Landgericht Göttingen
Urt. v. 05.08.2002, Az.: 6 S 354/01
Form; Formvorschriften; Gebührenordnung; GOÄ; Krankenhaus; Krankenhausbehandlungsvertrag; Notfall; Notfallbehandlung; privatärztliche Vergütung; rechtsmissbräuchlich; Treu und Glauben; Vergütung; Vergütungsanspruch; Wahlarztvereinbarung; Wahlleistungsvereinbarung; zumutbar; Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 05.08.2002
- Aktenzeichen
- 6 S 354/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 24.10.2001 - AZ: 30 C 355/99
Rechtsgrundlagen
- § 612 Abs 2 BGB
- § 164 Abs 1 BGB
- § 1357 Abs 1 BGB
- § 125 BGB
- § 242 BGB
- § 22 BPflV
Tenor:
Die Berufung der Streithelferin gegen das am 24.10.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Göttingen - Az. 30 C 355/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streithelferin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Streithelferin und zugleich Wert des Berufungsverfahrens : 1.738,64 EUR (3.400,48 DM).
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten privatärztliches Honorar für eine Operation.
Der Kläger war Direktor der Klinik und Poliklinik I. Der Beklagte wurde am Abend des 15.09.1998 gegen 18:30 Uhr mit dem Notarztwagen in der Notfallaufnahme des Klinikums eingeliefert. Nach verschiedenen umfangreichen diagnostischen Untersuchungen wurde gegen 20:30 Uhr festgestellt, dass es zu einem Riss der Aorta gekommen war, der sofort operiert werden musste. Es bestand Lebensgefahr. Ein Oberarzt klärte den Beklagten und seine Ehefrau über die Erkrankung und die Risiken der erforderlichen Operation auf und wies darauf hin, dass der Kläger der beste Operateur für den erforderlichen Eingriff sei. Der Beklagte und seine Ehefrau wünschten ausdrücklich eine Behandlung durch den Kläger. Auf Nachfrage erklärte die Ehefrau des Beklagten, dass eine private Krankenversicherung bestehe. Der Kläger, der zu dieser Zeit bereits Dienstschluss hatte, wurde in das Klinikum gerufen, um die Notoperation durchzuführen. Der Beklagte wurde auf die Operation vorbereitet und über die geplante Operation sowie deren Risiken aufgeklärt und unterzeichnete eine schriftliche Einverständniserklärung. Gegen 22:00 Uhr kam der Beklagte in den Operationssaal. Die Operation selbst nahm mehrere Stunden in Anspruch. Es war bei dem Beklagten zu einem Einriss der Innenschicht der Aorta gekommen. Dies führte zu einer Aufweitung der betroffenen Anteile der Körperschlagader. Bei der Operation wurden Teile der Aorta durch zwei Prothesen ersetzt. Eine Prothese wurde am Ausgang des Aortenbogens in die Brusthöhle eingepflanzt und eine weitere Prothese wurde unmittelbar an der Herzklappe angesetzt.
Die Ehefrau des Beklagten unterzeichnete für diesen einen auf den 17.09.1998 datierten Krankenhausbehandlungsvertrag, in dem sich das J. umfassend verpflichtet, für Unterbringung, Verpflegung, Krankenpflege und ärztliche Behandlung zu sorgen. Dieser Aufnahmevertrag ist heute nicht mehr auffindbar. Die Ausfertigung der Krankenhausverträge liegt bei der K. in der Kompetenz des Leitstellenpersonals, d. h. von Angestellten der Klinikverwaltung. Die Leitstelle ist außerhalb bestimmter Dienstzeiten nicht besetzt. Ungeklärt ist, ob zwischen der Einlieferung des Klägers und der Operation noch ein Mitarbeiter der Leitstelle präsent war.
Am 18.09.1998 unterzeichnete die Ehefrau des Beklagten im Einverständnis mit diesem eine auf den 15.09.1998 rückdatierte Erklärung, wonach für den Beklagten die private persönliche Beratung und Behandlung durch den Kläger ab dem 15.09.1998 gewünscht wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 5 d. A.) verwiesen.
