Landgericht Göttingen
Beschl. v. 17.12.2002, Az.: 10 T 68/02

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
17.12.2002
Aktenzeichen
10 T 68/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 35142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2002:1217.10T68.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 06.11.2002 - AZ: 74 IK 185/00

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

  2. Beschwerdewert: bis 1 500,- Euro.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 9.2.2001 hat das Amtsgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit Schriftsatz vom 31.10.2001 hat die Gläubigerin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 20.12.2001 zurückgewiesen. Dieser Beschluss enthielt keine Kostenentscheidung. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.12.2001 hat die Kammer durch Beschluss vom 18.2.2002 zurückgewiesen.

2

Der Schuldner beantragt nunmehr, der Gläubigerin die Kosten des Restschuldbefreiungsversagungsverfahrens aufzuerlegen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 6.11.2002 den Beschluss vom 20.12.2001 dahin ergänzt, dass die Gläubigerin die Kosten des Restschuldbefreiungsversagungsverfahrens zu tragen hat. Ferner hat das Amtsgericht in diesem Beschluss den Wert des Verfahrens auf bis zu 80 000,- Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint, eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung, der Gläubigerin die Kosten des Restschuldbefreiungsversagungs-verfahrens aufzuerlegen, bestehe nicht.

3

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Dies folgt aus der Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 4 InsO entsprechend anwendbar ist. Danach ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zwar hatte die Gläubigerin gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige Beschwerde eingelegt, die sich jedoch damals noch nicht auf die Kostenentscheidung bezog, weil die Hauptsachentscheidung - die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung - keine Kostenentscheidung enthielt. Gleichwohl ist die sofortige Beschwerde gegen die nunmehr durch den angefochtenen Beschluss ergangene Kostenentscheidung nicht zulässig, denn die isolierte Überprüfung einer Kostenentscheidung ohne die Überprüfung der Hauptsache ist nach dem Gesetzeszweck nicht gewollt.

4

Im Übrigen hat das Amtsgericht hier in der Sache zutreffend entschieden, so dass die sofortige Beschwerde auch unbegründet wäre. Gemäß § 321 Abs. 1 ZPO musste das Amtsgericht auf den Antrag des Schuldners den Beschluss vom 20.12.2001 nachträglich ergänzen, da bei dieser Entscheidung die Entscheidung über die Kosten übergangen worden war. Die nachträgliche Kostenentscheidung ist auch zutreffend. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin musste hier eine Kostenentscheidung für das Restschuldbefreiungsversagungsverfahren getroffen werden. Das Restschuldbefreiungsversagungsverfahren nach §§ 289, 290 InsO ist ein Streitverfahren zwischen dem Schuldner, der einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und dem Gläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat (OLG Celle, ZInsO 2001, 852). Soweit im Rahmen des Insolvenzverfahrens ein Parteienstreit vorliegt, gelten gemäß § 4 InsO die Vorschriften der §§ 91 bis 100 ZPO entsprechend, d.h. nach § 91 ZPO muss die unterliegende Partei die Kosten tragen (Heidelberger Kommentar - Kirchhof, 2. Auflage, § 4 Rdnr. 7). Da die Gläubigerin mit ihrem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erfolglos geblieben ist, muss sie die Kosten dieses Verfahrens tragen.

5

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei vom Interesse der Gläubigerin ausgegangen, dass sich hier nach den von der Gläubigerin voraussichtlich zu erstattenden Kosten bemisst.