Landgericht Göttingen
Beschl. v. 27.08.2002, Az.: 9 T 26/02

Akteneinsicht; Anerkenntnis; Ermessensentscheidung; ermittelter Sachverhalt; Information; informieren; Klageerhebung; sofortiges; Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
27.08.2002
Aktenzeichen
9 T 26/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 24.07.2002 - AZ: 24 C 62/02

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 24. Juli 2002 - 24 C 62/02 - abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern nach einem Beschwerdewert von bis zum 900,-- Euro zur Last.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Nach dem Maßstab des § 93 ZPO, der auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91 a ZPO anzuwenden ist,  waren den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn es fehlt an einem sofortigen Anerkenntnis der Beklagten. Diese haben erst mit Schriftsatz vom 26.06.2002 (Bl. 32 d.A.) mitgeteilt, Hauptforderung und Zinsen seien beglichen. Die Klage war indessen bereits am 10.04.2002 zugestellt worden. Die Beklagten hatte zunächst Verteidigungsbereitschaft angezeigt und Klagabweisung beantragt, letzteres allerdings unter dem Vorbehalt einer noch vorzunehmenden Akteneinsicht durch die Beklagte zu 2).

2

Die Beklagten können sich jedoch nicht darauf berufen, die Beklagte zu 2) habe erst nach diesem Zeitpunkt und unverschuldet derart spät Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nehmen können. Denn die damaligen Bevollmächtigten des Beklagten zu 1) hatten bereits zuvor und noch vor Klagerhebung Akteneinsicht; dies ergibt sich daraus, dass sie ausweislich Blatt 23 der Beiakte diese bereits mit Schriftsatz vom 22.03.2002 wieder zurückgereicht haben. Nach diesem Zeitpunkt sind ausweislich des weiteren Inhaltes der Beiakte keine weiteren gewichtigen Ermittlungen mehr geführt worden. Der ermittelte Sachverhalt stand also im wesentlichen bereits fest, bevor noch die Klage erhoben wurde und als die damaligen Bevollmächtigten des Beklagten zu 1) bereits Akteneinsicht gehabt hatten.

3

Angesichts dessen wäre es sowohl dem Beklagten zu 1) möglich und zumutbar gewesen, die Beklagte zu 2) sogleich über den Sach- und Streitstand ausführlich und zutreffend zu informieren; auch hätte sich die Beklagte zu 2) ohne weiteres sogleich nach Klagerhebung entsprechend bei dem Beklagten zu 1) informieren können und müssen. Ein Anerkenntnis bzw. der Ausgleich der Klagforderung wäre vor diesem Hintergrund ebenfalls sogleich nach Klagerhebung möglich gewesen, weshalb es nicht zu Lasten des Klägers gehen kann, dass die Beklagte zu 2) erst nach Monaten reagiert hat. Die Kammer schließt sich insoweit der von dem Kläger bereits zitierte Rechtsprechung des OLG Saarbrücken NZV 1991, 312 [OLG Saarbrücken 16.11.1990 - 3 U 199/89] an, wonach sich ein Haftpflichtversicherer nicht auf die erst später ermöglichte Akteneinsicht in Ermittlungsakten berufen kann, sofern er sich über seinen Versicherungsnehmer bzw. eventuelle mitversicherte Personen hinreichend unterrichten kann. Ein solcher Fall ist hier gegeben.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.