Landgericht Göttingen
Beschl. v. 21.06.2002, Az.: 5 T 160/01

Aufwendungsersatzanspruch; Auslagenerstattungsanspruch; Berufsbetreuer; Betreuung; Bruttobetrag; Mehrwertsteuer; Nettobetrag; Portokosten; Telefonkosten; Umsatzsteuer

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
21.06.2002
Aktenzeichen
5 T 160/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 15.06.2001 - AZ: XVII 1313

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Dem E., werden für Betreuungstätigkeiten in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 eine Vergütung in Höhe von 237,75 Euro (= 465,00 DM) zuzüglich 16,64 Euro (= 32,55 DM) Umsatzsteuer sowie ein Aufwendungsersatz in Höhe von 22,38 Euro (= 43,78 DM) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,56 Euro (= 3,05 DM) - insgesamt 278,34 Euro (= 544,38 DM)- gegen die Landeskasse festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Für die Betroffene ist mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 16.10.1989 eine Gebrechlichkeitspflegschaft aufgrund langjährigen Alkoholmißbrauchs eingerichtet worden, die mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes seit dem 01.01.1992 als Betreuung fortgeführt wird.

2

Mit Beschluss des inzwischen zuständigen Amtsgerichts Herzberg vom 19.09.1996 wurde der ursprüngliche Aufgabenkreis der Vermögenssorge, des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sowie der Befugnis zur Zustimmung zur ärztlichen Behandlung bis längstens zum 31.12.2001 erweitert auf die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post mit Ausnahme der Privatpost der Betroffenen sowie auf die Regelung von Rechts- und Behördenangelegenheiten.

3

Mit Schreiben vom 15.01.2001 beantragte das F. für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 60,00 DM pro Stunde für einen Zeitaufwand von 8,75 Stunden in Höhe von insgesamt 525,00 DM nebst 36,75 DM Umsatzsteuer (7 %). Daneben beantragte es die Erstattung von Auslagen des Betreuers in Höhe von 46,18 DM nebst 3,23 DM Umsatzsteuer (7 %). Insgesamt begehrte der Antragsteller die Festsetzung bzw. Erstattung eines Betrages von 611,16 DM gegen die Landeskasse.

4

Mit Beschluss vom 06.03.2001, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60,00 DM für 7,75 Stunden eine Vergütung von 465,00 DM nebst 32,55 DM Umsatzsteuer und den Ersatz von Auslagen in Höhe von 43,78 DM nebst Umsatzsteuer auf 37,06 DM in Höhe von 2,59 DM - insgesamt mithin 543,92 DM - gegen die Landeskasse festgesetzt.

5

Dazu hat das Amtsgericht hervorgehoben, auf Porto- und Telefonkosten dürfe keine Umsatzsteuer verlangt werden, da diese bereits im Rechnungspreis enthalten sei.

6

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Antragsteller mit der Erinnerung.

7

Mit Beschluss vom 15.06.2001, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat der zuständige Richter die sofortige Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen.

8

Das Amtsgericht meint, die Erstattung von Umsatzsteuer auf Porto- und Telefonkosten würde dazu führen, dass der Antragsteller zum einen Umsatzsteuer betreffend die Porto- und Telefonauslagen von der Steuerschuld absetzt, gleichzeitig aber denselben Betrag vom Vormundschaftsgericht erstattet bekommt. Ein solcher Zusatzverdienst sei nicht im Sinne der gerichtlichen Auslagenerstattung.

9

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Amtsgericht die sofortige Beschwerde zugelassen.

10

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der die Erstattung von Umsatzsteuer auf Porto- und Telefonauslagen weiterverfolgt.

11

Die gemäß § 59 g Abs. 5 FGG statthafte und im übrigen auch zulässige sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

1.

12

Auszugehen ist davon, dass dem umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer die auf seine Auslagen anfallende Umsatzsteuer zu erstatten ist (vgl. OLG Frankfurt in BTPrax. 2000/131; OLG Hamm in FamRZ 2000/549; OLG Brandenburg im MDR 2001/33). Das entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der Kammer.