Nach Abschluss der Behandlung erstellte der Kläger am 22. Oktober 1998 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 13.553,83 DM, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 3, Bl. 7-12 d. A.). Die Krankenversicherung des Beklagten, die im vorliegenden Rechtsstreit Streithelferin des Beklagten und Berufungsklägerin ist, zahlte an den Kläger nur einen Teil der Rechnung. Weitere Leistungen lehnte sie ab. Der Kläger akzeptierte einige Kürzungen und hat den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 5.096,23 DM mit der Klage gefordert.
Als Direktor der L. wurde der Kläger nach der entsprechenden Vergütungsgruppe C 4 oder C 3 besoldet. Die mit dem Amt verbundene Leitung der Klinik war nicht mit einer besonderen Gehaltszahlung gekoppelt. Bei Ausübung seiner ärztlichen Nebentätigkeit - stationäre Behandlung von Patienten gegen Privathonorar - war er als Klinikdirektor zur Zahlung eines Nutzungsentgelts an die Klinik verpflichtet, und zwar in Höhe von 35 % des in Rechnung gestellten Betrags, wobei vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten waren. Waren die berechneten Honorare auch nach Inanspruchnahme von Rechtsmitteln nicht eintreibbar, hatte die Klinik dennoch Anspruch darauf, das für 30 % des Rechnungsbetrags 35 % als Nutzungsentgelt abgeführt wurden. Bzgl. der Behandlung des Beklagten führte der Kläger im Jahr der Behandlung 4.736,84 DM als Nutzungsentgelt an die Klinik ab und zahlte von dem Restbetrag weitere 35 % in einen Mitarbeiterpool.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne aufgrund der Wahlarztvereinbarung den Beklagten persönlich auf Zahlung der ärztlichen Vergütung in Anspruch nehmen, soweit die Versicherung keine Zahlungen geleistet habe. Er hat behauptet, der Beklagte und seine Ehefrau hätten vor Durchführung der Operation ausdrücklich erklärt, dass sie eine privatärztliche Behandlung im Rahmen eines Wahlleistungsvertrages wünschten.
Zu den streitigen Gebührenpositionen hat der Kläger Folgendes vorgetragen:
1.
Der Kläger stellte zweifach die Gebühr gemäß GOÄ-Nr. 2827 (Operation eines Aneurysmas eines großen Gefäßes Thorax in Rechnung, und zwar einmal für den Aortenbogen und einmal für die sogenannte Aorta ascendens, die vom Aortenbogen bis an das Herz reicht. Eine Gebühr beläuft sich auf einem Betrag von 2.992,50 DM. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass er berechtigt sei, diese Gebühr zweifach anzusetzen, weil zwei Prothesen eingesetzt worden seien.
2.
Weiterhin stellte der Kläger die GOÄ-Nr. 2820 für die Reimplantation der supra-aortalen Äste der extrakranialen Hirnarterie in Rechnung in Höhe von 1.252,86 DM, sowie die GOÄ-Nr. 3089 A über 2.992,50 DM für die Reimplantation der Koronarostien. Bei diesen Maßnahmen geht es um die Ablösung der vorhandenen Gefäße von der beschädigten Aorta und um den erforderlichen Wiederanschluss nach Einsetzen der Prothese. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass diese Maßnahmen kein zwingender Bestandteil dieser Operation seien und deshalb zusätzlich abgerechnet werden könnten.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.096,23 DM nebst 6 % Zinsen seit 10.07.1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, dass er selbst ausdrücklich um eine privatärztliche Behandlung durch den Kläger vor der Operation gebeten habe. Seine Ehefrau habe auf Nachfrage lediglich erklärt, dass eine private Krankenversicherung bestehe und dabei durchaus gehofft, dass der Beklagte im Hinblick darauf als Privatpatient behandelt würde und alle Vorteile der privatärztlichen Behandlung genießen würde. Sowohl der Beklagte als auch seine Ehefrau seien auch selbstverständlich mit einer privatärztlichen Behandlung durch den Kläger einverstanden gewesen. Eine ausdrückliche Erklärung in diese Richtung sei jedoch nicht abgegeben worden. Der Beklagte sei an diesem Tag viel zu geschwächt und angsterfüllt und mit Schmerzen belastet gewesen, als dass er sich um solche organisatorischen Dinge hätte kümmern können.
Die Streithelferin hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne von dem Beklagten schon deshalb kein privatärztliches Honorar verlangen, weil die Wahlarztvereinbarung wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 22 BPflV unwirksam sei, da es an einer schriftlichen, vor Beginn der Behandlung abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Krankenhaus fehle.
