Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.11.2017, Az.: 10 Sa 1159/16

Unanwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen für Haustürgeschäfte auf arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
07.11.2017
Aktenzeichen
10 Sa 1159/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 46907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 07.02.2019 - AZ: 6 AZR 75/18

Amtlicher Leitsatz

Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 312g Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer widerrufen werden.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 20. September 2016 - 1 Ca 77/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages und einer Befristungsabrede. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst Anträgen sowie der Würdigung, die jenes Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Celle vom 20. September 2016 (Bl. 69 bis 72 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch Aufhebungsvertrag vom 15. Februar 2016 mit Ablauf jenes Tages beendet worden. Ein Grund zur Anfechtung dieses Vertrages stehe ihr nicht zur Seite. Ihrem Vorbringen, ihr sei mit Kündigung gedroht worden, fehle die erforderliche Substanz. Der Sachvortrag hierzu sei zu pauschal. Daher könne dahingestellt bleiben, ob die behaupteten Äußerungen eine widerrechtliche Drohung darstellten und ob die Klägerin als Partei zu vernehmen sei. Auch sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin, die behaupte, bei Unterzeichnung des Vertrages nicht voll bei Bewusstsein gewesen zu sein, sich im Nachhinein an den genauen Wortlaut der Äußerungen des Lebensgefährten der Beklagten erinnern könne. Dem Sachvortrag der Klägerin sei auch nicht zu entnehmen, dass sie sich bei Vertragsschluss in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Schließlich könne der Aufhebungsvertrag auch nicht durch Widerruf beseitigt werden. Auch nach der gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahre 2014 widerspreche es der Gesetzessystematik, §§ 312 ff. BGB auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen anzuwenden. Dagegen spreche schon die im Falle fehlende Widerrufsbelehrung über ein Jahr lang laufende Widerrufsfrist; sie lasse sich nicht mit dem allgemeinen Beschleunigungsinteresse arbeitsrechtlicher Beendigungsstreitigkeiten vereinbaren. Weil das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. Februar 2016 beendet worden sei, bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob die Befristung auf den 29. Februar 2016 wirksam vereinbart sei.

Gegen das ihr am 17. Oktober 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 14. November 2016 Berufung eingelegt und diese am 14. Dezember 2016 begründet.

Die Berufung führt aus: Bei typisierender Betrachtung der im Arbeitsverhältnis bestehenden Interessenlagen und der sich daraus ergebenden Pflicht zur Rücksichtnahme, die auch bei einvernehmlichen Regelungen nicht gänzlich fehlen dürfe, sei dem Arbeitnehmer für in seiner Wohnung geschlossene Aufhebungsverträge ein Widerrufsrecht zuzubilligen. Die gesetzliche Widerrufsfrist stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen sei die Klägerin zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages durch die Drohung des Lebensgefährten der Beklagten bestimmt worden, er werde ihr sonst finanzielle Probleme bereiten. Sie habe dann aus Angst vor weiteren Schikanen unterzeichnet, nachdem ihr schon zuvor unberechtigt ein Betrag von 800 Euro für eine leichte Beschädigung des Firmenfahrzeugs in Abzug gebracht worden sei. Zuvor habe die Klägerin trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Arbeitsleistung erbracht, weil die Drohung im Raum gestanden habe, dass anderenfalls die Kündigung erfolge. Auch die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, denn eine Befristung auf den 29. Februar 2016 sei weder vereinbart worden noch sei das entsprechende Schreiben der Beklagten der Klägerin zugegangen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Celle abzuändern und

1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 15. Februar 2016 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch Befristung auf den 29. Februar 2016 gemäß Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2015 nicht aufgelöst worden ist;

3. die Beklagte zu verurteilen, sie für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. zu den bisherigen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, das Vorbringen der Klägerin zu Äußerungen des Zeugen A. im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages sei frei erfunden. Es sei die Klägerin gewesen, die um den Abschluss des Aufhebungsvertrages gebeten habe. Auch eine Drohung mit Kündigung habe es nicht gegeben. Die Beklagte meint, der Aufhebungsvertrag sei auch nicht wirksam widerrufen worden, denn §§ 312 ff. BGB dienten der Umsetzung von Unionsrecht und erfassten nur solche Verbindlichkeiten, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäftes gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung eingehe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt erfolglos.