13

Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BTDrs. 13/7158, S. 28) zu der ursprünglich vorgesehenen Vorschrift des § 1836 a Abs. 2 Satz 3 BGB, die in § 1 Abs. 1 Satz 3 BerVormVG ihren Niederschlag gefunden hat, ausgeführt, die Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer sei deshalb gerechtfertigt, weil andernfalls die Vergütung eines umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuers gegenüber dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer geschmälert werde, was nicht hinzunehmen sei.

14

Gleiches hat hinsichtlich des Auslagenersatzes insoweit zu gelten, als die vom Berufsbetreuer in Rechnung gestellten Auslagen der Umsatzsteuer unterliegen.

15

Der Auffassung des Amtsgerichts, der umsatzsteuerpflichtige Berufsbetreuer würde wegen des ihm zustehenden Vorsteuerabzuges aus der Erstattung der Umsatzsteuer einen zusätzlichen Gewinn erzielen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dies würde voraussetzen, dass sich die Umsatzsteuerpflicht auf die Auslagen einschließlich der Vorsteuer erstreckt. Das ist indes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht der Fall, weil dort bestimmt ist, dass das Entgelt für Lieferungen und Leistungen alles ist, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Insoweit unterscheidet sich das umsatzsteuerrechtliche Entgelt vom bürgerlich-rechtlichen. Durch dieses Verfahren wird erreicht, dass die Umsatzsteuer letztlich vom Endverbraucher zu zahlen ist.

16

Daraus folgt, dass Auslagen, die dem Betreuer entstanden sind, nur in Höhe der Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. dazu OLG Celle - 15 W. 5/01 - Beschluss vom 20.08.2001 m.w.Nw.).

17

Deshalb ist es fehlerhaft, dass der Betreuer für Telefonkosten - hier Fax-Kosten - 0,12 DM in Rechnung gestellt hat und darauf 7 % Umsatzsteuer verlangt, weil es sich bei diesem Betrag um das Bruttoentgelt (einschl. Umsatzsteuer) handelt. Eine Erstattung der Umsatzsteuer kann er insoweit nur dann verlangen, wenn er den Nettobetrag von 0,1033 DM je Einheit in Rechnung stellt.

18

Anders verhält es sich mit den Portoauslagen des Berufsbetreuers. Diese unterliegen gemäß 4 Nr. 8 lit. i UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht, so dass eine Vorsteuer insoweit nicht anfällt und in dem Markenwert auch nicht enthalten ist. Andererseits aber sind auch die Postauslagen des Berufsbetreuers, die er dem Betroffenen bzw. der Landeskasse in Rechnung stellt, als Nebenleistung, die das Schicksal der entgeltpflichtigen Hauptleistung teilt, der Umsatzsteuer unterworfen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG; vgl. zudem den Bescheid des Finanzamtes G. vom 31.10.2001 Bl. 38 d.A.). Das aber bedeutet, dass der Betreuer auf die geltend gemachten Portokosten, bei denen es sich stets um die Nettobeträge handelt, die gesetzliche Mehrwertsteuer verlangen kann.

2.

19

Nach allem ergibt sich vorliegend für den Auslagenersatz folgende Berechnung:

20
Porto6,60 DM
Kopien1,70 DM
Fax-Kosten0,12 DM
Fahrtkosten35,36 DM
--------
43,78 DM.
21

Das Amtsgericht hat die Umsatzsteuer nur erstattet auf die Kopier- und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 37,06 DM, mithin eine Umsatzsteuer von 2,59 DM zuerkannt.

22

Der Antragsteller hat aber - wie bereits dargelegt- auch Anspruch auf 7 % Umsatzsteuer auf 6,60 DM (Porto), also auf weitere 0,46 DM. Insoweit ist seine Beschwerde erfolgreich.

23

Die Fax-Kosten sind wie folgt zu berechnen:

24

1 Einheit = 0,1033 DM netto + 7 % Mehrwertsteuer = insgesamt 0,1105 DM.

25

Da der Beschwerdeführer schon 0,12 DM erhalten hat, ist darin die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

26

Der Beschwerdeführer hat daher insgesamt Anspruch auf 544,38 DM.

3.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, 13 a Abs. 1 FGG.