Zu den streitigen Rechnungspositionen haben der Beklagte und die Streithelferin Folgendes vorgetragen:
1.
Auf keinen Fall könne die Gebührenziffer GOÄ-Nr. 2827 doppelt in Rechnung gestellt werden, weil es sich bei dem Aortenbogen und der Aorta ascendens nur um zwei Abschnitte eines Gefäßes handele, so dass letztlich nur ein Gefäß von der Herzwand bis zum Aortenbogen durch Prothesen operativ versorgt worden sei. Soweit der Kläger in operativen Einzelabschnitten vorgegangen sei, könnten diese gemäß § 4 Abs. 2 a GOÄ nicht gesondert berechnet werden, da es sich um notwendige Bestandteile einer einzigen Gesamtleistung handele.
2.
Auch die Gebühren-Nr. 2820 und Nr. 3089 A für die Entfernung und das Wiederanschließen der Gefäße dürften nicht abgerechnet werden, weil es sich auch insoweit lediglich um flankierende Maßnahmen handele (§ 4 GOÄ). Bei dem Ersatz der Aorta im Bereich des Aortenbogens sei es zwingend erforderlich, die abgehenden Gefäße zu entfernen und wieder anzubringen. Das eigentliche Ziel der Operation, der Austausch eines Teils der Aorta durch eine Prothese, sei ohne diese Maßnahme nicht zu erreichen gewesen.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Ärztekammer M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 02.04.2001 (Bl. 151 ff. d. A.) verwiesen.
Durch das der Streithelferin am 31.10.2001 zugestellte Urteil, auf das zur nähren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage in Höhe von 3.400,48 DM nebst 4 % Zinsen seit 03.11.1999 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat den zugesprochenen Vergütungsanspruch aufgrund einer mündlichen Wahlarztvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten für begründet gehalten. Diese Vereinbarung sei nicht schon deshalb unwirksam, weil die Formvorschriften des § 22 Abs. 2 BPflV 1995 nicht eingehalten gewesen seien, denn die Berufung auf den Formmangel verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht die doppelte Gebühr nach GOÄ-Nr. 2827 in Höhe von zwei Mal 2.992,50 DM jeweils für die Operation eines Aneurysmas sowie die Gebühr nach GOÄ-Nr. 3089 A für die Reimplantation der Koronargefäße zugesprochen und die Klage wegen der übrigen streitigen Positionen abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 29.11.2001 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 31.01.2002 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung der Streithelferin.
Die Streithelferin macht geltend, der Beklagte und seine Ehefrau hätten nicht ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung durch den Kläger gewünscht. Jedenfalls fehle es gänzlich an einer zwischen dem Beklagten und der Klinik abgeschlossenen Wahlarztvereinbarung. Der Verstoß gegen § 22 BPflV stehe dem Honoraranspruch des Klägers entgegen. § 242 BGB greife nicht ein, weil genug Zeit zum Abschluss einer ordnungsgemäßen Wahlleistungsvereinbarung gewesen sei. Der Kläger stehe auch nicht rechtlos da, weil er möglicherweise Regressansprüche gegen den Krankenhausträger habe, der seinerseits dafür zu sorgen habe, dass auch außerhalb der normalen Dienstzeiten Wahlleistungsverträge geschlossen werden könnten.
Die Streithelferin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 24.10.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze beider Instanzen nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Streithelferin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
Der Anspruch des Klägers ist in dem vom Amtsgericht zugesprochenen Umfang begründet. Er folgt aus § 612 Abs. 2 a. F. BGB i. V. m. der mündlich getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind vorliegend, entsprechend dem Regelfall (Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 2. Auflage, BPflV, § 22 Abschnitt 1.2) als totaler Krankenhausvertrag mit zusätzlichem Arzt-Zusatzvertrag ausgestaltet. Dies ergibt sich daraus, dass das Krankenhaus umfassende Unterbringung, Verpflegung und ärztliche Behandlung schuldete.
