Landgericht Göttingen
Beschl. v. 24.04.2002, Az.: 10 T 11/02

Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seiner fehlenden Mitwirkung; Pflicht des Insolvenzgerichts zur Durchsetzung der Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Eröffnungsverfahren; Folgen der fehlenden Mitwirkung des Schuldners bei der Fortführung des Insolvenzverfahrens

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
24.04.2002
Aktenzeichen
10 T 11/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 28684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2002:0424.10T11.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 18.12.2001 - AZ: 74 IN 282/01

Fundstellen

  • DZWIR 2003, 255-256 (Volltext mit red. LS)
  • EWiR 2002, 767
  • InVo 2002, 503-504
  • KTS 2002, 730-732
  • NJW-RR 2002, 1134-1135 (Volltext mit red. LS)
  • NZI 2002, 5
  • NZI 2002, 389
  • ZIP 2002, 1048-1049 (Volltext mit red. LS)
  • ZInsO 2002, 590-591 (Volltext mit red. LS)
  • ZVI 2002, 160-161

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen hat
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Pape
den Richter am Landgericht Dr. Guise-Rübe und die Richterin am Landgericht Dr. Böttcher
auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 22.01.2002
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 18.12.2001 - 74 IN 282/01 -
am 24. April 2002
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen hat und an das Amtsgericht zur Fortführung des Verfahrens zurückverwiesen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1

Am 25.09.2001 hat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, Restschuldbefreiung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 13.11.2001 hat das Amtsgericht die Einholung eines Gutachtens angeordnet zu der Frage, ob Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegt und ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 04.12.2001 mitgeteilt, er habe den Schuldner zwei Mal gebeten, sich mit ihm, dem Sachverständigen wegen des weiteren Verlaufs des Verfahrens in Verbindung zu setzen. Eine Besprechung mit dem Schuldner sei erforderlich, weil der Verbleib der Vermögensgegenstände aus der Selbstständigkeit des Schuldners, nämlich dem Betrieb von zwei Gaststätten zu klären sei. Der Schuldner habe jedoch auf beide Schreiben nicht reagiert. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Schuldner nicht bereit sei, die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

2

Mit Beschluss vom 18.12.2001 hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unbegründet abgewiesen und den auf Bewilligung von Stundung gerichteten Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, ohne die Mitwirkung des Schuldners lasse sich im vorliegenden Fall der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht feststellen. Das Gericht sehe jedoch keine Veranlassung, die Auskunftspflichten des Schuldners zwangsweise durchzusetzen. Es sei nicht klar, ob der Schuldner zu einem Anhörungstermin erscheinen werde. Die Verpflichtung müsse dann zwangsweise durchgesetzt werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner am Rande des Gerichtsbezirks lebe, so dass die Durchsetzung eines Vorführungsbefehls wenig erfolgreich erscheine. Ein Haftbefehl sei hingegen nicht verhältnismäßig. Darüber hinaus liege ein Eigenantrag des Schuldners vor, den er in den zeitlichen Grenzen des § 13 Abs. 2 InsO zurücknehmen könne. Der gegenteiligen Auffassung, dass vor einer Zurückweisung des Antrags die Anhörung des Schuldners erzwungen werden müsse, ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Hierzu hat das Amtsgericht ausgeführt, der Grundsatz der Amtsermittlung nach § 5 Abs. 1 InsO könne nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr müssten die Pflichten des Schuldners aus § 20 InsO einbezogen werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz könne deshalb nur eingreifen, soweit es um einen Sachverhalt gehe, den das Insolvenzgericht von Amts wegen aufzuklären habe. Ergebe sich jedoch aus Sinn und Zweck einer Regelung, dass der Schuldner als Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags bestimmte Tatsachen anzugeben oder Erklärungen vorzulegen habe, könnten die fehlenden Angaben nicht mit den Mitteln des § 98 InsO erzwungen werden. Der Schuldner könne allenfalls unter Hinweis auf drohenden Rechtsverlust zur Ergänzung seiner Angaben aufgefordert werden.

3

Den Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Stundung hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der Schuldner habe nicht überzeugend dargelegt, dass sein Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht ausreiche. Es sei unklar, ob und in welcher Höhe der Schuldner für seine Geschäftsführertätigkeit eine Vergütung oder sonstige Vermögensvorteile erhalte.

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde.