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist von dieser fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 2 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat am 15. Februar 2016 durch den Aufhebungsvertrag gleichen Datums sein Ende gefunden.

1.

Der Aufhebungsvertrag ist nicht wirksam angefochten worden, denn der Klägerin stand ein Anfechtungsgrund nicht zur Seite. Insbesondere ist sie zur Abgabe der Willenserklärung nicht widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden.

a)

Zwar hat die Klägerin - wenn auch bei wechselndem Vortrag zum angeblichen Wortlaut - behauptet, sie sei durch den Lebensgefährten der Beklagten durch Drohung mit finanziellen Schwierigkeiten, die man ihr ansonsten machen werde, zur Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag bestimmt worden.

b)

Dies findet jedoch in ihrer Schilderung des Gesprächsverlaufs im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht keine Stütze. Ihre Vernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO scheidet daher aus.

aa)

Voraussetzung einer Parteivernehmung ist nach ständiger Rechtsprechung, dass für die zu beweisende Tatsache aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (sog. Anbeweis, BAG 14. November 2013 - 8 AZR 813/12 - Rn. 17 mwN).

Bei Vier-Augen-Gesprächen gebietet Art. 103 Abs. 1 GG ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, welches sachangemessen ist, um den in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernissen eines wirkungsvollen Rechtschutzes gerecht zu werden. Insbesondere müssen die Parteien einer bürgerlichen Rechtstreitigkeit die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BVR 140/00 - Rn. 10; BAG 14. November 2013 - 8 AZR 813/12 - Rn. 18). Bei einer derartigen Fallgestaltung ist es geboten, die Partei entweder selber im Wege der Parteivernehmung nach § 448 ZPO, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören. Ein Beweisantrag auf Heranziehung der Partei als Beweismittel ist dann nicht unzulässig (BAG 22. Mai 2007 - 3 AZN 1155/06 - BAGE 122, 347, Rn. 16).

bb)

Bei Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO nicht vor. Die Klägerin hat nämlich im Rahmen ihrer Anhörung gemäß § 141 ZPO vor dem Berufungsgericht keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass sie zur Abgabe der Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden wäre. Sie hat im Wesentlichen angegeben, sie sei überraschend in ihrer Wohnung aufgesucht worden, als sie geschlafen habe und krank gewesen sei. Der Lebensgefährte der Beklagten habe gesagt, sie glaube doch wohl nicht, dass man für ihre Faulheit noch bezahle, und sie, die Klägerin, habe sodann "im Tran" den Vertrag unterschrieben. Auch auf Nachfrage des Gerichts, ob es Ergänzungen gebe, hat die Klägerin nichts geäußert, was in Richtung einer Drohung, insbesondere mit finanziellen Schwierigkeiten oder, wie sie noch in der Klageschrift behauptet hatte, "finanziellem Ausbluten" zu verstehen sein könnte. Unter diesen Umständen ist die Klägerin weit entfernt davon, einen sogenannten Anbeweis dafür erbracht zu haben, dass sie widerrechtlich bedroht wurde. Es ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass dies nicht der Fall war. Ihre Vernehmung als Partei gemäß § 448 ZPO kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

2.

Die Willenserklärung ist nicht gemäß § 105 Abs. 2 BGB nichtig. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat und von der Berufung auch nicht angegriffen wird, gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Klägerin sich bei der Abgabe der Erklärung in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden hätte. Ihr Vortrag, sie sei krank gewesen, habe geschlafen und ferner (nicht näher bezeichnete) Medikamente eingenommen, reicht dafür bei weitem nicht aus.

3.