Allerdings ist in diesem Fall grundsätzlich Voraussetzung für den Anspruch auf Vergütung von privatärztlichen Wahlleistungen, dass zunächst eine Wahlleistungsvereinbarung zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten zustande kommt, die den Wirksamkeitserfordernissen des § 22 BPflV genügt, also nach gehöriger umfassender Aufklärung insbesondere über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die Natur der vereinbarten ärztlichen Leistungen, vor der Behandlung schriftlich geschlossen wird. Die hiervon getrennte Wahlarztvereinbarung mit dem Arzt selbst ist formfrei, wird aber nach § 139 BGB von einer etwaigen Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus miterfasst (BGH, Versicherungsrecht 1998, 728, 729).
Der Beklagte, der insoweit wirksam durch seine Ehefrau vertreten worden ist (§§ 164 Abs. 1, 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB), hat wirksam einen formfreien Arztzusatzvertrag mit dem Kläger geschlossen. Die Kammer schließt sich unter Bezugnahme auf Seite 7 und 8 des angefochtenen Urteils (Bl. 203, 204 d. A.) den diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts an und nimmt hierauf gemäß § 543 a. F. ZPO Bezug.
Es fehlt jedoch an einer wirksamen, den Erfordernissen des § 22 BPflV genügenden Wahlleistungsvereinbarung. Weder ist überhaupt vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung geschlossen worden, noch ist zuvor eine Aufklärung über die zu erwartenden Kosten erfolgt.
Es ist jedoch der Streithelferin nach Treu und Glauben verwehrt, sich hierauf zu berufen.
Obwohl grundsätzlich die Einhaltung von Formvorschriften nicht nur im Interesse der Rechtssicherheit, sondern auch im Interesse der Parteien unerlässlich ist (vgl. Münchner Kommentar-Einsele, BGB, 4. Auflage, § 125 Rdnr. 52 m. w. N.), kann es im Einzelfall dennoch rechtsmissbräuchlich sein, sich auf die Formvorschriften zu berufen (Staudinger-Schmidt, BGB, 13. Auflage, § 242 Rdnr. 753). Voraussetzung ist, dass die Folgen der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu einem für die betroffenen Parteien nicht nur harten, sondern untragbaren Ergebnis führen würden (Münchner Kommentar, a. a. O., Rdnr. 53 m. w. N.). Dies wird dann angenommen, wenn der Vertrag von den Parteien als gültig behandelt wurde und eine Vertragspartei daraus erhebliche Vorteile gezogen hat bzw. die andere treuwidrig behandelte Vertragspartei Aufwendungen getätigt hat (Münchner Kommentar-Einsele, a. a. O., Rdnr. 56, Palandt-Heinrichs, BGB, 61.Auflage, § 125 Rdnr. 27). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Gesamtumstände ergibt sich Folgendes:
Für sämtliche direkt an der lebensrettenden Notoperation des Beklagten beteiligten Personen war es, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, schon angesichts des durch die unmittelbare Lebensgefahr bestehenden Zeitdrucks unzumutbar, sich auch noch um die Formalitäten im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung zu kümmern. Der Beklagte und seine Ehefrau waren in Angst um das Leben des Beklagten und in Sorge wegen der bevorstehenden Operation. Die beteiligten Ärzte mussten sich auf die lebensrettenden Maßnahmen konzentrieren.
Auch wenn man berücksichtigt, dass der Abschluss von Krankenhausverträgen - wozu man auch die Wahlleistungsvereinbarung zu rechnen muss - bei der N. durch das Verwaltungspersonal der Leitstelle besorgt wird, war hier der Abschluss einer wirksame Vereinbarung nicht vor Beginn der Behandlung durch den Kläger zumutbar. Zwischen der Einlieferung des Beklagten um 18:30 Uhr und dem Beginn der Operation um 22:00 Uhr lagen zwar ca. dreieinhalb Stunden. Der Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung, die den strengen Anforderungen des § 22 BPflV entspricht, war jedoch erst nach 20:30 Uhr möglich, als nämlich die Diagnose gestellt war. Zuvor hätte eine Aufklärung über die geplanten ärztlichen Maßnahmen (und deren Kosten) gar nicht stattfinden können, weil zunächst Verdacht auf einen akuten Herzinfarkt bestand und sich erst im Verlauf der diagnostischen Maßnahmen herausstellte, dass eine Aortendisektion vorlag. Nach Feststellung der Diagnose um 20:30 Uhr musste sofort gehandelt werden. Zwischen der Diagnose und dem Beginn der Operation lag ein Zeitfenster von ca. 90 Minuten. Dieses reichte im Hinblick auf die zahlreichen weiteren medizinisch dringlich