Landgericht Göttingen
Urt. v. 11.07.2002, Az.: 3 O 77/02
allgemeines Zahlungsmittel; Auslegung; Bereicherungsanspruch; bestimmte Geldsumme; DM; Einwand; Euro; gesetzliches; Nichtschuld; positive Kenntnis; rechtsgeschäftlicher Vertreter; Scheck; Scheckforderung; Scheckformular; Scheckprozess; Urkundsbeweis; wirksamer Scheck; Wissen; Währung
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 11.07.2002
- Aktenzeichen
- 3 O 77/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 599 Abs 1 ZPO
- § 599 Abs 3 ZPO
- § 605a ZPO
- Art 40 Nr 2 ScheckG
- Art 41 Abs 1 ScheckG
- Art 29 Abs 1 ScheckG
- Art 45 Nr 1 ScheckG
- Art 45 Nr 2 ScheckG
- Art 45 Nr 3 ScheckG
- Art 45 Nr 4 ScheckG
- Art 1 Nr 2 ScheckG
- Art 36 ScheckG
- Art 1 EGV 974/98
- Art 2 EGV 974/98
- Art 16 EGV 974/98
- Art 13 EGV 974/98
- Art 14 EGV 974/98
- § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
- § 242 BGB
- § 814 BGB
- § 166 Abs 1 BGB
Tenor:
Landgericht Göttingen Geschäfts-Nr.: 3 O 77/02 Verkündet am: 11. Juli 2002 A. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Scheck-Vorbehaltsurteil
Im Namen des Volkes!
In dem Rechtsstreit
des B.
Kläger,
Prozessbevollmächtigte: C.
gegen
D.
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: E.
wegen Scheck-Forderung
hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Göttingen auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2002 durch F.
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 204.516,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 6 %, seit dem 29. April 2002 sowie nebst weiteren 1.363,44 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 218.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers, im Wege des Scheckprozesses von der Beklagten Zahlung eines dem Betrag von 400.000,00 DM entsprechenden Betrages in Euro verlangen zu können. Dem liegt zugrunde:
Der Kläger erwarb im April 2001 ein offenbar als Sonderkonstruktion neu gefertigtes Wohnmobil mit SMART-Garage und ließ es erstmals am 25. April 2001 zu. Fast auf den Tag ein Jahr später, nämlich unter dem 24. April 2002, unterzeichneten der Kläger und G. ein als Kaufvertrag bezeichnetes Schriftstück, in welchem G. als Käufer bezeichnet wird. Nach dem Inhalt dieses Schriftstückes, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 15 und 16 der Blattsammlung Anlagen verwiesen wird, veräußerte der Kläger danach an G. das Wohnmobil zum Kaufpreis von 400.000,00 DM, wobei sich darin weiter findet, der Kaufpreis solle per Scheck entrichtet werden.
Noch am selben Tage, nämlich am 23. April 2002, stellte G. einen auf die Volksbank H. bezogenen Scheck zu Lasten des Konto 2104903 aus und übergab ihn dem Kläger. Dabei benutzte G. ein Scheckformular, welches in der Spalte Währung "DM oder EURO" vorsah, fügte darin die Bezeichnung 'DM' und setzte den Betrag mit '400.000,00' in die entsprechende Spalte ein. G. unterzeichnete sodann dieses dermaßen ausgefüllte Scheckformular, wobei sich im Bereich der Unterschrift entweder bereits ein Stempelaufdruck befand oder aber nunmehr hinzugesetzt wurde, welcher auf I. lautet. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf Bl. 1 der Blattsammlung Anlagen verwiesen.
Der Kläger legte sodann das ihm übergebene, dermaßen ausgefüllte Scheckformular über die Commerzbank J. der bezogenen Volksbank am 29. April 2002 vor, welche auf dem Scheck die Vorlage an diesem Tage vermerkte und hinzufügte, 'nicht bezahlt'. Anschließend erhielt der Kläger das angeführte, ausgefüllte Scheckformular über die Commerzbank J. wieder zurück, welche den Kläger mit 681,72
Euro eigenen Kosten belastete.
Der Grund für die Nichteinlösung des Schecks lag wiederum darin, dass G. wegen seiner Auffassung nach gravierender Mängel des erworbenen Wohnmobiles den Scheck bereits vor Vorlage sperren ließ.
Nachdem G. mit Schreiben vom 29. April 2002 seines Erachtens bestehende Mängel dem Kläger mitgeteilt und Nachbesserung verlangt hatte, erklärte er unter dem 17. Mai 2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf Bl. 3 und 4 der Blattsammlung Anlagen verwiesen.
