Landgericht Göttingen
Beschl. v. 16.10.2002, Az.: 4 T 15/02

Einstellung; einstweiliges Verfügungsverfahren; Gasversorgung; Hauptsachestreitwert; Streitwert; Streitwertfestsetzung; Wiederherstellung; Zahlungssäumnis

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
16.10.2002
Aktenzeichen
4 T 15/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Streitwertfestsetzung wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert  € 560 beträgt.

Gründe

1

Die gem. § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts hat nur geringfügig Erfolg und ist ohne Auswirkung auf die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren.

2

Zutreffend hat das Amtsgericht bei seiner Festsetzung des Streitwerts (auf € 500) die Höhe des Zahlungsrückstands der Verfügungsklägerin, der zur Sperrung der Gasversorgung am 23. Juli 2002 geführt hat, als für den Streitwert nicht bedeutsam angesehen. Diese Ansicht vertritt auch die Kammer. Maßgeblich für die Streitwertbestimmung nach § 3 ZPO (vgl. OLG Bremen Rpfleger 1989, 427) ist allein das Interesse der Verfügungsklägerin an der weiteren Gasversorgung ihrer Wohnung. Ist in einem einstweiligen Verfügungsverfahren Gegenstand des Streits die Wiederherstellung der vom Versorgungsunternehmen wegen Zahlungssäumnis gem. § 33 Abs. 2 AVBGasV eingestellten Gasversorgung, so ist, da nicht eine lediglich vorläufige Maßnahme gefordert wird, der Hauptsachestreitwert maßgebend. Dieser bemisst sich nach der Hälfte der jährlichen Verbrauchskosten.

3

Dem liegt folgende Überlegung zugrunde: Eine gerichtliche Anordnung der Wiederherstellung der Versorgungsleistungen bezieht sich nur auf die Berechtigung zur Sperrung im konkreten Zeitpunkt der Entscheidung. Ist Grundlage der Anordnung (nur) die Erwartung des Gerichts, der Verbraucher werde in Zukunft zahlen, indiziert dies nicht, dass auch eine erneute Sperrung wenige Monate später ebenfalls unberechtigt wäre. Deshalb erscheint es angemessen, dem Streitwert das Sechsfache des monatlichen Nutzungsentgelts zugrunde zu legen. Denn es ist naheliegend, dass der Versorger bei weiterhin ausbleibenden Zahlungen spätestens nach Ablauf eines halben Jahres die Gasversorgung erneut einstellen wird.

4

Vorliegend bemisst sich das Interesse der Verfügungsklägerin, die für den laufenden Gasbezug monatlich € 93 zu zahlen hat, auf € 558, gerundet € 560. Da es beim (allgemeinen) Streitwert alleine auf das Interesse der Verfügungsklägerin ankommt, sind die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Versorgung ("Entsperrung") dem Versorgungsunternehmen entstehenden Kosten, die die Verfügungsbeklagte mit bis zu € 164 angegeben hat, an dieser Stelle - anders als bei der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) bei einer Berufung der Verfügungsbeklagten - ohne Bedeutung.