erforderlichen Maßnahmen nicht aus, um noch eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus zustande zu bringen. Es handelt sich hier genau um den von Haberstroh (Formnichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung und Unwirksamkeit des Chefarztvertrages, VersR 1999, 8, 14) beschriebenen "Grenzzustand", in welchem der Patient zwar in der Lage ist, mündliche Erklärungen abzugeben und - nach zivilrechtlichen Maßstäben ausreichend - deutlich zu machen, dass er als Privatpatient behandelt werden wolle, wie es vorliegend durch die Ehefrau des Beklagten auch geschehen ist. Es war hier nicht nur den Umständen nach unangebracht, dem Beklagten - oder seiner Begleiterin - vor der dringendst notwendigen ärztlichen Intervention noch rasch ein Formular zur Lektüre und Unterzeichnung vorzulegen und die Gegenzeichnung abzuwarten (vgl. Haberstroh a.a.O.). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es überhaupt möglich gewesen wäre, den strengen Anforderungen des § 22 BPflV Genüge zu tun, denn wegen der erforderlichen Feststellung der geplanten ärztlichen Maßnahmen hätte ein hypothetisch anwesender Verwaltungsangestellter der Klinik vor Ermittlung der voraussichtlichen Kosten erst Rücksprache mit den behandelnden Ärzten nehmen müssen. Diese waren jedoch mit der Vorbereitung der Notoperation beschäftigt.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.02.1998 (BGH, Versicherungsrecht 1998, 728, 729) zu erkennen gegeben, dass es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dem Patienten nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, sich auf die Nichtigkeit der Wahlleistungsabrede mit dem Krankenhaus zu berufen. Die eben genannten Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen nach Auffassung der Kammer die Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Anders als Haberstroh a. a. O. muss es nicht zwingend in Fällen, in denen der förmliche Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung wegen des Zustands des Patienten unmöglich ist, dabei bleiben, dass leitende Ärzte bestimmter Fachrichtungen auch dann, wenn sie Notfallpatienten persönlich versorgt haben, privatärztliche Honoraransprüche oft nicht werden erwerben können, selbst wenn der Patient Chefarztbehandlung wünscht. Es entspricht nicht dem Sinn der Regelungen der BPflV, das privatärztliche Liquidationsrecht für bestimmte ärztliche Tätigkeitsfelder zu erheblichen Anteilen faktisch zu beseitigen. Es kann auch nicht Sinn des § 22 BPflV sein, die Krankenhäuser dazu zu bringen, auch unter schwierigen Umständen vor Aufnahme der Notfallbehandlung noch eine förmliche Wahlleistungsvereinbarung "durchzuziehen". In solchen Fällen, zu denen der Vorliegende nach Auffassung der Kammer gehört, ist es gerechtfertigt, gemäß § 242 BGB die Berufung auf das Fehlen einer förmlichen Wahlleistungsvereinbarung zu verwehren.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.1995 (NJW 1996, 781 [BGH 19.12.1995 - III ZR 233/94]) schon einmal bei einem Notfallpatienten wegen Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung den privatärztlichen Honoraranspruch für unbegründet erklärt. In diesem Fall war der Patient aber erst am Tag nach seiner Einlieferung in die Klinik operiert worden. Das zuvor von ihm unterschriebene Formular enthielt keine hinreichende Unterrichtung über die zu erwartenden Kosten. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Unterrichtung in dem seinerzeit vom BGH entschiedenen Fall aus Zeitmangel wegen der unmittelbaren Lebensbedrohung des Patienten unterblieben wäre.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Beklagte selbst gegen die privatärztliche Abrechnung als solche grundsätzlich keine Einwände hat, sondern ausdrücklich vorgebracht hat, er wende sich gegen die Höhe, soweit diese von der Streithelferin in einzelnen Positionen bemängelt worden sei. Der Beklagte hat eine private Krankenversicherung bei der Streithelferin abgeschlossen und möchte diese auch für die Behandlung in Anspruch nehmen. Es besteht also gar kein Bedürfnis, den Beklagten als Patienten vor einer unüberlegten Entscheidung hinsichtlich der privatärztlichen Behandlung zu schützen. Ein Interesse an der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung hat im vorliegenden Fall allein die Streithelferin. Diesem Schutzzweck dient aber nicht der § 22 Abs. 2 BPflV.