Mit der im Scheckprozess erhobenen Klage macht der Kläger scheckrechtliche Ansprüche aus Rückgriff gegen die Beklagte als Aussteller in Höhe des in Euro umgerechneten Scheckbetrages, der ihm von der Commerzbank J. belasteten Kosten und Scheckprovision sowie im übrigen Zinsen geltend. Der Kläger ist der Auffassung, trotz Angabe der Währung 'DM' im April 2002 liege ein gültiger Scheck vor.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, mangels Angabe einer im April 2002 zulässigen Währung sei der Scheck ungültig. Darüber hinaus führt sie - insoweit unbestritten - aus, der Vorgang der Veräußerung des Wohnmobils habe nicht sie - die Beklagte -, sondern G. persönlich betroffen, wobei lediglich die Zahlung des Kaufpreises über ihr - der Beklagten - Geschäftskonto habe erfolgen sollen. In der Sache sei sie jedoch nicht zur Zahlung verpflichtet, und zwar auch deshalb nicht, weil das veräußerte Wohnmobil insbesondere, aber nicht allein, deshalb mängelbehaftet sei, weil bei intensiver Sonneneinstrahlung sich die Außenwand des Wohnmobiles deformiere und Beulen schlage. Indem der Kläger, so führt die Beklagte weiter aus, nicht fristgemäß Nachbesserung geleistet habe, sei der mit Schreiben vom 17. Mai 2002 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrage wirksam.
Der Kläger hingegen tritt den von der Beklagten behaupteten Tatsachen zur etwaigen Mangelhaftigkeit des Wohnmobiles bestreitend entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, soweit die letztgenannten nicht bereits ausdrücklich angeführt sind. Ferner wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die im Scheckprozess zulässige Klage ist vorbehaltlich der Ausführung der Rechte der Beklagten im Nachverfahren begründet, so dass im Wege des Vorbehaltsurteiles gemäß § 599 Abs. 1 u. 3 ZPO i. V. m. § 605 a ZPO zu erkennen war. Dazu wird ausgeführt:
1.
Die Begründetheit der Klage im Scheckprozess ergibt sich aus der Anwendung der
Artikel 40 Nr. 2, 41 Abs. 1 i. V. m. 29 Abs. 1 Abs. 1, 45 Nrn. 1 - 4 ScheckG. Die insoweit einzig relevante Frage, nämlich diejenige nach dem Vorliegen eines wirksamen Schecks gemäß Artikel 1 ScheckG beantwortet die Kammer positiv. Insoweit sind folgende Erwägungen leitend:
Gemäß Artikel 1 Nr. 2 ScheckG - die weiteren hier erforderlichen Bestandteile des Schecks sind unproblematisch zu bejahen - bedarf es zum Vorliegen eines Schecks der unbedingten Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Mit dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Schriftstück, welches inhaltlich vollständig der Kopie gemäß Bl. 1 der Blattsammlung Anlagen entspricht, ist zunächst auf den ersten Blick diese Voraussetzung gegeben, denn das Schriftstück enthält die unbedingte Anweisung an die bezogene Volksbank, an den jeweiligen Inhaber des Schriftstückes einen Betrag von 400.000,00 in der Währung DM zu zahlen. Der einzig fragliche Punkt insoweit ist wiederum, ob bei einer Ausstellung im April des Jahres 2002, als die Währung 'DM' gemäß Artikel 1 § 1 des Gesetzes über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes vom 16.12.1999 unzweifelhaft nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel war, gleichwohl die Voraussetzung "eine bestimmte Geldsumme" gemäß Artikel 1 Nr. 2 ScheckG gegeben ist.
Insoweit hilft auch nicht die vom Kläger bemühte EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 03. Mai 1998, weil sich sowohl aus dem Erwägungsgrund zu Ziffer 20 i. V. m. den Definitionen des Artikel 1 und gemäß Artikel 13 u. 14 ergibt, dass die Übergangsvorschriften einen anderen Sachverhalt betreffen, nämlich denjenigen, das fragliche Rechtsinstrument - hier: der Scheck - habe bereits vor Ablauf des 31.12.2001 bestanden, woran es hier nun wiederum ohne Zweifel fehlt.