Der Klägerin stand ein Recht, den Aufhebungsvertrag zu widerrufen, nicht zur Seite.

a)

§ 312g Abs. 1 BGB gewährt dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB. Nach § 312b Abs. 1 Ziff. 1. BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

b)

Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag ist jedoch kein nach diesen Vorschriften widerruflicher Vertrag.

aa)

Zwar ist der Arbeitnehmer "Verbraucher" im Sinne von § 13 BGB und ist der Arbeitsvertrag Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19 [BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04], Rn. 39 ff.). Wie allerdings das Bundesarbeitsgericht zu der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Rechtslage erkannt hat, handelt es sich bei dem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag nicht um ein Haustürgeschäft. Das "Haustürwiderrufsrecht" nach §§ 312 ff. BGB aF war vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht und fand nur auf "besondere Vertriebsformen" Anwendung, nicht jedoch auf Verträge, die wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag keine Vertriebsgeschäfte sind (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22, Rn. 37 mwN). Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit der damaligen amtlichen Überschrift des Untertitels 2 "Besondere Vertriebsformen" sowie damit begründet, dass jener Untertitel der Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie 85/577/EWG diente, der Gesetzgeber die Anwendung auf das Arbeitsrecht nicht angeordnet habe, ein unbefristetes Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung sich nicht mit dem allgemeinen Beschleunigungsinteresse arbeitsrechtlicher Beendigungsstreitigkeiten vereinbaren ließe und auch die Entstehungsgeschichte gegen die Anwendung des gesetzlichen Widerrufsrechts auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen streite. Auch Sinn und Zweck der Norm sprächen gegen deren Ausdehnung auf das Arbeitsrecht. Diesen Erwägungen schließt sich das Berufungsgericht an.

bb)

Daran hat sich durch § 312g BGB für die Zeit seit dem 13. Juni 2014 nichts geändert (so auch Bauer/Arnold/Zeh, NZA 2016, 449; KR/Spilger, 11. Aufl., AufhebungsV Rn. 30 mwN.; Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 17. Aufl. § 122 Rn. 7 mwN; differenzierend Fischinger/Werthmüller, NZA 2016, 193; Kamanabrou NZA 2016, 919; aA Schulze/Kittel/Pfeffer, ArbR 2017, 105).

(1)

Gegen ein anderes Verständnis spricht der in der Gesetzesbegründung (BT-Drs.17/12637, 45) zum Ausdruck kommende Zweck dieser Regelungen, die in erster Linie Fälle der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen betreffen (ErfK/Müller-Glöge, 17. Aufl., § 620 BGB Rn. 14). Wie aus dem amtlichen Hinweis hervorgeht, dient Untertitel 2 (§§ 312 ff. BGB) nach wie vor der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Weder findet die Richtlinie auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge Anwendung noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie über deren Anwendungsbereich hinaus auch die arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen einem Widerrufsrecht zugänglich machen wollte (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22, Rn. 39, zur alten Fassung). Dies trifft auf die seit Juni 2014 geltende Neufassung gleichermaßen zu.

(2)

Die Gesetzessystematik stützt dieses Ergebnis. Der Umstand, dass der Untertitel 2 nunmehr die amtliche Überschrift "Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen" trägt, streitet nicht für die gegenteilige Auffassung. Ersichtlich beziehen sich die Worte "Grundsätze bei Verbraucherverträgen" auf Kapitel 1 des Untertitels, welches in den §§ 312 f. gemäß seiner amtlichen Überschrift "Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen" regelt. Dementsprechend bezeichnen die Worte "besondere Vertriebsformen" die folgenden Kapitel, darunter Kapitel 2 mit seiner amtlichen Überschrift "Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge", welches die hier in Rede stehenden Vorschriften enthält. Diese beziehen sich folglich nach wie vor auf Vertriebsgeschäfte, nicht auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge.

(3)

Schließlich hat der streitgegenständliche Aufhebungsvertrag auch keine entgeltliche Leistung der Beklagten zum Gegenstand. Dies wäre gemäß § 312 Abs. 1 BGB Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 312 bis 312h BGB. Der Aufhebungsvertrag sieht jedoch keine arbeitgeberseitige Gegenleistung vor. Soweit § 2 des Aufhebungsvertrages die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses und die Aushändigung der Arbeitspapiere regelt, ist dies keine Gegenleistung, sondern eine ohnedies bestehende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nach der seit Juni 2014 geltenden Rechtslage widerruflich sind, zuzulassen.