Vorliegend hat der Beklagte vom Kläger die lebensrettende Operation erhalten, von der der Beklagte selbst vorgetragen hat, dass diese einem anderen Arzt möglicherweise nicht geglückt wäre. Der Kläger hat demgegenüber für die Behandlung des Beklagten keine besondere Vergütung erhalten, sondern im Gegenteil zusätzlich nicht unerhebliche Kosten gehabt, weil er Gelder im Bereich von mehreren tausend Mark an die Krankenhausverwaltung und den Mitarbeiterpool abgeführt hat. Dies wird nicht ausgeglichen dadurch, dass zu den Aufgaben des Klägers neben der Leitung der Klinik mit allen administrativen Aufgaben auch die Krankenversorgung mit Visitierung der Patienten (auch GKV-Patienten) gehört. Gerade im Hinblick darauf, dass der Kläger in einem Bereich tätig ist, wo es häufig um die Versorgung akuter lebensbedrohlicher Notfälle gehen wird, ist es untragbar, wenn er für seine lebensrettende, hochqualifizierte Tätigkeit keine besondere Vergütung erhält, sondern im Gegenteil zusätzlich noch Kosten dadurch hat.
Die Kammer weicht insoweit nicht von der Entscheidung des OLG Hamm vom 22.11.1999 (Versicherungsrecht 2000, 365) ab, denn hier hat das OLG lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für ein Abweichen von gesetzlichen Formvorschriften aufgrund § 242 BGB aufgezeigt, ohne sich mit den Einzelheiten auseinanderzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass in dem vom OLG entschiedenen Fall ein akuter Notfall vorgelegen hätte.
Der Gebührenanspruch des Klägers ist in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe gerechtfertigt. Die Kammer tritt der Beweiswürdigung und den übrigen Ausführungen des Amtsgerichts zu den einzelnen Gebührenpositionen auf Seite 10 und 11 des angefochtenen Urteils (Bl. 217, 218 d. A.) ausdrücklich bei und nimmt hierauf Bezug (§ 543 a. F. ZPO). Die Kammer vermag der in zweiter Instanz erneut vorgetragenen Auffassung der Streithelferin, es handele sich bei der ascendierenden und der descendierenden Thoraxaorta sowie dem Aortenbogen um ein einheitliches Gefäß, so dass die Gebührenziffer 2827 (Operation eines Aneurysmas an einem großen Gefäß im Thorax) nur einmal angesetzt werden könne, nicht zu folgen. Die Kammer hat keinen Anlass zu Zweifeln an den Ausführungen des Gutachtens der O., wonach sich die operative Technik vollständig ändert und sich operative Risiko verdreifacht, wenn bei primären Eingriffen an der descendierenden oder an der ascendierenden Aorta der Aortenbogen mit versorgt werden muss. Auch wenn im Rahmen von § 4 Abs. 2 a GOÄ allein die zeitliche Verlängerung einer Leistung durch die besondere Ausführung nicht zur Annahme einer selbstständigen Leistung führen kann, so ist vorliegend aber aufgrund der unterschiedlichen Operationstechnik und des deutlich erhöhten operativen Risikos die Unterteilung der Thoraxaorta in drei separate Anteile gerechtfertigt.
Auch hinsichtlich der Gebühr nach GOÄ-Nr. 3089 (Reimplantation der Koronarostien) ist der Vergütungsanspruch des Klägers gerechtfertigt. Auch wenn diese Gefäße, wie die Streithelferin auch in zweiter Instanz ausführt, abgetrennt und wieder eingesetzt werden müssen, wenn der betroffene Teil der Aorta ersetzt wird, ist die Leistung nicht Bestandteil der Operation der Aneurysmen gemäß § GOÄ-Nr. 2827. Denn es bestand nach den auch insoweit schlüssigen Ausführungen in dem Gutachten der Ärztekammer eine eigenständige Indikation für die Maßnahme, um die Durchblutung des Herzmuskels über die Herzkranzgefäße sicherzustellen.
Nach allem war die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO zurückzuweisen.
Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 n. F. ZPO zugelassen, weil eine obergerichtliche Entscheidung über die Anwendung von § 22 BPflV in Fällen akuter Lebensgefahr noch nicht getroffen worden ist. Hierbei dürfte es sich in Anbetracht der Vielzahl der möglichen vergleichbaren Fälle um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handeln.