Nun muß allerdings das Merkmal "eine bestimmte Geldsumme" nicht notwendig das gesetzliche Zahlungsmittel sein; andererseits kann der Wortbestandteil "Geld" in dem Begriff "Geldsumme" nicht anders verstanden werden, als dass ein allgemeines Zahlungsmittel gegeben sein muß (vgl. dazu u. a. Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG, 22. Aufl., Rdnr. 5 a zu Artikel 1 WechselG sowie Rdnr. 3 zu Artikel 1 ScheckG). Dies vorausgeschickt, ist nun freilich im Zeitpunkt April 2002 die Währung 'DM' als solche nach Auffassung der Kammer nicht mehr als allgemeines Zahlungsmittel zu erachten, denn ungeachtet des nachstehenden Gesichtspunktes ist diese Währung nicht mehr allgemein umlauffähig. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber - freilich betreffend Banknoten und Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel - die Übergangsregelung des Artikel 15 Abs. 1 Satz der angeführten EG-Verordnung auf Null abgekürzt hat, indem seit dem 01.01.2002 der Euro sofort alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel geworden ist (vgl. dazu u. a. Dittrich, NJW 2000, 487).
Bei alledem muß nun aber nach Auffassung der Kammer berücksichtigt werden, dass die Währung 'DM' bereits während der Übergangszeit des Artikel 1 der angeführten EG-Verordnung, nämlich für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 31.12.2001, ohnehin schon nicht mehr im engeren Sinne die zutreffende Währung war. Vielmehr ergibt sich aus Artikel 2 der EG-Verordnung vom 03. Mai 1999, welcher auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht ist, dass bereits ab 01.01.1999 die alleinige Währung der Euro war, wobei wegen der festgeschriebenen Paritäten der einzelnen nationalen Währungen der Teilnehmerstaaten die jeweilige nationale Währung, mithin auch die DM, lediglich eine Denomination des Euro war (vgl. dazu u. a. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. Rdnrn. 5 - 8 zu § 245 m. w. Nw.). Zieht man weiter eine Parallele zu in der Währung DM ausgedrückten Banknoten und Münzen, so zeigt sich schnell, dass solche gesetzlichen Zahlungsmittel nun nicht etwa seit dem 01.01.2000 lediglich ein Stück Papier bzw. ein Stück Metall sind, die lediglich noch einen - kaum meßbaren - Materialwert verkörpern. Im Gegenteil steht es gemäß Artikel 16 der angeführten EG-Verordnung so, dass die jeweiligen Zentralbanken der Mitgliedsstaaten unbefristet solche Banknoten und Münzen noch entgegennehmen und zu dem seit Jahren festgeschriebenen Umrechnungskurs von 1,95583 in Euro umtauschen.
Hält man sich dies alles vor Augen, so vertritt die erkennende Kammer auch in Ansehung der Formstrenge des Scheck- wie des WechselG die Auffassung, dass jedenfalls für einen gewissen Zeitraum, der am 23. April 2002 noch allemal nicht verstrichen war, die Auslegung eines ausgefüllten Scheckformulars bei Angabe eines bezifferten Betrages in der Währung 'DM' statthaft und auch geboten ist in der Weise, den angeführten Betrag nach dem Kurs von 1,95583 in Euro umzurechnen. Auch ein dermaßen ausgefülltes Scheckformular stellt eine Willenserklärung dar, welche - wie jede Willenserklärung - im Grundsatz einer Auslegung zugänglich ist. Indem hier der Aussteller des Scheckformulars ersichtlich - Gegenteiliges ist auch nicht vorgetragen - ein genau definiertes Äquivalent für den im Wege des Grundgeschäftes erworbenen Gegenstand erfüllungshalber dem anderen Teil zur Verfügung stellen wollte, dabei lediglich - nicht minder offensichtlich - als Währung die ehemalige Denomination anstelle des zutreffend einzusetzen Euro wählte, ist das Gewollte auf der Hand liegend. Die - zumal bei Menschen, die seit langen Jahren in der Währung 'DM' zu rechnen gewohnt sind - lediglich fehlerhafte Bezeichnung des Kaufpreises im Grundgeschäft läßt sich unschwer dahin auslegen, dass der Kaufpreis einem Betrage in Euro entspricht, welcher unter Anwendung des bisherigen Umrechnungskurses von 1,95583 zu ermitteln ist. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer nicht einzusehen, weshalb gleiches nicht im Anwendungsbereich des Artikel 1 Nr. 2 ScheckG gelten soll. Dies gilt um so mehr, als es gerade nicht so steht, wegen Verwendung einer nicht existierenden Währung sei die Voraussetzung "eine bestimmte Geldsumme" nicht zu ermitteln, was beispielsweise der Fall wäre, wenn die Währung "Belgische Dollar" benutzt worden wäre.
An dieser Würdigung sieht sich die Kammer auch nicht durch die EG-Verordnung vom 03. Mai 1998 in der Weise gehindert, dass dort abschließend und nur die dort angeführte Übergangszeit betreffend Regelungen enthalten seien. Wie sich auch aus dem Erwägungsgrund zu Ziffer 20 im zweiten Satz dieser Verordnung ergibt, ging es dem Europäischen Rat darum, allein die während der Übergangszeit entstandenen Rechtsinstrumente zu regeln, nicht aber Regelungen für Rechtsinstrumente zu schaffen oder umgekehrt zu verbieten, die erst nach Ablauf der Übergangszeit entstanden sind.