5

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6, 4 d Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO zulässig und insoweit begründet, als das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen hat. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Stundung der Verfahrenskosten richtet, ist sie hingegen unbegründet.

6

Die Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der nicht erteilten Auskünfte gegenüber dem Sachverständigen ist verfahrensfehlerhaft und führt deshalb zur Aufhebung dieser Entscheidung. Das Amtsgericht hätte die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die den Schuldner gemäß § 20 Abs. 1 InsO im Eröffnungsverfahren treffen, durchsetzen müssen. Das Insolvenzverfahren unterliegt nach § 5 InsO dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das Insolvenzgericht hat deshalb von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Hierzu gehört insbesondere die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und das Vorhandensein einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von den in §§ 20, 97, 98 InsO geregelten Auskünfte- und Mitwirkungspflichten des Schuldners. Kommt der Schuldner diesen Pflichten im Eröffnungsverfahren nicht nach, wird der Amtsermittlungsgrundsatz dadurch nicht eingeschränkt. Vielmehr muss das Insolvenzgericht die Auskunft des Schuldners zwangsweise durchsetzen. Es ist nicht zulässig, den Antrag des Schuldners wegen seiner fehlenden Mitwirkung zurückzuweisen (Landgericht Köln, NZI 2001, 559 = ZInsO 2001, 1017; Kübler/Prütting/Pape, InsO Stand 3/02, § 20 Rn. 8 a; Haarmeyer/Wutzke/Forster, Handbuch zur InsO, 3. Aufl., 3 Rn. 167; Heidelberger Kommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 20 Rn. 15). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um den Eigenantrag eines nicht antragspflichtigen Schuldners handelt, denn auch in diesem Fall gilt der Amtsermittlungsgrundsatz uneingeschränkt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Gläubiger in dem Fall, dass das Gericht im derzeitigen Stadium den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens wegen der fehlenden Mitwirkung des Schuldners zurückweist, schlechter gestellt werden, als würden die Mitwirkungspflichten durchgesetzt und das Verfahren fortgeführt. Bei der Fortführung des Verfahrens stellt die fehlende Mitwirkung beim Eigenantrag einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar, so dass die Gläubiger im Hinblick darauf die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen könnten. Weist jedoch das Gericht den Antrag zurück und stellt der Schuldner erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, löst die verweigerte Mitwirkung nunmehr keine neuen Sanktionen aus und dem Schuldner wäre bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Restschuldbefreiung zu gewähren (vgl. Kübler/Prütting/Pape, a.a.O., Rn. 8 a).

7

Letztlich kann das Amtsgericht die Zurückweisung des Antrags des Schuldners auch nicht damit rechtfertigen, dass es unklar sei, ob der Schuldner zu einem Anhörungstermin erscheinen werde, die Durchsetzung eines Vorführungsbefehls wenig Erfolg versprechend und ein Haftbefehl unverhältnismäßig sei. Das Amtsgericht darf die Erfolglosigkeit der Aufklärungsmaßnahmen nicht unterstellen, denn allein aus der Tatsache, dass der Schuldner auf Schreiben des Sachverständigen nicht reagiert hat, rechtfertigt sich nicht der Schluss, er werde auch gerichtlichen Aufforderungen nicht nachkommen, zumal diese zwangsweise durchgesetzt werden können (vgl. Landgericht Göttingen, ZIP 1996, 145). Der Beschluss ist deshalb in diesem Punkt aufzuheben, das Verfahren muss insoweit vom Amtsgericht fortgeführt werden.

8

Unbegründet ist die sofortige Beschwerde des Schuldners soweit er sich gegen die vom Amtsgericht versagte Stundung der Verfahrenskosten wendet. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Darlegung der Vermögensverhältnisse seitens des Schuldners nicht ausreichend sei. Insbesondere sei unklar, ob der Schuldner aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt erhalte. Damit habe der Schuldner nicht hinreichend dargelegt, dass er zur Tragung der Verfahrenskosten nicht in der Lage sei. Trotz dieser Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss hat der Schuldner die sofortige Beschwerde nicht begründet, insbesondere nicht ausgeführt, ob er ein Entgelt aus der Tätigkeit als Geschäftsführer erziele. Die Kammer hat deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss in diesem Punkt zu ändern.

Pape
Dr. Guise-Rübe
Dr. Böttcher