenzverfahren 74 IN 188/00 Erkenntnisse über das damalige Aktivvermögen der Schuldnerin vor. In jenem Verfahren, das durch Beschluss vom 25.1.2001 aufgehoben wurde, hatte die Schuldnerin ihr Aktivvermögen mit mindestens 50 Mio. DM angegeben. Wenn sich der Antragsteller nach einem Zeitraum von weniger als einem Jahr dann - zugunsten der Schuldnerin - auf eine Berechnungsgrundlage von 110.000,-- EUR bezog, um im vorliegenden Verfahren - mangels sonstiger Anhaltspunkte - seine Vergütung zu errechnen, ist dies nicht zu beanstanden. Die Schuldnerin hatte die Möglichkeit dem vom Antragsteller angenommenen Wert entgegenzutreten und den Wert ihres gegenwärtigen Vermögens darzulegen. Dem ist sie nicht nachgekommen, so dass es dem Antragsteller nicht verwehrt war, seine Erkenntnisse aus dem früheren Insolvenzantragsverfahren zu verwerten.
Die Schuldnerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Antragsteller tatsächlich keine Verwaltungstätigkeit ausgeübt habe, mithin das von ihm verwaltete Vermögen mit Null angesetzt werden müsse. Der Antragsteller hat, nachdem ihm der Beschluss des Amtsgerichts vom 21.12.2001, mit dem er zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war, mehrfach versucht, mit der Schuldnerin Kontakt aufzunehmen. Dies ist sowohl telefonisch geschehen als auch durch Aufsuchen der Büroräume der Schuldnerin. Am 7.1.2002 ist der Antragsteller erneut in die Geschäftsräume der Schuldnerin gefahren und hat dort ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Schuldnerin geführt. Mithin hat der Antragsteller in Bezug auf die vorläufige Insolvenzverwaltung Tätigkeiten entfaltet. Dass diese infolge der von der Gläubigerin abgegebenen Erledigungserklärung nicht über eine erste Kontaktaufnahme hinausgegangen sind, besagt nicht, dass damit nur ein Prozentsatz der in § 2 Abs. 2 InsVV vorgesehenen Mindestvergütung festgesetzt werden könnte.
Geht man mithin von einer Berechnungsgrundlage von 110.000,-- EUR aus, steht dem Antragsteller nach § 11 Abs. 1 InsVV ein Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters zu, der sich nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit bemisst. Insoweit zutreffend hat der Antragsteller in seinem Antrag vom 14.1.2002 dargelegt, dass im Regelfall der vorläufige Insolvenzverwalter mit 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters vergütet wird. Dabei umfasst die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters im Normalfall die Inbesitznahme des Vermögens des Schuldners, die Inventarisierung und ggf. Bewertung des Vermögens sowie die Sicherung des Vermögens vor Gefährdungen. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters vom Normaltyp erheblich ab, so ist seine Vergütung durch Zu- oder Abschläge nach § 3 InsVV anzupassen. Hier liegt eindeutig der Fall vor, dass die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters den Normalfall unterschritten hat. Der Antragsteller hat weder das Vermögen der Schuldnerin in Besitz genommen noch inventarisiert bzw. bewertet, so dass unter qualitativen Gesichtspunkten eine Abweichung vom Normalfall vorliegt. Geht man weiterhin davon aus, dass unter Berücksichtigung quantitativer Kriterien die vorläufige Verwaltung 4 bis 6 Wochen dauert, liegt auch insoweit ein Unterschreiten des Normalfalls vor, denn hier betrug die Dauer der vorläufigen Verwaltung nur zweieinhalb Wochen. Damit kommen sowohl nach qualitativen als auch nach quantitativen Kriterien Abschläge von der Vergütung des vorläufigen Verwalters in Betracht. Die Tätigkeit des Antragstellers beschränkte sich auf vier Telefongespräche, wobei er in drei Fällen keine Verbindung zur Schuldnerin aufnehmen konnte. Ferner hat der Antragsteller zweimal die Geschäftsräume der Schuldnerin aufgesucht und hat auch nur beim zweiten Versuch eine Mitarbeiterin der Schuldnerin angetroffen. Mit dieser hat er jedoch nur ein Gespräch geführt, in dem ihm die Mitarbeiterin der Schuldnerin ankündigte, dass das Insolvenzantragsverfahren für erledigt erklärt würde. In Anbetracht dieser geringfügigen Tätigkeit des Antragstellers und der geringen Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist ein Abzug von 15% vom Normalfall angemessen. Der Anspruch des Antragstellers beträgt damit nur 10% von der dem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von 110.000,-- EUR stünde dem Insolvenzverwalter eine Vergütung von 24.950 EUR zu. 10% dieses Betrags ergeben 2.495,-- EUR. Zuzüglich 16% Mehrwertsteuer (399,20 EUR) ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 2.894,20 EUR. Verrechnet man das Guthaben der Schuldnerin aus dem Insolvenzantragsverfahren 74 IN 188/00 in Höhe von 753,80 EUR verbleibt ein Anspruch des Antragstellers in Höhe von 2.140,40 EUR.
Hinzukommen die Auslagen für Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 81,43 EUR. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin kann der Antragsteller diese Auslagen geltend machen. Unstreitig ist der Antragsteller zweimal von G. nach H. gefahren, um die Geschäftsräume der Schuldnerin aufzusuchen. Die dadurch angefallenen Kosten sind erstattungsfähig. Darauf, dass der Antragsteller neben seinem Büro in G. ein Büro in H. unterhält kommt es nicht an, denn entscheidend ist, dass der Antragsteller hier die Fahrten von G. nach H. unternommen hat, um die Schuldnerin aufzusuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei vom Interesse der Schuldnerin an der Herabsetzung der Vergütung ausgegangen.