Hilfsweise führt die Kammer aus, dass jedenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des Artikel 36 ScheckG zu demselben Ergebnis führt. Diese Regelung betrifft nach seinem Sinn und Zweck den Fall, dass ein Scheck auf eine nicht am Zahlungsorte geltende Währung bezogen worden ist, so dass - falls nicht ein Effektivvermerk angebracht ist - Umrechnung in Landeswährung erfolgen kann. Nun liegt zwar unmittelbar der in Artikel 36 ScheckG geregelte Sachverhalt hier nicht vor. Indes läßt sich aus der gesetzlichen Regelung soviel erschließen, der Gesetzgeber habe sich für die Geltung eines Scheck ausgesprochen, bei welchem eine präzise Umrechnung der bestimmten Geldsumme im Sinne des Artikel 1 Nr. 2 ScheckG in die am Zahlungsorte geltende Währung ohne weiteres möglich ist. Der damit zum Ausdruck gekommene Gedanke trägt aber auch hier, denn gerade die Umrechenbarkeit eines in der Währung DM ausgedrückten festen Betrages in die heute geltende Währung Euro ist angesichts der bereits in der Vergangenheit und zugleich für alle Zukunft festgeschriebenen Parität von einem Euro = 1,95583 DM ohne jeden Zweifel möglich.
2.
Auch der weitere, aus den unstreitigen Tatsachen zu subsumierende Umstand, wonach die Beklagte nicht Schuldnerin des Kaufpreises ist, steht der Begründetheit des mit der Klage geltend gemachten scheck-rechtlichen Anspruches nicht entgegen. Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten nämlich in der Fallgestaltung der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB, der nach der Ausformung der Bestimmung des § 242 BGB in der Hinsicht, es könne nichts verlangt werden, was sofort wieder zurückzugewähren sei, dem Anspruch des Klägers sogleich entgegengesetzt werden kann, besteht nicht. Zum einen läßt sich die Ausstellung des Schecks durch G. unter bereits vorhandener oder hinzugefügter Stempelung der Firmierung der Beklagten unschwer angesichts dessen Vertretungsmacht als Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten dahin deuten, die Beklagte sei der persönlichen Schuld des G. gegenüber dem Kläger beigetreten. Zum anderen aber würde jeglichem Bereicherungsanspruch der Beklagten der Einwand des § 814 BGB entgegenstehen, wonach die Beklagte um eine Nichtschuld positiv gewußt hat, denn insoweit ist ihr das Wissen des G. als rechtsgeschäftlicher Vertreter gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Mag auch im übrigen ein strafrechtlich wie steuerrechtlich Erfahrener an so manches bei der hier gewählten Konstruktion denken, so lag hier wiederum ein offensichtlicher Rechtsmißbrauch des G. als Vertreter der Beklagten bei Ausstellung und Begebung des Schecks nicht zutage, was sich anderenfalls der Kläger müßte entgegenhalten lassen. Denn es sind - vorgetragen ist dazu weder etwas positiv noch negativ - durchaus Umstände denkbar, welche die scheckrechtliche Verpflichtung der Beklagten durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer ihrer Komplementärin als rechtlich zulässig auch im Innenverhältnis erscheinen lassen könnte, etwa beispielsweise dann, wenn G. sowohl die Absicht hatte als auch dazu unschwer in der Lage war, der Beklagten den im Falle der Scheckeinlösung verauslagten Betrag schon vor Belastung des Geschäftskonto der Beklagten zu erstatten.
3.
Soweit schließlich die Beklagte einwendet, ein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger bestehe jedenfalls deshalb, weil das Grundgeschäft infolge wirksamen Rücktritts vom Vertrage keine Wirkungen mehr entfalte, ist diese Einwendung gemäß § 598 i. V. m. § 605 a ZPO als im Scheckprozess unstatthaft zurückweisen, denn die insoweit maßgebenden, vom Kläger bestrittenen Tatsachenbehauptungen der Beklagten zum Vorliegen von Mängeln bzw. - nach neuem Schuldrecht - einer Pflichtverletzung vermag die Beklagte nicht mit den Mitteln des Urkundsbeweises zu führen. Insoweit war ihr vielmehr aufgrund des mit der Klagabweisung als Sachantrag zum Ausdruck gekommenen Widerspruches im Sinne des § 599 Abs. 1 ZPO die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.
F.